TE Vwgh Erkenntnis 2010/9/15 2010/18/0232

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Veröffentlicht am 15.09.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FinStrG §13
FinStrG §33 Abs1
FinStrG §37 Abs1 lita
FinStrG §44 Abs1 lita
FPG 2005 §56 Abs1
FPG 2005 §56 Abs2
FPG 2005 §60 Abs1
FPG 2005 §60 Abs2 Z1
FPG 2005 §60 Abs2 Z3
StGB §164 Abs1
StGB §164 Abs2
StGB §223 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. FinStrG Art. 1 § 13 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 13 gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 33 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 15.08.2018 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 12.01.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.2011 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 21.08.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996
  9. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1995 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  10. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.10.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1989
  11. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. FinStrG Art. 1 § 37 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 37 gültig ab 23.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  3. FinStrG Art. 1 § 37 gültig von 01.01.2011 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  4. FinStrG Art. 1 § 37 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  5. FinStrG Art. 1 § 37 gültig von 01.01.1995 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. FinStrG Art. 1 § 37 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 44 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 44 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. FinStrG Art. 1 § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  4. FinStrG Art. 1 § 44 gültig von 21.08.1996 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996
  5. FinStrG Art. 1 § 44 gültig von 01.01.1995 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. FinStrG Art. 1 § 44 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. StGB § 164 heute
  2. StGB § 164 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 164 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 164 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 164 gültig von 01.10.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 527/1993
  6. StGB § 164 gültig von 01.03.1988 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 164 heute
  2. StGB § 164 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 164 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 164 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 164 gültig von 01.10.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 527/1993
  6. StGB § 164 gültig von 01.03.1988 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des A B in W, geboren am 8. Jänner 1979, vertreten durch Dr. Helge Doczekal, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 3. Mai 2010, Zl. E1/101229/2010, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 3. Mai 2010 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen israelischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und 3 sowie § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 3. Mai 2010 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen israelischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 3 sowie Paragraph 63, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass sich der Beschwerdeführer seit 1986 im Bundesgebiet aufgehalten und hier die Schule besucht habe, wobei sein Aufenthalt allerdings zunächst mangels Aufenthaltsberechtigung unrechtmäßig gewesen sein dürfte. Ab 30. März 1988 sei der Beschwerdeführer im Besitz eines bis 30. März 1989 gültigen Sichtvermerks gewesen, der damals zum Aufenthalt berechtigt habe. Bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 22. Juli 1993 sei festgestellt worden, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin in Österreich aufgehalten und hier die Schule besucht habe, obwohl er keinen gültigen Sichtvermerk gehabt habe. Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 16. August 1994 sei im Instanzenzug abgewiesen worden; auch eine dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei erfolglos geblieben.

Wo sich der Beschwerdeführer im Zeitraum von 1994 bis 2002 aufgehalten habe, bleibe "im Dunkeln". Jedenfalls sei ihm am 30. Dezember 2002 eine Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" erteilt worden, weil seine Großeltern österreichische Staatsbürger gewesen seien bzw. seien; die Aufenthaltsberechtigung sei in weiterer Folge wiederholt verlängert worden. Seit 5. Oktober 2008 sei der Beschwerdeführer im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG".

Der Beschwerdeführer weise insgesamt drei rechtskräftige gerichtliche Verurteilungen auf:

Am 14. September 2004 sei er vom Bezirksgericht Hernals wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 240,-- verurteilt worden; er habe Ende Oktober 2002 in W Kriminalbeamten eine durch Kopie verfälschte Eigentumserklärung einer namentlich bekannten Person über den Verkauf eines Handys vorgelegt.Am 14. September 2004 sei er vom Bezirksgericht Hernals wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 240,-- verurteilt worden; er habe Ende Oktober 2002 in W Kriminalbeamten eine durch Kopie verfälschte Eigentumserklärung einer namentlich bekannten Person über den Verkauf eines Handys vorgelegt.

Am 19. August 2005 habe das Landesgericht für Strafsachen Wien den Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 und 2 StGB zu einer einmonatigen bedingten Freiheitsstrafe (als Zusatzstrafe zu der angeführten Verurteilung) verurteilt; der Beschwerdeführer habe in Wien drei Mobiltelefone gekauft, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen - nämlich durch Einbruchsdiebstahl - erlangt habe.Am 19. August 2005 habe das Landesgericht für Strafsachen Wien den Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und 2 StGB zu einer einmonatigen bedingten Freiheitsstrafe (als Zusatzstrafe zu der angeführten Verurteilung) verurteilt; der Beschwerdeführer habe in Wien drei Mobiltelefone gekauft, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen - nämlich durch Einbruchsdiebstahl - erlangt habe.

