TE Vwgh Beschluss 2010/9/9 AW 2010/04/0032

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Veröffentlicht am 09.09.2010
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Index

L72006 Beschaffung Vergabe Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
97 Öffentliches Auftragswesen;

Norm

BVergG 2006 §132 Abs3 Z2 idF 2010/I/015;
BVergG 2006 §132 Abs3 Z2;
BVergG 2006 §334 idF 2010/I/015;
BVergG 2006 §345 Abs14;
LVergRG Stmk 2007 §21 idF 2010/028;
LVergRG Stmk 2007 §3;
VwGG §30 Abs2;
  1. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.02.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 345 gültig von 12.07.2013 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 345 gültig von 24.05.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. BVergG 2006 § 345 gültig von 17.02.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  5. BVergG 2006 § 345 gültig von 05.03.2010 bis 17.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  6. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  8. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.02.2006 bis 26.11.2007
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Landeshauptstadt Graz, vertreten durch den Bürgermeister, 8010 Graz, Rathaus, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 30. Juni 2010, Zl. UVS 443.7-4/2009-14, betreffend Feststellung nach § 3 Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz (mitbeteiligte Partei: Verein S), erhobenen und zur hg. Zl. 2010/04/0102 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen , den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Landeshauptstadt Graz, vertreten durch den Bürgermeister, 8010 Graz, Rathaus, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 30. Juni 2010, Zl. UVS 443.7-4/2009-14, betreffend Feststellung nach Paragraph 3, Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz (mitbeteiligte Partei: Verein S), erhobenen und zur hg. Zl. 2010/04/0102 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen , den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Feststellungsantrag der mitbeteiligten Partei, dass eine näher genannte Zuschlagserteilung ohne Verfahrensbeteiligung weiterer Unternehmer offenkundig unzulässig war, stattgegeben. Außerdem hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Wahl der Direktvergabe in diesem Vergabeverfahren nicht zu Recht erfolgt sei.

Den mit der Beschwerde gegen diesen Bescheid verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat die Beschwerdeführerin hinsichtlich des zu befürchtenden unverhältnismäßigen Nachteils im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG im Wesentlichen damit begründet, dass die Feststellung der "offenkundigen" Rechtswidrigkeit der Zuschlagserteilung gemäß § 132 Abs. 3 Z 2 BVergG 2006 die Nichtigkeit des von der Beschwerdeführerin eingegangenen Vertragsverhältnisses bewirke, sodass die nach diesem Vertragsverhältnis zu erbringenden Leistungen für die Jugendwohlfahrt keine Rechtsgrundlage mehr hätten. Abgesehen davon entstünde ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Beschwerde insoferne Rechtsunsicherheit, als die Beschwerdeführerin aufgrund der Nichtigkeit der Zuschlagserteilung ein Vertragsverhältnis mit einem anderen Unternehmen über die Erbringung der gegenständlichen Leistungen der Jugendwohlfahrt eingehen müsse, wobei dieses Vertragsverhältnis aber wieder aufgelöst werden müsste, wenn der angefochtene Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben werde.Den mit der Beschwerde gegen diesen Bescheid verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat die Beschwerdeführerin hinsichtlich des zu befürchtenden unverhältnismäßigen Nachteils im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG im Wesentlichen damit begründet, dass die Feststellung der "offenkundigen" Rechtswidrigkeit der Zuschlagserteilung gemäß Paragraph 132, Absatz 3, Ziffer 2, BVergG 2006 die Nichtigkeit des von der Beschwerdeführerin eingegangenen Vertragsverhältnisses bewirke, sodass die nach diesem Vertragsverhältnis zu erbringenden Leistungen für die Jugendwohlfahrt keine Rechtsgrundlage mehr hätten. Abgesehen davon entstünde ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Beschwerde insoferne Rechtsunsicherheit, als die Beschwerdeführerin aufgrund der Nichtigkeit der Zuschlagserteilung ein Vertragsverhältnis mit einem anderen Unternehmen über die Erbringung der gegenständlichen Leistungen der Jugendwohlfahrt eingehen müsse, wobei dieses Vertragsverhältnis aber wieder aufgelöst werden müsste, wenn der angefochtene Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben werde.

Nach dem Gesagten erblickt die Beschwerdeführerin im Falle der Vollziehung des angefochtenen Bescheides den unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG in der Nichtigkeit des Vertragsverhältnisses, die ihres Erachtens gemäß § 132 Abs. 3 Z 2 BVergG 2006 Rechtsfolge des Spruches des angefochtenen Bescheides sei. Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung strebt die Beschwerdeführerin an, diese Rechtsfolge (vorerst) hintanzuhalten.Nach dem Gesagten erblickt die Beschwerdeführerin im Falle der Vollziehung des angefochtenen Bescheides den unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG in der Nichtigkeit des Vertragsverhältnisses, die ihres Erachtens gemäß Paragraph 132, Absatz 3, Ziffer 2, BVergG 2006 Rechtsfolge des Spruches des angefochtenen Bescheides sei. Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung strebt die Beschwerdeführerin an, diese Rechtsfolge (vorerst) hintanzuhalten.

Dabei wird übersehen, dass § 132 Abs. 3 Z 2 BVergG 2006, der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 15/2010 im Falle der Feststellung bestimmter offenkundiger Vergaberechtswidrigkeiten das Nichtigwerden des Vertragsverhältnisses (und zwar ex lege im Zeitpunkt der rechtskräftigen Feststellung der Vergaberechtswidrigkeit) normierte, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (15. Juli 2010) in dieser Form nicht mehr in Geltung stand (daran ändert gegenständlich auch § 345 Abs. 14 BVergG 2006 nichts). Vielmehr tritt die von der Beschwerdeführerin befürchtete Nichtigkeit seit der genannten Novelle erst durch eine gesonderte Nichtigerklärung seitens des Bundesvergabeamtes (vgl. § 334 BVergG 2006 idF der zitierten Novelle) bzw. - bezogen auf den Beschwerdefall - seitens des UVS ein (vgl. § 21 Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz idF LGBl. 28/2010).Dabei wird übersehen, dass Paragraph 132, Absatz 3, Ziffer 2, BVergG 2006, der bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010, im Falle der Feststellung bestimmter offenkundiger Vergaberechtswidrigkeiten das Nichtigwerden des Vertragsverhältnisses (und zwar ex lege im Zeitpunkt der rechtskräftigen Feststellung der Vergaberechtswidrigkeit) normierte, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (15. Juli 2010) in dieser Form nicht mehr in Geltung stand (daran ändert gegenständlich auch Paragraph 345, Absatz 14, BVergG 2006 nichts). Vielmehr tritt die von der Beschwerdeführerin befürchtete Nichtigkeit seit der genannten Novelle erst durch eine gesonderte Nichtigerklärung seitens des Bundesvergabeamtes vergleiche , Paragraph 334, BVergG 2006 in der Fassung der zitierten Novelle) bzw. - bezogen auf den Beschwerdefall - seitens des UVS ein vergleiche , Paragraph 21, Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz in der Fassung , Landesgesetzblatt 28 aus 2010,).

Da mit dem angefochtenen Bescheid somit der von der Beschwerde geltend gemachte unverhältnismäßige Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht verbunden ist, war dem Antrag nicht stattzugeben.Da mit dem angefochtenen Bescheid somit der von der Beschwerde geltend gemachte unverhältnismäßige Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht verbunden ist, war dem Antrag nicht stattzugeben.

Wien, am 9. September 2010

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010040032.A00

Im RIS seit

30.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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