TE Vwgh Beschluss 2010/9/15 2010/18/0275

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Veröffentlicht am 15.09.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §12 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs4;
  1. VwGG § 12 heute
  2. VwGG § 12 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 12 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 12 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 12 gültig von 22.07.1995 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  6. VwGG § 12 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/18/0276

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, in der Beschwerdesache des M A E O in W, geboren am 16. Februar 1980, vertreten durch Mag. Hubert Wagner LLM, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Wattmanngasse 8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 9. Februar 2010, Zl. E1/440906/2009, betreffend Ausweisung, über 1. den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den genannten Bescheid und

2. die Beschwerde gegen diesen Bescheid, den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 9. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen. Der von ihm an den Verwaltungsgerichtshof gestellte, am 1. März 2010 eingelangte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes wurde mit hg. Beschluss vom 7. April 2010, Zl. VH 2010/18/0042, abgewiesen. Nach Ausweis des im diesbezüglichen hg. Akt erliegenden Rückscheines wurde dieser Beschluss dem Beschwerdeführer am 14. April 2010 zugestellt. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 9. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. römisch eins Nr. 100, ausgewiesen. Der von ihm an den Verwaltungsgerichtshof gestellte, am 1. März 2010 eingelangte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes wurde mit hg. Beschluss vom 7. April 2010, Zl. VH 2010/18/0042, abgewiesen. Nach Ausweis des im diesbezüglichen hg. Akt erliegenden Rückscheines wurde dieser Beschluss dem Beschwerdeführer am 14. April 2010 zugestellt.

Mit dem vorliegenden, am 7. Juli 2010 zur Post gegebenen Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer den Antrag, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den genannten Bescheid die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Gleichzeitig brachte er die Beschwerde gegen diesen Bescheid ein.

Der Beschwerdeführer bringt zu seinem Wiedereinsetzungsantrag im Wesentlichen vor, dass er am 15. April 2010 den obgenannten Beschluss vom 7. April 2010 entgegengenommen habe und trotz seiner mangelhaften Deutschkenntnisse und seiner fehlenden rechtlichen Bildung beim Durchlesen dieses Beschlusses verstanden habe, dass sein Antrag abgelehnt worden sei. Weiters habe er in der Begründung gelesen, dass die Rechtsverfolgung aussichtslos sei, weshalb er vermeint habe, dass seine "Verwaltungsgerichtshofbeschwerde" endgültig abgelehnt worden sei. Dieser Irrtum sei erst in einer Besprechung mit seinem nunmehrigen Rechtsvertreter am 24. Juni 2010 aufgeklärt worden.

Sein Irrtum sei trotz seines Bemühens um eine genaue Übersetzung und juristische Erklärung des Inhaltes des genannten Beschlusses (vorher) nicht aufgeklärt worden. Da er sich auf Grund der Bedeutung der Rechtssache für ihn eingehend habe informieren wollen, habe er sich im April 2010 an einen in türkischsprachigen Kreisen renommierten Dolmetscher für die türkische Sprache, A., gewandt, der selbst bis auf laienweise Rechtskenntnisse rechtsunkundig sei. Dieser habe allerdings mit der früheren Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Mag. W., telefonisch Rücksprache gehalten, und es sei diesem telefonisch die Auskunft gegeben worden, dass "eine Beschwerde nicht mehr möglich wäre", welche Information A. so an den Beschwerdeführer weitergegeben habe. A. habe dem Beschwerdeführer den Verfahrenshilfebescheid daher sinngemäß so übersetzt, dass "es gegen diese Ablehnung nichts mehr zu tun gäbe" und "eine Beschwerde nicht möglich sei". Da der Beschwerdeführer geglaubt habe, dass mangels offener Frist keine Beschwerde mehr möglich wäre, habe er nur aus diesem Grund keine Beschwerde eingelegt. Der auch nach Einholung von Rat und Auskunft unaufgeklärte Irrtum habe auf höchstens leichter Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers beruht, was für ihn ein unvorhersehbares bzw. unabwendbares Ereignis darstelle.

