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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AbgEO §53;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Mag. S, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 24. Mai 2010, Zl. RV/0574-W/09, betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid 2006, erhobenen und zur hg. Zl. 2010/13/0117 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG davon abhängig, dass zwingende öffentliche Interessen dem begehrten Vollzugsaufschub nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG davon abhängig, dass zwingende öffentliche Interessen dem begehrten Vollzugsaufschub nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den zu Slg. N.F. Nr. 10.381/A wiedergegebenen Beschluss eines verstärkten Senates) schon im Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des antragstellenden Beschwerdeführers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , den zu Slg. N.F. Nr. 10.381/A wiedergegebenen Beschluss eines verstärkten Senates) schon im Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des antragstellenden Beschwerdeführers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
Im Aufschiebungsantrag wird auf die schwierige finanzielle Situation des Antragstellers hingewiesen, die ihn auch nicht in die Lage versetze, die offenen Abgabenverbindlichkeiten zu tilgen. Daraus ergibt sich aber, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld gefährdet ist. Bei Zuerkennung aufschiebender Wirkung könnte die Abgabenbehörde nämlich weder erforderliche Sicherheiten erwerben noch auf neu auftauchendes Vermögen des Antragstellers greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des Bundes führen, deren Vermeidung öffentliche Interessen zwingend gebieten (siehe etwa den hg. Beschluss vom 13. Mai 2003, AW 2002/13/0060, mwN).
Soweit nach dem Vorbringen des Antragstellers mit einem Vollzug des angefochtenen Bescheides in jedem Fall die Gefährdung seiner Existenz einherginge, ist auf den gemäß § 53 Abgabenexekutionsordnung in Verbindung mit den §§ 290 ff Exekutionsordnung, insbesondere § 291a leg. cit., ohnehin gewährleisteten Pfändungsschutz ("Existenzminimum") hinzuweisen.Soweit nach dem Vorbringen des Antragstellers mit einem Vollzug des angefochtenen Bescheides in jedem Fall die Gefährdung seiner Existenz einherginge, ist auf den gemäß Paragraph 53, Abgabenexekutionsordnung in Verbindung mit den Paragraphen 290, ff Exekutionsordnung, insbesondere Paragraph 291 a, leg. cit., ohnehin gewährleisteten Pfändungsschutz ("Existenzminimum") hinzuweisen.
Wien, am 15. September 2010
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010130027.A00Im RIS seit
30.12.2010Zuletzt aktualisiert am
02.01.2011