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23/04 Exekutionsordnung;Norm
ASVG §252;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Robl und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des K, vertreten durch Dr. Josef Unterweger und Maga. Doris Einwallner, RechtsanwältInnen in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Dezember 2007, Zl. 149.032/2- III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer, einem türkischen Staatsangehörigen, am 6. Juli 2006 eingebrachten Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck "Angehöriger" gemäß § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer, einem türkischen Staatsangehörigen, am 6. Juli 2006 eingebrachten Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck "Angehöriger" gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe seinen Antrag damit begründet, sein Vater sei österreichischer Staatsbürger. Dieser sei sohin Zusammenführender im Sinn des § 47 Abs. 3 NAG, weshalb "von ihm" eine "tragfähige Haftungserklärung sowie ein entsprechender Einkommensnachweis" zu erbringen sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe eine Haftungserklärung abgegeben. Sein monatliches Nettoeinkommen betrage EUR 1.529,32. Jedoch könne er sich nur mit jenem Betrag, der über seinem pfändungsfreien Existenzminimum gemäß § 291a Exekutionsordnung (EO) - dieses betrage EUR 964,20 - liege, verpflichten. Somit verblieben dem Vater des Beschwerdeführers lediglich EUR 565,12 im Monat, die er für Unterhaltsleistungen an den Beschwerdeführer aufwenden könne. Der nach § 293 ASVG vorgesehene Richtsatz und somit die für den Beschwerdeführer notwendigen Unterhaltsmittel betrügen EUR 726,-- im Monat. Somit reichten die vorhandenen finanziellen Mittel (des Vaters des Beschwerdeführers) für die Bestreitung des Lebensunterhalts des Beschwerdeführers nicht aus.Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe seinen Antrag damit begründet, sein Vater sei österreichischer Staatsbürger. Dieser sei sohin Zusammenführender im Sinn des Paragraph 47, Absatz 3, NAG, weshalb "von ihm" eine "tragfähige Haftungserklärung sowie ein entsprechender Einkommensnachweis" zu erbringen sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe eine Haftungserklärung abgegeben. Sein monatliches Nettoeinkommen betrage EUR 1.529,32. Jedoch könne er sich nur mit jenem Betrag, der über seinem pfändungsfreien Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, Exekutionsordnung (EO) - dieses betrage EUR 964,20 - liege, verpflichten. Somit verblieben dem Vater des Beschwerdeführers lediglich EUR 565,12 im Monat, die er für Unterhaltsleistungen an den Beschwerdeführer aufwenden könne. Der nach Paragraph 293, ASVG vorgesehene Richtsatz und somit die für den Beschwerdeführer notwendigen Unterhaltsmittel betrügen EUR 726,-- im Monat. Somit reichten die vorhandenen finanziellen Mittel (des Vaters des Beschwerdeführers) für die Bestreitung des Lebensunterhalts des Beschwerdeführers nicht aus.
Ein Aufenthaltstitel gemäß § 47 Abs. 3 NAG dürfe nicht erteilt werden, weil eine tragfähige Haftungserklärung nicht vorliege.Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 47, Absatz 3, NAG dürfe nicht erteilt werden, weil eine tragfähige Haftungserklärung nicht vorliege.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits dargelegt hat, ist bei einem Nachzugsfall wie dem vorliegenden - unabhängig von einem gemeinsamen oder getrennten Wohnsitz - im Sinn des § 11 Abs. 5 NAG ein Unterhalt des Nachziehenden in Höhe des (einfachen) Ausgleichszulagenrichtsatzes nachzuweisen, wobei dem Zusammenführenden Unterhaltsmittel in Höhe des Existenzminimums (dessen Grundbetrag dem einfachen Richtsatz entspricht) zu verbleiben haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, 2008/22/0632).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits dargelegt hat, ist bei einem Nachzugsfall wie dem vorliegenden - unabhängig von einem gemeinsamen oder getrennten Wohnsitz - im Sinn des Paragraph 11, Absatz 5, NAG ein Unterhalt des Nachziehenden in Höhe des (einfachen) Ausgleichszulagenrichtsatzes nachzuweisen, wobei dem Zusammenführenden Unterhaltsmittel in Höhe des Existenzminimums (dessen Grundbetrag dem einfachen Richtsatz entspricht) zu verbleiben haben vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, 2008/22/0632).
Mit Urkundenvorlage vom 14. September 2007 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sein Vater in Österreich keine Unterhaltspflichten habe; gegenteilige Feststellungen wurden im angefochtenen Bescheid nicht getroffen. Ausgehend von den oben genannten Grundsätzen ergibt sich somit, dass der Vater des Beschwerdeführers mit seinem (von der belangten Behörde festgestellten) monatlichen Nettoeinkommen von EUR 1.529,32 über ein ausreichendes Einkommen verfügt, um sowohl für sich selbst den notwendigen Unterhalt (von EUR 726,--; § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG idF BGBl. I Nr. 101/2007) sicherzustellen, als auch seinem (im Jahr 1982 geborenen) Sohn die von der belangten Behörde geforderten EUR 726,-- (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG idF BGBl. I Nr. 101/2007) pro Monat zu verschaffen.Mit Urkundenvorlage vom 14. September 2007 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sein Vater in Österreich keine Unterhaltspflichten habe; gegenteilige Feststellungen wurden im angefochtenen Bescheid nicht getroffen. Ausgehend von den oben genannten Grundsätzen ergibt sich somit, dass der Vater des Beschwerdeführers mit seinem (von der belangten Behörde festgestellten) monatlichen Nettoeinkommen von EUR 1.529,32 über ein ausreichendes Einkommen verfügt, um sowohl für sich selbst den notwendigen Unterhalt (von EUR 726,--; Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,) sicherzustellen, als auch seinem (im Jahr 1982 geborenen) Sohn die von der belangten Behörde geforderten EUR 726,-- (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,) pro Monat zu verschaffen.
Unbestritten wurden im Laufe des Verwaltungsverfahrens - weder innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten und antragsgemäß bis 14. September 2007 erstreckten Frist, noch bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides - entsprechende Nachweise, dass der Vater des Beschwerdeführers sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe, nicht vorgelegt; der diesbezüglich geltend gemachte Verfahrensfehler geht somit ins Leere.
Der angefochtene Bescheid war sohin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war sohin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am 9. September 2010Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am 9. September 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008220466.X00Im RIS seit
30.09.2010Zuletzt aktualisiert am
02.11.2010