Am 22. Dezember 2009 sei der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhehlerei nach den §§ 13, 37 Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz (FinStrG), des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG und des Finanzvergehens des [versuchten] vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach den §§ 13, 44 Abs. 1 lit. a FinStrG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten und einer Geldstrafe in der Höhe von € 30.000,-- rechtskräftig verurteilt worden. Am 22. Dezember 2009 sei der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhehlerei nach den Paragraphen 13, 37, Absatz eins, Litera a, Finanzstrafgesetz (FinStrG), des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG und des Finanzvergehens des [versuchten] vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach den Paragraphen 13, 44, Absatz eins, Litera a, FinStrG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten und einer Geldstrafe in der Höhe von € 30.000,-- rechtskräftig verurteilt worden.

Der Verurteilung liege zugrunde, dass der Beschwerdeführer und zwei Mittäter in arbeitsteiliger Weise vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 3.339.600 Stück Zigaretten, hinsichtlich derer andere Täter einen Schmuggel begangen hätten und in Bezug auf welche € 76.944,38 an Eingangsabgaben verkürzt worden seien, in Belgien an sich gebracht und in einem dafür angemieteten Lager in Wien zwischengelagert hätten; die Täter hätten in der Folge andere Personen für die Umladung der Zigaretten angeheuert und die Zigaretten am 2. September 2009 in Wien durch Übergabe an weitere Personen zu verhandeln versucht, wobei es ihnen darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Finanzvergehen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Durch diese Daten hätten die Täter unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht die Zigaretten außerhalb eines Steueraussetzungsverfahrens zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht und eine Abgabenverkürzung in der Höhe von € 347.618,96 (an Tabaksteuer) bewirkt, wobei sie diese Taten gewerbsmäßig begangen hätten; zugleich hätten die Täter durch das versuchte In-Verkehr-Setzen der genannten Zigaretten in die Rechte des Tabakmonopols einzugreifen versucht.

In einer Stellungnahme vom 3. Februar 2010 - so die belangte Behörde weiter - habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er sich zwischen 1984 und 1996 in Österreich aufgehalten habe und sich seit 2002 wiederum hier aufhalte. Er sei verheiratet und für ein Kind sorgepflichtig; im Bundesgebiet lebe noch ein Bruder. Der Beschwerdeführer verfüge über gute Deutschkenntnisse; sei auf Arbeitssuche und erhalte vom Arbeitsmarktservice Arbeitslosengeld. Eine Sozial- und Krankenversicherung sei vorhanden. Auch Bindungen zu Israel bestünden, weil dort seine Mutter und eine Schwester lebten.

In der Berufung habe der Beschwerdeführer unter anderem vorgebracht, dass auch sein Bruder (gemeinsam mit dessen Ehefrau und den Kindern) sowie sonstige Verwandte in Österreich lebten. Die Geldstrafe in der Höhe von € 300.000,-- werde der Beschwerdeführer in Form der Leistung von Sozialdiensten abarbeiten können.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe der Bestimmungen des § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und 3 FPG - im Wesentlichen aus, dass aufgrund der dargestellten Verurteilungen sowohl der Tatbestand des "§ 60 Abs. 2 Z. 1 (3. Fall) FPG" erfüllt sei, weil der Beschwerdeführer mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sei, als auch der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 3 FPG. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe der Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 3 FPG - im Wesentlichen aus, dass aufgrund der dargestellten Verurteilungen sowohl der Tatbestand des "§ 60 Absatz 2, Ziffer eins, (3. Fall) FPG" erfüllt sei, weil der Beschwerdeführer mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sei, als auch der Tatbestand des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, FPG.

