TE Vwgh Beschluss 2010/9/15 2008/23/0474

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Veröffentlicht am 15.09.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §53 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8
FPG 2005 §62 Abs1
VwGG §33 Abs1
VwGG §58 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, in der Beschwerdesache des LCO, geboren am 1976, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 23. Mai 2007, Zl. 06 13.559-BAW, betreffend Entziehung der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 53 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, in der Beschwerdesache des LCO, geboren am 1976, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 23. Mai 2007, Zl. 06 13.559-BAW, betreffend Entziehung der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 53, Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 14. Dezember 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. März 2007 abgewiesen wurde. Ihm wurde weder der Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Nigeria zuerkannt; weiters wurde seine Ausweisung nach Nigeria ausgesprochen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat, die in der Folge als Beschwerde an den Asylgerichtshof von diesem weiterbearbeitet wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer die ihm im Zuge der Zulassung seines Asylverfahrens ausgehändigte Aufenthaltsberechtigungskarte "wegen Ablauf der Gültigkeit" gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) entzogen, weil gegen ihn von der Bundespolizeidirektion Wien ein rechtskräftiges Rückkehrverbot erlassen worden sei. Gemäß § 62 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gelte das Rückkehrverbot als Entzug des Aufenthaltsrechts. Da der Beschwerdeführer somit über kein gültiges Aufenthaltsrecht mehr verfüge, sei die Gültigkeit der Aufenthaltsberechtigungskarte abgelaufen, sodass die Entziehung auszusprechen gewesen sei.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer die ihm im Zuge der Zulassung seines Asylverfahrens ausgehändigte Aufenthaltsberechtigungskarte "wegen Ablauf der Gültigkeit" gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) entzogen, weil gegen ihn von der Bundespolizeidirektion Wien ein rechtskräftiges Rückkehrverbot erlassen worden sei. Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gelte das Rückkehrverbot als Entzug des Aufenthaltsrechts. Da der Beschwerdeführer somit über kein gültiges Aufenthaltsrecht mehr verfüge, sei die Gültigkeit der Aufenthaltsberechtigungskarte abgelaufen, sodass die Entziehung auszusprechen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem wesentlichen Argument, dass ein Entzug der Aufenthaltsberechtigungskarte vor Beendigung des Asylverfahrens unzulässig sei.

Nach Einleitung des Vorverfahrens und Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. Mai 2010, Zl. A14 311.390-1/2008/16E, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. März 2007 gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 ab. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 25. Mai 2010 zugestellt.Nach Einleitung des Vorverfahrens und Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. Mai 2010, Zl. A14 311.390-1/2008/16E, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. März 2007 gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 ab. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 25. Mai 2010 zugestellt.

Der Beschwerdeführer hat in seiner gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingeholten Stellungnahme erklärt, vom Abschluss des Asylverfahrens keine Kenntnis (gehabt) zu haben. Inhaltlich wendete er sich nicht gegen die Annahme einer Gegenstandslosigkeit im Falle des Abschlusses seines Asylverfahrens.Der Beschwerdeführer hat in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eingeholten Stellungnahme erklärt, vom Abschluss des Asylverfahrens keine Kenntnis (gehabt) zu haben. Inhaltlich wendete er sich nicht gegen die Annahme einer Gegenstandslosigkeit im Falle des Abschlusses seines Asylverfahrens.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

§ 33 Abs. 1 VwGG ist nicht auf Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an der Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. unter vielen den hg. Beschluss vom 14. Dezember 2000, Zl. 2000/20/0168). Im Hinblick darauf, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers mittlerweile (negativ) beendet wurde, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, welche praktische Bedeutung die Entscheidung für diesen noch haben sollte. Auf Grund des somit durch den negativen Abschluss des Asylverfahrens bewirkten nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist nicht auf Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an der Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche , unter vielen den hg. Beschluss vom 14. Dezember 2000, Zl. 2000/20/0168). Im Hinblick darauf, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers mittlerweile (negativ) beendet wurde, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, welche praktische Bedeutung die Entscheidung für diesen noch haben sollte. Auf Grund des somit durch den negativen Abschluss des Asylverfahrens bewirkten nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Da weder die Auffassung des Beschwerdeführers noch die der belangten Behörde ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden kann und daher die im Rahmen der Entscheidung über die Kosten erforderliche Prüfung der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Satz VwGG).Da weder die Auffassung des Beschwerdeführers noch die der belangten Behörde ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden kann und daher die im Rahmen der Entscheidung über die Kosten erforderliche Prüfung der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Satz VwGG).

Wien, am 15. September 2010

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008230474.X00

Im RIS seit

17.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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