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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AsylG 1997 §7;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/01/1422 E 16. Dezember 2010Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke sowie die Hofrätin Dr. Pollak, den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerde der B, vertreten durch Solicitor Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den am 12. Juni 2007 mündlich verkündeten und am 7. März 2008 schriftlich ausgefertigten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, Zlen. 263.237/19Z-II/06/05 und 263.237/0/21E-II/06/05, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke sowie die Hofrätin Dr. Pollak, den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerde der B, vertreten durch Solicitor Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den am 12. Juni 2007 mündlich verkündeten und am 7. März 2008 schriftlich ausgefertigten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, Zlen. 263.237/19Z-II/06/05 und 263.237/0/21E-II/06/05, betreffend Paragraphen 7,, 8 Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),
Spruch
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Ausweisung der Beschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, reiste am 3. September 2004 in das Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag Asyl. Zu ihren Fluchtgründen gab sie zusammengefasst an, ihr Vater habe sie zur Heirat mit einem bedeutend älteren "Chief" der "Reformed Ogboni Fraternity" bzw. der "Delta Refoundatet Ogboni Society" zwingen wollen. Nachdem sie dies abgelehnt habe, sei sie von ihrem Vater mit dem Tod bedroht worden. Als das Mitglied der Geheimgesellschaft sie am 20. Mai 2004 aus dem Haus ihres Vaters habe mitnehmen wollen, habe sie sich geweigert, worauf dessen "Schläger" sie festgehalten und am Arm verletzt hätten. Nach der Flucht zu ihrer Tante seien die "Schläger" dorthin gekommen und hätten ihre Tante zusammengeschlagen. Deshalb sei sie zu einer weiteren Tante nach Lagos gezogen und von dort aus Furcht, vom Mitglied der Geheimgesellschaft wegen der verweigerten Heirat getötet zu werden, geflüchtet.
Mit Bescheid vom 4. August 2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab, erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig und wies sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus.Mit Bescheid vom 4. August 2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) ab, erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig und wies sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus.
Mit dem mündlich verkündeten Bescheid der belangten Behörde wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß "§§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG" abgewiesen. Im Spruch der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG sowie "mit der Maßnahme" ab, dass sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen werde. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, das Vorbringen sei - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens - nicht glaubwürdig.Mit dem mündlich verkündeten Bescheid der belangten Behörde wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß "§§ 7, 8 Absatz eins und Absatz 2, AsylG" abgewiesen. Im Spruch der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG sowie "mit der Maßnahme" ab, dass sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen werde. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, das Vorbringen sei - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens - nicht glaubwürdig.
Die zielstaatsbezogene Ausweisung der Beschwerdeführerin in der schriftlichen Bescheidausfertigung begründete die belangte Behörde - ohne auf die diesbezügliche Abweichung zum mündlich verkündeten Bescheid einzugehen - damit, eine Ausweisung ohne Einschränkung auf den Zielstaat stelle eine Rechtswidrigkeit dar.
Über die gegen den mündlich verkündeten und schriftlich ausgefertigten Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde erwogen:
zu I.: zu römisch eins.:
Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. die Erkenntnisse vom 18. November 1998, Zl. 98/03/0207, VwSlg. Nr. 15026 A/1998, vom 26. Februar 2003, Zl. 2002/03/0158, vom 28. April 2004, Zl. 2003/03/0021, vom 5. August 2004, Zl. 2001/02/0189, und vom 24. November 2005, Zl. 2005/11/0148) hat die bei der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat, zu der die Parteien ordnungsgemäß geladen wurden, erfolgte Verkündung des Berufungsbescheides die Wirkung seiner Erlassung. Für die Frage, ob und mit welchem Inhalt ein mündlicher Bescheid erlassen wurde, ist nicht die schriftliche Bescheidausfertigung, sondern jene Urkunde maßgeblich, die über den Bescheidinhalt und die Tatsache der Verkündung gemäß § 62 Abs. 2 AVG ausgefertigt wurde. Da der Inhalt und die Verkündung des angefochtenen Bescheides in der Verhandlung vom 12. Juni 2007 entsprechend § 62 Abs. 2 AVG am Schluss der Verhandlungsschrift beurkundet wurden, ist dieser Bescheid mit seiner Verkündung und dem verkündeten Inhalt in Rechtswirksamkeit getreten. An diesen