TE Vwgh Beschluss 2010/9/15 AW 2010/13/0027

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Veröffentlicht am 15.09.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
23/04 Exekutionsordnung;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

AbgEO §53;
EO §290;
EO §291;
VwGG §30 Abs2;
  1. AbgEO § 53 heute
  2. AbgEO § 53 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. AbgEO § 53 gültig von 01.07.2020 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AbgEO § 53 gültig von 31.12.2005 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  5. AbgEO § 53 gültig von 01.03.1992 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 457/1992
  6. AbgEO § 53 gültig von 01.01.1950 bis 29.02.1992
  1. EO § 290 heute
  2. EO § 290 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 290 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2011
  4. EO § 290 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  5. EO § 290 gültig von 08.08.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  6. EO § 290 gültig von 01.01.1995 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  7. EO § 290 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. EO § 290 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  9. EO § 290 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 291 heute
  2. EO § 291 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  3. EO § 291 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. EO § 291 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Mag. S, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 24. Mai 2010, Zl. RV/0574-W/09, betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid 2006, erhobenen und zur hg. Zl. 2010/13/0117 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG davon abhängig, dass zwingende öffentliche Interessen dem begehrten Vollzugsaufschub nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG davon abhängig, dass zwingende öffentliche Interessen dem begehrten Vollzugsaufschub nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den zu Slg. N.F. Nr. 10.381/A wiedergegebenen Beschluss eines verstärkten Senates) schon im Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des antragstellenden Beschwerdeführers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , den zu Slg. N.F. Nr. 10.381/A wiedergegebenen Beschluss eines verstärkten Senates) schon im Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des antragstellenden Beschwerdeführers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.

Im Aufschiebungsantrag wird auf die schwierige finanzielle Situation des Antragstellers hingewiesen, die ihn auch nicht in die Lage versetze, die offenen Abgabenverbindlichkeiten zu tilgen. Daraus ergibt sich aber, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld gefährdet ist. Bei Zuerkennung aufschiebender Wirkung könnte die Abgabenbehörde nämlich weder erforderliche Sicherheiten erwerben noch auf neu auftauchendes Vermögen des Antragstellers greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des Bundes führen, deren Vermeidung öffentliche Interessen zwingend gebieten (siehe etwa den hg. Beschluss vom 13. Mai 2003, AW 2002/13/0060, mwN).

Soweit nach dem Vorbringen des Antragstellers mit einem Vollzug des angefochtenen Bescheides in jedem Fall die Gefährdung seiner Existenz einherginge, ist auf den gemäß § 53 Abgabenexekutionsordnung in Verbindung mit den §§ 290 ff Exekutionsordnung, insbesondere § 291a leg. cit., ohnehin gewährleisteten Pfändungsschutz ("Existenzminimum") hinzuweisen.Soweit nach dem Vorbringen des Antragstellers mit einem Vollzug des angefochtenen Bescheides in jedem Fall die Gefährdung seiner Existenz einherginge, ist auf den gemäß Paragraph 53, Abgabenexekutionsordnung in Verbindung mit den Paragraphen 290, ff Exekutionsordnung, insbesondere Paragraph 291 a, leg. cit., ohnehin gewährleisteten Pfändungsschutz ("Existenzminimum") hinzuweisen.

Wien, am 15. September 2010

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010130027.A00

Im RIS seit

30.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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