Das allen Verurteilungen zugrunde liegende Verhalten lasse aber auch die Annahme als gerechtfertigt erscheinen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit gefährde und überdies anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen, nämlich vor allem der Verteidigung der Ordnung sowie dem Schutz des Eigentums anderer, des Staatsmonopols und der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zuwiderlaufe. Bei der aus fremdenpolizeilichen Gesichtspunkten vorzunehmenden Beurteilung sei zu betonen, dass der Beschwerdeführer zum Teil gewerbsmäßig gehandelt habe und dem Staat einen enormen finanziellen Schaden zugefügt habe bzw. zufügen habe wollen. Das allen Verurteilungen zugrunde liegende Verhalten lasse aber auch die Annahme als gerechtfertigt erscheinen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit gefährde und überdies anderen im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen, nämlich vor allem der Verteidigung der Ordnung sowie dem Schutz des Eigentums anderer, des Staatsmonopols und der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zuwiderlaufe. Bei der aus fremdenpolizeilichen Gesichtspunkten vorzunehmenden Beurteilung sei zu betonen, dass der Beschwerdeführer zum Teil gewerbsmäßig gehandelt habe und dem Staat einen enormen finanziellen Schaden zugefügt habe bzw. zufügen habe wollen.

Diesen Umständen (darunter auch, dass der Beschwerdeführer nur kurze Zeit nach seiner Wiedereinreise nach Österreich zweimal und sodann 2009 wieder straffällig geworden sei) stünden die Tatsachen gegenüber, dass dieser starke familiäre Bindungen habe, zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sei und einen gewissen Integrationsgrad erreicht habe. Die beruflichen Bindungen seien hingegen als eher schwach zu bewerten. Auch der Umstand, dass die Mutter und eine Schwester im Heimatland lebten und somit diesbezüglich nicht zu vernachlässigende Bindungen bestünden, müsse in die Wertung mit einfließen.

Eine Gegenüberstellung der für und gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sprechenden Gründe bzw. Umstände ergebe "ein Übergewicht" der ersteren. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich sei die dargestellte große Gefährdung öffentlicher Interessen durch dessen geschildertes, zum Teil schwerwiegendes Fehlverhalten entgegenzuhalten. Bei dieser Abwägung gewinne die Sicherung der öffentlichen Interessen die Oberhand, habe doch der Beschwerdeführer seine Gefährlichkeit für das Eigentum im Bundesgebiet aufhältiger Menschen und den Staat (dessen Monopol) verdeutlicht sowie sein Unvermögen oder seinen Unwillen, die Rechtsvorschriften des Gastlandes einzuhalten, unter Beweis gestellt.

Eine positive Verhaltensprognose sei für den Beschwerdeführer als Wiederholungstäter unter keinen Umständen möglich, zumal der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Abwicklung des Fremdenwesens (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zukomme. Der aus dem bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ableitbaren Integration komme insofern kein entscheidendes Gewicht zu, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt werde.Eine positive Verhaltensprognose sei für den Beschwerdeführer als Wiederholungstäter unter keinen Umständen möglich, zumal der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Abwicklung des Fremdenwesens (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zukomme. Der aus dem bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ableitbaren Integration komme insofern kein entscheidendes Gewicht zu, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt werde.

Besondere Umstände, die über die dargelegten Erwägungen hinaus eine für den Beschwerdeführer positive Ermessensübung durch die Behörde zugelassen hätten, hätten weder erkannt werden können, noch seien sie vorgebracht worden.

Das Aufenthaltsverbot sei auf zehn Jahre befristet auszusprechen, weil vorhergesehen werden könne, dass der für seine Erlassung maßgebliche Grund, nämlich die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nach Ablauf der Befristung weggefallen sein werde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde abzuweisen.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 14. September 2004 strafgerichtlich wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 240,-- verurteilt.1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 14. September 2004 strafgerichtlich wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 240,-- verurteilt.

In der Folge wurde er am 19. August 2005 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 und 2 StGB zu einer einmonatigen (bedingten) Freiheitsstrafe (als Zusatzstrafe zur erstgenannten Verurteilung) verurteilt, weil er drei aus Einbruchsdiebstählen stammende Mobiltelefone gekauft hatte.In der Folge wurde er am 19. August 2005 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und 2 StGB zu einer einmonatigen (bedingten) Freiheitsstrafe (als Zusatzstrafe zur erstgenannten Verurteilung) verurteilt, weil er drei aus Einbruchsdiebstählen stammende Mobiltelefone gekauft hatte.

