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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ABGB §1332;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über den Antrag 1. des G, 2. der H, 3. der M, und 4. des K, alle in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln ihres Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 20. Mai 2010 i.A. von Niederlassungsbewilligungen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Den antragstellenden Parteien wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Behebung von Mängeln ihres Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 20. Mai 2010 bewilligt.
Begründung
Mit Schreiben vom 20. Mai 2010 beantragten die antragstellenden Parteien, dass ihnen zur Erhebung von Beschwerden gegen Bescheide der Bundesministerin für Inneres vom 8. April 2010 die Verfahrenshilfe bewilligt werden möge (Zlen. VH 2010/22/0059 bis 0062).
Daraufhin wurde den antragstellenden Parteien mit Verfügung vom 28. Mai 2010 aufgetragen, binnen zwei Wochen Belege für die Wohnkosten vorzulegen und weitere - in jener Verfügung präzisierte - Angaben zu machen. Diese Verfügungen wurden den antragstellenden Parteien am 10. Juni 2010 durch Hinterlegung bei der Zustellbasis 1100 Wien nach vorangegangenem Zustellversuch zugestellt, sodass die eingeräumte Frist von zwei Wochen bis einschließlich 24. Juni 2010 dauerte.
Die antragstellenden Parteien begehren in dem mit 7. Juli datierten und zur Post gegebenen Schriftsatz die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter gleichzeitiger Nachholung der aufgetragenen Verbesserung und bringen dazu vor, dass der Viertantragsteller und seine Ehefrau, die Zweitantragstellerin (die Eltern des Erstantragstellers und der Drittantragstellerin), aufgrund des momentanen illegalen Aufenthalts der Familie im Bundesgebiet nicht im Besitz von gültigen Lichtbildausweisen seien, weshalb den antragstellenden Parteien bei mehrfachen Abholversuchen am Postamt die hinterlegten Postsendungen nicht ausgehändigt worden seien. Erst am 25. Juni 2010 habe der Viertantragsteller einen alten indischen Identitätsausweis gefunden und es damit beim Postamt noch einmal versucht; daraufhin seien ihm die Briefsendungen des Verwaltungsgerichtshofes ausgehändigt worden.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Der Begriff des minderen Grades des Versehens im letzten Satz des § 46 Abs. 1 VwGG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. Juni 2010, 2010/21/0197, mwN), was nach dem Vorbringen gegeben ist.Der Begriff des minderen Grades des Versehens im letzten Satz des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 24. Juni 2010, 2010/21/0197, mwN), was nach dem Vorbringen gegeben ist.
Da die antragstellenden Parteien nach ihrem Vorbringen erst am 25. Juni 2010 nach Wegfall des die Säumnis verursachenden Ereignisses - durch Ausfolgung der Zustellstücke - von deren Inhalt Kenntnis erlangten, ist auch die Zwei-Wochen-Frist des § 46 Abs. 3 erster Satz VwGG gewahrt; die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher zu bewilligen.Da die antragstellenden Parteien nach ihrem Vorbringen erst am 25. Juni 2010 nach Wegfall des die Säumnis verursachenden Ereignisses - durch Ausfolgung der Zustellstücke - von deren Inhalt Kenntnis erlangten, ist auch die Zwei-Wochen-Frist des Paragraph 46, Absatz 3, erster Satz VwGG gewahrt; die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher zu bewilligen.
Wien, am 9. September 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010220112.X00Im RIS seit
03.11.2010Zuletzt aktualisiert am
05.11.2010