II.römisch zwei.

A. Zum Wiedereinsetzungsantrag:

1. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. 1. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach ständiger hg. Judikatur trifft das Verschulden eines Rechtsvertreters einer Partei die von diesem vertretene Partei und hat der Vertretene grundsätzlich für die Handlungen und Unterlassungen seines Vertreters einzustehen. Ein einem Rechtsanwalt widerfahrenes Ereignis stellt nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei dar, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und dem Rechtsanwalt höchstens ein Versehen minderen Grades vorzuwerfen ist. Ein Verschulden, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 25. September 2007, Zl. 2007/18/0613, mwN).Nach ständiger hg. Judikatur trifft das Verschulden eines Rechtsvertreters einer Partei die von diesem vertretene Partei und hat der Vertretene grundsätzlich für die Handlungen und Unterlassungen seines Vertreters einzustehen. Ein einem Rechtsanwalt widerfahrenes Ereignis stellt nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei dar, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und dem Rechtsanwalt höchstens ein Versehen minderen Grades vorzuwerfen ist. Ein Verschulden, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen vergleiche , zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 25. September 2007, Zl. 2007/18/0613, mwN).

2. Zur Glaubhaftmachung des behaupteten Wiedereinsetzungsgrundes hat der Beschwerdeführer die mit 6. Juli 2010 datierte "Eidesstättige Erklärung" des A. als Bescheinigungsmittel vorgelegt. Darin heißt es:

"Hiermit erkläre ich, (A.), dass ich im April 2010 meiner Erinnerung nach von meinem Kunden (dem Beschwerdeführer) einen Beschluss über die Ablehnung der Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgerichtshof zur Erörterung mit seiner damaligen Rechtsanwältin (Mag. W.) erhalten habe. Ich besprach diesen Beschluss mit der vorherigen Rechtsanwältin des (Beschwerdeführers) am Telefon. Sie teilte mir mit, dass 'eine Beschwerde nicht mehr möglich wäre'. Das teilte ich (dem Beschwerdeführer) so mit. Er dürfte das missverstanden haben, weil - wie mir inzwischen bekannt wurde - damals die Frist zur Erhebung der Beschwerde noch offen war.

Ein solcher Vorfall bei einer Übersetzung ist mir noch nie passiert. Ich bin bei der Erfüllung meiner Aufgaben immer sehr sorgfältig, habe mich hier aber auf die fernmündliche Auskunft einer Rechtsanwältin verlassen."

3. Legt man der Beurteilung des Wiedereinsetzungsantrages den Sachverhalt zugrunde, der durch die genannte eidesstättige Erklärung bescheinigt werden soll, so war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rechtsauskunft an A. noch durch die Rechtsanwältin Mag. W. vertreten. Sollte diese Rechtsvertreterin dem vom Beschwerdeführer beauftragten A. tatsächlich im April 2010 die Auskunft gegeben haben, dass die Erhebung einer Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid nicht mehr möglich wäre, so wäre diese Auskunft unrichtig gewesen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen wäre, dass die Rechtsvertreterin daran ein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden träfe. Ein solches Verschulden seiner Rechtsvertreterin wäre jedoch dem Beschwerdeführer nach der hg. Judikatur zuzurechnen.

4. Da somit vom Beschwerdeführer ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund im Sinn des § 46 Abs. 1 VwGG nicht bescheinigt wurde, war der Wiedereinsetzungsantrag - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG zusammengesetzten Senat - gemäß § 46 Abs. 4 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen. 4. Da somit vom Beschwerdeführer ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG nicht bescheinigt wurde, war der Wiedereinsetzungsantrag - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG zusammengesetzten Senat - gemäß Paragraph 46, Absatz 4, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

B. Zur Beschwerde:

1. Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als verspätet, weshalb sie - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG zusammengesetzten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war. 1. Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als verspätet, weshalb sie - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG zusammengesetzten Senat - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

2. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 15. September 2010

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010180275.X00

Im RIS seit

29.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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