Die zuletzt, am 22. Dezember 2009, erfolgte Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten und einer Geldstrafe in der Höhe von € 300.000,-- betraf die Finanzvergehen der versuchten Abgabenhehlerei nach den §§ 13, 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG und des versuchten vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach den §§ 13, 44 Abs. 1 lit. a FinStrG. Hinsichtlich des An-Sich-Bringens der über 3 Mio. Stück Zigaretten konnte der Tatzeitpunkt nicht festgestellt werden; am 2. September 2009 versuchte der Beschwerdeführer gemeinsam mit den Mittätern, jene Zigaretten in Wien an weitere Personen zu verhandeln.Die zuletzt, am 22. Dezember 2009, erfolgte Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten und einer Geldstrafe in der Höhe von € 300.000,-- betraf die Finanzvergehen der versuchten Abgabenhehlerei nach den Paragraphen 13, 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG, der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG und des versuchten vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach den Paragraphen 13, 44, Absatz eins, Litera a, FinStrG. Hinsichtlich des An-Sich-Bringens der über 3 Mio. Stück Zigaretten konnte der Tatzeitpunkt nicht festgestellt werden; am 2. September 2009 versuchte der Beschwerdeführer gemeinsam mit den Mittätern, jene Zigaretten in Wien an weitere Personen zu verhandeln.

1.2. Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt (Z. 1) die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder (Z. 2) anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.1.2. Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt (Ziffer eins,) die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder (Ziffer 2,) anderen im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG hat gemäß § 60 Abs. 2 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (Z. 1) von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist oder (Z. 3) im Inland wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist.Als bestimmte Tatsache im Sinn des Paragraph 60, Absatz eins, FPG hat gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (Ziffer eins,) von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist oder (Ziffer 3,) im Inland wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist.

1.3. Entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung verwirklichen die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers keinen der Tatbestände des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG: Der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 dritter Fall FPG, den die belangte Behörde - offensichtlich irrtümlich - ausdrücklich anführt, liegt schon aufgrund der verhängten Strafmaße nicht vor. 1.3. Entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung verwirklichen die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers keinen der Tatbestände des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, FPG: Der Tatbestand des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, dritter Fall FPG, den die belangte Behörde - offensichtlich irrtümlich - ausdrücklich anführt, liegt schon aufgrund der verhängten Strafmaße nicht vor.

Aber auch der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 vierter Fall StGB (mehr als eine Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen) kommt nicht in Betracht: Der Beschwerdeführer wurde am 14. September 2004 und am 19. August 2005 wegen einer strafbaren Handlung gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen (vgl. §§ 223 ff StGB) und einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen (vgl. §§ 125 ff StGB) verurteilt; die Verurteilung vom 22. Dezember 2009 erfolgte allerdings wegen Finanzvergehen.Aber auch der Tatbestand des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, vierter Fall StGB (mehr als eine Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen) kommt nicht in Betracht: Der Beschwerdeführer wurde am 14. September 2004 und am 19. August 2005 wegen einer strafbaren Handlung gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen vergleiche , Paragraphen 223, ff StGB) und einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen vergleiche , Paragraphen 125, ff StGB) verurteilt; die Verurteilung vom 22. Dezember 2009 erfolgte allerdings wegen Finanzvergehen.

1.4. Die zuletzt genannte Verurteilung erfüllt jedoch - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 3 FPG. Im Hinblick auf das damit feststehende gravierende Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist die Auffassung der belangten Behörde, dass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbedenklich.1.4. Die zuletzt genannte Verurteilung erfüllt jedoch - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - den Tatbestand des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, FPG. Im Hinblick auf das damit feststehende gravierende Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist die Auffassung der belangten Behörde, dass die in Paragraph 60, Absatz eins, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbedenklich.

2.1. Allerdings wurde dem Beschwerdeführer vor der somit maßgeblichen Verurteilung am 22. Dezember 2009, die - soweit feststellbar - auf im Jahr 2009 begangenen Straftaten beruhte, bereits am 5. Oktober 2008 ein unbefristeter Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" erteilt, sodass auf den Beschwerdeführer § 56 FPG Anwendung findet (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. November 2008, 2008/21/0603, und vom 13. September 2006, 2006/18/0173).2.1. Allerdings wurde dem Beschwerdeführer vor der somit maßgeblichen Verurteilung am 22. Dezember 2009, die - soweit feststellbar - auf im Jahr 2009 begangenen Straftaten beruhte, bereits am 5. Oktober 2008 ein unbefristeter Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" erteilt, sodass auf den Beschwerdeführer Paragraph 56, FPG Anwendung findet vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. November 2008, 2008/21/0603, und vom 13. September 2006, 2006/18/0173).

