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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §45 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des H, vertreten durch Dr. Gerhard Semotan, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenring 20, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. März 2008, Zl. 143.058/3- III/4/08, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 3. März 2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 und § 30 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 3. März 2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 30, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 6. Juni 2005 einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger nach § 49 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 gestellt habe. Diesen Antrag habe die erstinstanzliche Behörde mit Bescheid vom 11. Dezember 2007 gemäß § 21 Abs. 1 NAG abgewiesen. Auf Grund der seit 1. Jänner 2006 geltenden Rechtslage sei der Antrag als auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gerichtet zu werten. Der Beschwerdeführer sei am 28. Juni 1999 illegal eingereist und habe erfolglos Asylanträge gestellt. Am 26. April 2006 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Am 2. März 2007 sei gegen ihn ein Aufenthaltsverbot wegen Eingehens einer Scheinehe (Aufenthaltsehe) erlassen worden, das wegen einer dagegen erhobenen Berufung noch nicht rechtskräftig sei. Angesichts dieses dem Beschwerdeführer bekannten Sachverhalts gehe auch die erkennende Behörde davon aus, dass im Fall des Beschwerdeführers eine Aufenthaltsehe vorliege, weshalb gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NAG zwingend ein Aufenthaltstitel zu versagen sei.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 6. Juni 2005 einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger nach Paragraph 49, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 gestellt habe. Diesen Antrag habe die erstinstanzliche Behörde mit Bescheid vom 11. Dezember 2007 gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG abgewiesen. Auf Grund der seit 1. Jänner 2006 geltenden Rechtslage sei der Antrag als auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gerichtet zu werten. Der Beschwerdeführer sei am 28. Juni 1999 illegal eingereist und habe erfolglos Asylanträge gestellt. Am 26. April 2006 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Am 2. März 2007 sei gegen ihn ein Aufenthaltsverbot wegen Eingehens einer Scheinehe (Aufenthaltsehe) erlassen worden, das wegen einer dagegen erhobenen Berufung noch nicht rechtskräftig sei. Angesichts dieses dem Beschwerdeführer bekannten Sachverhalts gehe auch die erkennende Behörde davon aus, dass im Fall des Beschwerdeführers eine Aufenthaltsehe vorliege, weshalb gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG zwingend ein Aufenthaltstitel zu versagen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. August 2008 das Beschwerdeverfahren bis zur Vorabentscheidung des in der Beschwerdesache 2007/21/0271 angerufenen Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ausgesetzt. Dieses Vorabentscheidungsersuchen wurde mit Beschluss vom 19. Dezember 2008, C 551/07, dahin beantwortet, dass die gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeitsberechtigung auch Familienangehörige umfasse, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit dem Unionsbürger begründet haben.
Im vorliegenden Fall sind aber keine Umstände ersichtlich, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeit in Anspruch genommen habe. Schon aus diesem Grund kann der Beschwerdeführer ein Recht aus der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG nicht in Anspruch nehmen. Dazu kommt, dass der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, G 244/09 u.a., gleichheitsrechtlichen Bedenken in Bezug auf § 57 NAG nicht gefolgt ist. Somit stand die Ehe des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin einer Abweisung des vorliegenden Antrags nicht grundsätzlich entgegen.Im vorliegenden Fall sind aber keine Umstände ersichtlich, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeit in Anspruch genommen habe. Schon aus diesem Grund kann der Beschwerdeführer ein Recht aus der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG nicht in Anspruch nehmen. Dazu kommt, dass der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, G 244/09 u.a., gleichheitsrechtlichen Bedenken in Bezug auf Paragraph 57, NAG nicht gefolgt ist. Somit stand die Ehe des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin einer Abweisung des vorliegenden Antrags nicht grundsätzlich entgegen.
Die belangte Behörde hat dabei jedoch den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet. Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass die Behörde erster Instanz den Antrag wegen einer unzulässigen Inlandsantragstellung nach § 21 Abs. 1 NAG abgewiesen hat.Die belangte Behörde hat dabei jedoch den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet. Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass die Behörde erster Instanz den Antrag wegen einer unzulässigen Inlandsantragstellung nach Paragraph 21, Absatz eins, NAG abgewiesen hat.
Erst die belangte Behörde zog als Abweisungsgrund das von ihr angenommene Bestehen einer Aufenthaltsehe heran. Sie verwies dabei auf ein noch nicht rechtskräftiges Aufenthaltsverbot. Sie unterließ es aber, dem Beschwerdeführer das ihm zustehende rechtliche Gehör zu dem von ihr angenommenen Sachverhalt einzuräumen. Das Vorliegen einer Aufenthaltsehe wird vom Beschwerdeführer bestritten. Somit hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde ausgeführt - "jede Möglichkeit genommen", den Vorwurf einer Aufenthaltsehe zu entkräften.
Daher war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Daher war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer im Pauschalbetrag bereits enthalten ist.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer im Pauschalbetrag bereits enthalten ist.
Wien, am 9. September 2010
Schlagworte
Parteiengehör Allgemein ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009220055.X00Im RIS seit
08.10.2010Zuletzt aktualisiert am
01.12.2010