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L72006 Beschaffung Vergabe Steiermark;Norm
BVergG 2006 §132 Abs3 Z2 idF 2010/I/015;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Landeshauptstadt Graz, vertreten durch den Bürgermeister, 8010 Graz, Rathaus, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 30. Juni 2010, Zl. UVS 443.7-4/2009-14, betreffend Feststellung nach § 3 Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz (mitbeteiligte Partei: Verein S), erhobenen und zur hg. Zl. 2010/04/0102 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen , den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Landeshauptstadt Graz, vertreten durch den Bürgermeister, 8010 Graz, Rathaus, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 30. Juni 2010, Zl. UVS 443.7-4/2009-14, betreffend Feststellung nach Paragraph 3, Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz (mitbeteiligte Partei: Verein S), erhobenen und zur hg. Zl. 2010/04/0102 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen , den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Feststellungsantrag der mitbeteiligten Partei, dass eine näher genannte Zuschlagserteilung ohne Verfahrensbeteiligung weiterer Unternehmer offenkundig unzulässig war, stattgegeben. Außerdem hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Wahl der Direktvergabe in diesem Vergabeverfahren nicht zu Recht erfolgt sei.
Den mit der Beschwerde gegen diesen Bescheid verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat die Beschwerdeführerin hinsichtlich des zu befürchtenden unverhältnismäßigen Nachteils im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG im Wesentlichen damit begründet, dass die Feststellung der "offenkundigen" Rechtswidrigkeit der Zuschlagserteilung gemäß § 132 Abs. 3 Z 2 BVergG 2006 die Nichtigkeit des von der Beschwerdeführerin eingegangenen Vertragsverhältnisses bewirke, sodass die nach diesem Vertragsverhältnis zu erbringenden Leistungen für die Jugendwohlfahrt keine Rechtsgrundlage mehr hätten. Abgesehen davon entstünde ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Beschwerde insoferne Rechtsunsicherheit, als die Beschwerdeführerin aufgrund der Nichtigkeit der Zuschlagserteilung ein Vertragsverhältnis mit einem anderen Unternehmen über die Erbringung der gegenständlichen Leistungen der Jugendwohlfahrt eingehen müsse, wobei dieses Vertragsverhältnis aber wieder aufgelöst werden müsste, wenn der angefochtene Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben werde.Den mit der Beschwerde gegen diesen Bescheid verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat die Beschwerdeführerin hinsichtlich des zu befürchtenden unverhältnismäßigen Nachteils im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG im Wesentlichen damit begründet, dass die Feststellung der "offenkundigen" Rechtswidrigkeit der Zuschlagserteilung gemäß Paragraph 132, Absatz 3, Ziffer 2, BVergG 2006 die Nichtigkeit des von der Beschwerdeführerin eingegangenen Vertragsverhältnisses bewirke, sodass die nach diesem Vertragsverhältnis zu erbringenden Leistungen für die Jugendwohlfahrt keine Rechtsgrundlage mehr hätten. Abgesehen davon entstünde ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Beschwerde insoferne Rechtsunsicherheit, als die Beschwerdeführerin aufgrund der Nichtigkeit der Zuschlagserteilung ein Vertragsverhältnis mit einem anderen Unternehmen über die Erbringung der gegenständlichen Leistungen der Jugendwohlfahrt eingehen müsse, wobei dieses Vertragsverhältnis aber wieder aufgelöst werden müsste, wenn der angefochtene Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben werde.
Nach dem Gesagten erblickt die Beschwerdeführerin im Falle der Vollziehung des angefochtenen Bescheides den unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG in der Nichtigkeit des Vertragsverhältnisses, die ihres Erachtens gemäß § 132 Abs. 3 Z 2 BVergG 2006 Rechtsfolge des Spruches des angefochtenen Bescheides sei. Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung strebt die Beschwerdeführerin an, diese Rechtsfolge (vorerst) hintanzuhalten.Nach dem Gesagten erblickt die Beschwerdeführerin im Falle der Vollziehung des angefochtenen Bescheides den unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG in der Nichtigkeit des Vertragsverhältnisses, die ihres Erachtens gemäß Paragraph 132, Absatz 3, Ziffer 2, BVergG 2006 Rechtsfolge des Spruches des angefochtenen Bescheides sei. Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung strebt die Beschwerdeführerin an, diese Rechtsfolge (vorerst) hintanzuhalten.
Dabei wird übersehen, dass § 132 Abs. 3 Z 2 BVergG 2006, der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 15/2010 im Falle der Feststellung bestimmter offenkundiger Vergaberechtswidrigkeiten das Nichtigwerden des Vertragsverhältnisses (und zwar ex lege im Zeitpunkt der rechtskräftigen Feststellung der Vergaberechtswidrigkeit) normierte, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (15. Juli 2010) in dieser Form nicht mehr in Geltung stand (daran ändert gegenständlich auch § 345 Abs. 14 BVergG 2006 nichts). Vielmehr tritt die von der Beschwerdeführerin befürchtete Nichtigkeit seit der genannten Novelle erst durch eine gesonderte Nichtigerklärung seitens des Bundesvergabeamtes (vgl. § 334 BVergG 2006 idF der zitierten Novelle) bzw. - bezogen auf den Beschwerdefall - seitens des UVS ein (vgl. § 21 Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz idF LGBl. 28/2010).Dabei wird übersehen, dass Paragraph 132, Absatz 3, Ziffer 2, BVergG 2006, der bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010, im Falle der Feststellung bestimmter offenkundiger Vergaberechtswidrigkeiten das Nichtigwerden des Vertragsverhältnisses (und zwar ex lege im Zeitpunkt der rechtskräftigen Feststellung der Vergaberechtswidrigkeit) normierte, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (15. Juli 2010) in dieser Form nicht mehr in Geltung stand (daran ändert gegenständlich auch Paragraph 345, Absatz 14, BVergG 2006 nichts). Vielmehr tritt die von der Beschwerdeführerin befürchtete Nichtigkeit seit der genannten Novelle erst durch eine gesonderte Nichtigerklärung seitens des Bundesvergabeamtes vergleiche , Paragraph 334, BVergG 2006 in der Fassung der zitierten Novelle) bzw. - bezogen auf den Beschwerdefall - seitens des UVS ein vergleiche , Paragraph 21, Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz in der Fassung , Landesgesetzblatt 28 aus 2010,).
Da mit dem angefochtenen Bescheid somit der von der Beschwerde geltend gemachte unverhältnismäßige Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht verbunden ist, war dem Antrag nicht stattzugeben.Da mit dem angefochtenen Bescheid somit der von der Beschwerde geltend gemachte unverhältnismäßige Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht verbunden ist, war dem Antrag nicht stattzugeben.
Wien, am 9. September 2010
Schlagworte
Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010040032.A00Im RIS seit
30.12.2010Zuletzt aktualisiert am
02.01.2011