Diese Bestimmung lautet - samt Überschrift - wie folgt:

"Aufenthaltsverfestigung bei Fremden mit einem Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EG' oder mit 'Daueraufenthalt-Familienangehöriger'

§ 56. (1) Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen waren und über einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EG' oder 'Daueraufenthalt-Familienangehöriger' verfügen, dürfen nur mehr ausgewiesen werden, wenn ihr weiterer Aufenthalt eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Paragraph 56, (1) Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen waren und über einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EG' oder 'Daueraufenthalt-Familienangehöriger' verfügen, dürfen nur mehr ausgewiesen werden, wenn ihr weiterer Aufenthalt eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(2) Als schwere Gefahr im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht (2) Als schwere Gefahr im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht

1. wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei, entgeltlicher Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt, Eingehens oder Vermittlung von Aufenthaltsehen oder Aufenthaltspartnerschaften, wegen einer Aufenthaltsadoption oder der Vermittlung einer Aufenthaltsadoption, wegen eines mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens nach dem SMG oder nach einem Tatbestand des 16. oder 20. Abschnitts des besonderen Teils des StGB oder

2. wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruht, wie eine andere von ihnen begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. 2. wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung (Paragraph 71, StGB) beruht, wie eine andere von ihnen begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

(3) § 55 Abs. 4 und 5 gilt."(3) Paragraph 55, Absatz 4 und 5 gilt."

2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung ein höheres Gefahrenmaß fordert als § 60 Abs. 1 FPG (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. Mai 2009, Zl. 2009/18/0134, mwN, sowie wiederum vom 20. November 2008).2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung ein höheres Gefahrenmaß fordert als Paragraph 60, Absatz eins, FPG vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 11. Mai 2009, Zl. 2009/18/0134, mwN, sowie wiederum vom 20. November 2008).

Aufgrund der oben wiedergegebenen behördlichen Feststellungen zu der Verurteilung des Beschwerdeführers sind allerdings die in § 56 Abs. 2 FPG genannten Voraussetzungen im Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen, bei deren Verwirklichung die in § 56 Abs. 1 FPG genannte Gefährdungsprognose indiziert wäre, nicht erfüllt. Sohin konnte auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das dieser Verurteilung zugrunde liegende Verhalten des Beschwerdeführers zu einer "schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" im Sinn des § 56 Abs. 1 FPG führen würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0913). Die belangte Behörde hat im Übrigen in ihrer Entscheidung lediglich die Gefährdungsprognose im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG bejaht.Aufgrund der oben wiedergegebenen behördlichen Feststellungen zu der Verurteilung des Beschwerdeführers sind allerdings die in Paragraph 56, Absatz 2, FPG genannten Voraussetzungen im Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen, bei deren Verwirklichung die in Paragraph 56, Absatz eins, FPG genannte Gefährdungsprognose indiziert wäre, nicht erfüllt. Sohin konnte auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das dieser Verurteilung zugrunde liegende Verhalten des Beschwerdeführers zu einer "schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" im Sinn des Paragraph 56, Absatz eins, FPG führen würde vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0913). Die belangte Behörde hat im Übrigen in ihrer Entscheidung lediglich die Gefährdungsprognose im Sinn des Paragraph 60, Absatz eins, FPG bejaht.

3. Dadurch, dass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage das Verhalten des Beschwerdeführers nicht - allenfalls unter Zugrundelegung weiterer Feststellungen - nach § 56 FPG beurteilt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet; dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.3. Dadurch, dass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage das Verhalten des Beschwerdeführers nicht - allenfalls unter Zugrundelegung weiterer Feststellungen - nach Paragraph 56, FPG beurteilt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet; dieser war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das auf Ersatz von Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil diese bereits im Pauschalsatz im Sinn des § 1 Z. 1 lit. a der Verordnung umfasst ist.4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Das auf Ersatz von Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil diese bereits im Pauschalsatz im Sinn des Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, der Verordnung umfasst ist.

Wien, am 15. September 2010

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010180232.X00

Im RIS seit

29.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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