Bescheid knüpfen sich somit die Rechtswirkungen eines Bescheides, insbesondere auch dessen Unwiderrufbarkeit. Darunter ist zu verstehen, dass der Bescheid von Amts wegen von der Behörde nicht mehr oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen widerrufen, d.h. aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden kann (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 18. November 1998).Nach der hg. Rechtsprechung vergleiche , die Erkenntnisse vom 18. November 1998, Zl. 98/03/0207, VwSlg. Nr. 15026 A/1998, vom 26. Februar 2003, Zl. 2002/03/0158, vom 28. April 2004, Zl. 2003/03/0021, vom 5. August 2004, Zl. 2001/02/0189, und vom 24. November 2005, Zl. 2005/11/0148) hat die bei der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat, zu der die Parteien ordnungsgemäß geladen wurden, erfolgte Verkündung des Berufungsbescheides die Wirkung seiner Erlassung. Für die Frage, ob und mit welchem Inhalt ein mündlicher Bescheid erlassen wurde, ist nicht die schriftliche Bescheidausfertigung, sondern jene Urkunde maßgeblich, die über den Bescheidinhalt und die Tatsache der Verkündung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG ausgefertigt wurde. Da der Inhalt und die Verkündung des angefochtenen Bescheides in der Verhandlung vom 12. Juni 2007 entsprechend Paragraph 62, Absatz 2, AVG am Schluss der Verhandlungsschrift beurkundet wurden, ist dieser Bescheid mit seiner Verkündung und dem verkündeten Inhalt in Rechtswirksamkeit getreten. An diesen Bescheid knüpfen sich somit die Rechtswirkungen eines Bescheides, insbesondere auch dessen Unwiderrufbarkeit. Darunter ist zu verstehen, dass der Bescheid von Amts wegen von der Behörde nicht mehr oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen widerrufen, d.h. aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden kann vergleiche , das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 18. November 1998).
Diese auch für die belangte Behörde geltende Rechtslage verkannte sie, indem sie in die schriftliche Ausfertigung des angefochtenen Bescheides die zielstaatsbezogene Ausweisung als wesentliche Änderung des Bescheidspruches gegenüber dem mündlich verkündeten Bescheid (Bestätigung der erstinstanzlichen Ausweisung "aus dem österreichischen Bundesgebiet"; vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2005, Zl. 2005/20/0108) aufnahm. Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann die Ausweisungsentscheidung in der Bescheidausfertigung vom 7. März 2008 nicht mehr als Teil dieser Ausfertigung gelten; sie ist vielmehr als selbstständiger Bescheid anzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. April 1996, Zl. 95/03/0318). Die - an sich rechtsrichtige - zielstaatsbezogene Ausweisung verstößt gegen das oben dargelegte Prinzip der Unwiderrufbarkeit des Bescheides und ist daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.Diese auch für die belangte Behörde geltende Rechtslage verkannte sie, indem sie in die schriftliche Ausfertigung des angefochtenen Bescheides die zielstaatsbezogene Ausweisung als wesentliche Änderung des Bescheidspruches gegenüber dem mündlich verkündeten Bescheid (Bestätigung der erstinstanzlichen Ausweisung "aus dem österreichischen Bundesgebiet"; vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2005, Zl. 2005/20/0108) aufnahm. Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann die Ausweisungsentscheidung in der Bescheidausfertigung vom 7. März 2008 nicht mehr als Teil dieser Ausfertigung gelten; sie ist vielmehr als selbstständiger Bescheid anzusehen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 17. April 1996, Zl. 95/03/0318). Die - an sich rechtsrichtige - zielstaatsbezogene Ausweisung verstößt gegen das oben dargelegte Prinzip der Unwiderrufbarkeit des Bescheides und ist daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
Bei der daher nunmehr auch zu prüfenden mündlich verkündeten Bestätigung der erstinstanzlichen Ausweisung hat die belangte Behörde verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung einer Asylwerberin ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.Bei der daher nunmehr auch zu prüfenden mündlich verkündeten Bestätigung der erstinstanzlichen Ausweisung hat die belangte Behörde verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung einer Asylwerberin ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Hiezu kann gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.
Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang der Ausweisungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang der Ausweisungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerde wirft - abgesehen von dem unter Punkt I. der Erwägungen angesprochenen Themenkomplex - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.Die Beschwerde wirft - abgesehen von dem unter Punkt römisch eins. der Erwägungen angesprochenen Themenkomplex - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im Übrigen abzulehnen.
Wien, am 9. September 2010
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008200334.X00Im RIS seit
13.10.2010Zuletzt aktualisiert am
18.05.2011