RS Vwgh 2003/6/25 98/12/0138

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Veröffentlicht am 25.06.2003
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §49 Abs1 idF 1992/872;
GehG 1956 §16 idF 1992/872;

Rechtssatz

In den vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes wird "reine" Reisezeit nur unter der Voraussetzung, dass die Reisebewegung als Verbindung zwischen zwei dienstlichen Einsätzen des Beamten an verschiedenen Orten zu bewerten ist, als einen Anspruch auf Überstundenvergütung begründende Dienstzeit anerkannt. Dies trifft aber für keine der Dienstreisen des Beschwerdeführers zu, da er seinen Dienst in allen Fällen erst in Brüssel bzw. im Zug der Reise anzutreten hatte; daran vermag für sich allein - das heißt, sofern damit nicht die Anordnung zur sofortigen Dienstleistung verknüpft ist - weder die Übergabe von dienstlichen Unterlagen am Flughafen noch der Antritt der Reise am Vortag im Anschluss an den (zur Gänze) in Wien geleisteten Dienst etwas zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998120138.X04

Im RIS seit

14.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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