TE Vwgh Beschluss 2010/9/13 AW 2010/06/0048

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.09.2010
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §62 Abs1;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den neuerlichen Antrag vom 17. August 2010 des C, vertreten durch Rechtsanwälte W, P, N und Partner, der gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21. Dezember 2009, Zl. IIb1-L-2552/9-2009, betreffend Bildung einer Straßeninteressentschaft (mitbeteiligte Partei: Straßeninteressentschaft K), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der neuerliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 17. August 2010 wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde die Straßeninteressentschaft K gebildet und die Straße K zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt sowie die Satzungen genehmigt. Dies unter der Bedingung, dass von der Agrarbehörde hinsichtlich der gegenständlichen Weganlage die Güterwegeigenschaft (das Bringungsrecht) nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz aufgehoben werde.

Mit hg. Beschluss vom 10. Juli 2010, Zl. AW 2010/06/0014, wurde dem mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mangels Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben. In diesem Beschluss wurde Folgendes ausgeführt:

"Es trifft zwar zu, dass ein Bescheid dann einem Vollzug zugänglich ist, wenn er die Grundlage für nachfolgende, dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichende behördliche Verwaltungsakte sein kann (vgl. den hg. Beschluss vom 12. Oktober 2009, Zl. AW 2009/06/0040, mwN). Gerade dieser Fall liegt aber hier nicht vor. Vielmehr ist die Wirksamkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides davon abhängig, dass die Güterwegeigenschaft aufgehoben wird. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass dies bereits der Fall gewesen sei. Mit ihm und der belangten Behörde ist daher davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid derzeit keinem Vollzug zugänglich ist. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung scheidet daher aus.""Es trifft zwar zu, dass ein Bescheid dann einem Vollzug zugänglich ist, wenn er die Grundlage für nachfolgende, dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichende behördliche Verwaltungsakte sein kann vergleiche den hg. Beschluss vom 12. Oktober 2009, Zl. AW 2009/06/0040, mwN). Gerade dieser Fall liegt aber hier nicht vor. Vielmehr ist die Wirksamkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides davon abhängig, dass die Güterwegeigenschaft aufgehoben wird. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass dies bereits der Fall gewesen sei. Mit ihm und der belangten Behörde ist daher davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid derzeit keinem Vollzug zugänglich ist. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung scheidet daher aus."

In seinem neuerlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt der Beschwerdeführer aus, dass mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 12. April 2010 die Güterweggenossenschaft (Bringungsgemeinschaft) Ö-Weg aufgelöst worden sei. Der Beschwerdeführer habe gegen die Auflösung der Bringungsgemeinschaft Berufung erhoben und nunmehr versucht, beim dafür zuständigen Landesagrarsenat in Erfahrung zu bringen, ob dieser mit seiner Entscheidung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die gegenständliche Beschwerde zuwarten werde. Es sei ihm daraufhin mitgeteilt worden, dass bis zur Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung vom 4. Mai 2010 gewartet worden sei. Über diesen Antrag sei jedoch bereits mit hg. Beschluss vom 10. Juli 2010 abweisend entschieden worden. Ob der Landesagrarsenat mit seiner Entscheidung nunmehr bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die gegenständliche Beschwerde zuwarten werde, habe dem Beschwerdeführer nicht zugesichert werden können. Für den Fall der Abweisung der gegen den Bescheid betreffend die Auflösung der Bringungsgemeinschaft und des Weges erhobenen Berufung des Beschwerdeführers käme es bei Stattgebung der gegenständlichen Beschwerde zu einer rechtlich unsicheren, geradezu chaotischen Situation hinsichtlich der Fahrberechtigungen auf dem Weg, die zu einer Fülle von zivilrechtlichen Dienstbarkeitsstreitigkeiten führen würde. Es wäre einerseits die Straßeninteressentschaft samt Interessentenstraße nicht gebildet und andererseits kein Bringungsweg mehr vorhanden. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre die Effektivität des Rechtsschutzes beseitigt und die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes vereitelt. Dieser Fall würde hingegen nicht eintreten, wenn die aufschiebende Wirkung zuerkannt würde, da diesfalls der Landesagrarsenat als Berufungsbehörde mit großer Wahrscheinlichkeit wiederum mit seiner Entscheidung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die aufschiebende Wirkung und für den Fall der Zuerkennung noch darüber hinaus zuwarten würde. Dadurch könnte die Situation einer rechtlich nicht sichergestellten Erschließung des betroffenen Gebietes vermieden werden. Somit lägen auch keine zwingenden öffentlichen Interessen, die gegen die aufschiebende Wirkung sprächen, vor. Für den Beschwerdeführer würde die Durchführung des angefochtenen Bescheides bei Erfolg der Beschwerde und rechtskräftiger Auflösung des Bringungsweges einen unverhältnismäßigen und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, da seine Liegenschaften diesfalls nicht erschlossen wären. Dritte könnten aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung hingegen keine nachteiligen Folgen erleiden.

Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer keine neue relevante Sach- oder Rechtslage geltend. Unverändert ist davon auszugehen, dass die Wirksamkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides davon abhängig ist, dass die Güterwegeigenschaft aufgehoben wird. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass dies bereits eingetreten ist, er legt vielmehr selbst dar, dass ein diesbezügliches Verfahren anhängig und noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.

Da der Beschwerdeführer somit eine maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage seit der Erlassung des Beschlusses vom 10. Juli 2010, Zl. AW 2010/06/0014, nicht behauptet, war sein neuerlicher Antrag gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener SacheDa der Beschwerdeführer somit eine maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage seit der Erlassung des Beschlusses vom 10. Juli 2010, Zl. AW 2010/06/0014, nicht behauptet, war sein neuerlicher Antrag gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit , Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache

zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Februar 2008, Zl. AW 2008/08/0011, mwN). zurückzuweisen vergleiche , den hg. Beschluss vom 22. Februar 2008, Zl. AW 2008/08/0011, mwN).

Wien, am 13. September 2010

Schlagworte

Verfahrensrecht Zurückweisung wegen entschiedener Sache Verschiedene Rechtsgebiete Wegerecht und Straßenrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010060048.A00

Im RIS seit

30.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten