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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005 §10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerde des B, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. April 2008, Zl. 317.881-1/3E-XVII/55/08, betreffend §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerde des B, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. April 2008, Zl. 317.881-1/3E-XVII/55/08, betreffend Paragraphen 3, 8, 10, Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens aus Lagos, brachte am 17. September 2007 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er zusammengefasst an, nach dem Tod seiner Mutter von seinem Vater zu dessen Familie nach Jos im Plateau State gebracht worden zu sein. Dort sei versucht worden, ihn zum Islam zu bekehren. Er sei eingesperrt worden, habe nichts zu essen erhalten, sei geschlagen und an der Hand verletzt worden. Schließlich habe er vorgetäuscht, zur Konversion bereit zu sein, und sei geflüchtet.
Mit Bescheid vom 12. Februar 2008 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers ab, gewährte ihm weder den Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten und wies ihn nach Nigeria aus. Begründend ging das Bundesasylamt von der Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens aus.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte sich der Beschwerdeführer gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung. Darüber hinaus bestritt er das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative, das er schon vor dem Bundesasylamt in Abrede gestellt hatte, substantiiert und unter Vorlage von Länderberichten. Schließlich beantragte der Beschwerdeführer die Anberaumung einer Berufungsverhandlung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung vollinhaltlich ab. Die vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen wurden zum Inhalt des angefochtenen Bescheides erhoben; der erstinstanzlichen Beweiswürdigung schloss sich die belangte Behörde aber nicht an, da sie sie für "unzureichend" befand. Auf Basis des Vorbringens des Beschwerdeführers ging die belangte Behörde zwar von dessen Verfolgung aus, bejahte aber entgegen den Berufungsausführungen das Vorliegen einer innerstaatlicher Fluchtalternative. Einer Berufungsverhandlung habe es nicht bedurft, weil der Sachverhalt als geklärt anzusehen gewesen sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat nach Vorlage der Verwaltungsakten erwogen hat:Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat nach Vorlage der Verwaltungsakten erwogen hat:
Die Beschwerde macht unter anderem als Verfahrensmangel eine Verletzung der Verhandlungspflicht der belangten Behörde - insbesondere zum Thema der innerstaatlichen Fluchtalternative - geltend und ist damit im Recht.
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhalts gemäß Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG, der eine Berufungsverhandlung entbehrlich macht, dann nicht erfüllt ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante und zulässige Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2008, Zlen. 2008/19/0216, 0217, und die dort zitierte Vorjudikatur).Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhalts gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG, der eine Berufungsverhandlung entbehrlich macht, dann nicht erfüllt ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante und zulässige Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2008, Zlen. 2008/19/0216, 0217, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Entgegen der Auffassung der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer in seiner Berufung der Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative unter Vorlage von Dokumentationsmaterial konkret entgegen getreten. Schon deshalb ist die von der belangten Behörde geäußerte Annahme, der Sachverhalt sei "gemessen an den vom Verwaltungsgerichtshof dazu
aufgestellten Kriterien ... als geklärt zu betrachten", nicht
vertretbar (zu diesen Kriterien s. die oben zitierte Judikatur). Da die belangte Behörde im Fall des Beschwerdeführers von dessen (regional begrenzter) asylrelevanter Verfolgung ausgegangen ist und somit der Frage, ob ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht, entscheidende Bedeutung zukommt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Einhaltung der Verhandlungspflicht ein anderes Verfahrensergebnis erzielt worden wäre.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Wien, am 9. September 2010Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455. Wien, am 9. September 2010
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008200360.X00Im RIS seit
18.10.2010Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018