Index
L26004 Lehrer/innen Oberösterreich;Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, in der Beschwerdesache des H H in M, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt, ebenda, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 22. Oktober 2007, Zl. 1P-3126/231254/232-ad7-07, betreffend Versetzung gemäß § 19 Abs. 2 LDG 1984, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, in der Beschwerdesache des H H in M, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt, ebenda, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 22. Oktober 2007, Zl. 1P-3126/231254/232-ad7-07, betreffend Versetzung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, LDG 1984, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Anträge der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Zuspruch von Aufwandersatz werden abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bezirksschulrates Ried im Innkreis vom 29. August 2007 wurde der Beschwerdeführer von der Hauptschule R 1 zur Hauptschule M. versetzt.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Oktober 2007 wurde die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung gemäß § 19 Abs. 2 und 4 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984) als unbegründet abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Oktober 2007 wurde die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung gemäß Paragraph 19, Absatz 2 und 4 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt , Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984) als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheids sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Mit Antrag vom 23. Jänner 2008, Zl. A 2008/0001-1 (2007/12/0202), stellte der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof Anträge näher genannte Wortfolgen im § 8 des oberösterreichischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1986 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 101/2005, als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. März 2010, G 21/08-14, 33/08-6, wurden diese Anträge abgewiesen.Mit Antrag vom 23. Jänner 2008, Zl. A 2008/0001-1 (2007/12/0202), stellte der Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof Anträge näher genannte Wortfolgen im Paragraph 8, des oberösterreichischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1986, in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2005,, als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. März 2010, G 21/08-14, 33/08-6, wurden diese Anträge abgewiesen.
Sodann legte die belangte Behörde über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
In der Gegenschrift wird auf einem in den Verwaltungsakten erliegenden (erstinstanzlichen) Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juli 2010 verwiesen, mit welchem der Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 LDG 1984 mit Ablauf des 31. Juli 2010 in den Ruhestand versetzt wurde.In der Gegenschrift wird auf einem in den Verwaltungsakten erliegenden (erstinstanzlichen) Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juli 2010 verwiesen, mit welchem der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12, Absatz eins, LDG 1984 mit Ablauf des 31. Juli 2010 in den Ruhestand versetzt wurde.
Laut telefonischer Auskunft der belangten Behörde gegenüber dem Berichter wurde der Ruhestandsversetzungsbescheid vom 20. Juli 2010 dem Beschwerdeführer am 21. Juli durch Hinterlegung zugestellt. Eine Berufung liege der belangte Behörde nicht vor.
In einem Telefonat vom 24. August 2010 bestätigte der Beschwerdevertreter gegenüber dem Berichter, dass der Ruhstandsversetzungsbescheid vom 20. Juli 2010 vom Beschwerdeführer nicht bekämpft wurde und daher in Rechtskraft erwachsen ist.
Der Beschwerdeführer erstattete am 27. August 2010 persönlich eine Stellungnahme, in welcher er im Wesentlichen vorbringt, seine Ruhestandsversetzung sei auf Mobbing durch die Dienstbehörde und durch näher genannte Vorgesetzte und Schulaufsichtsorgane zurückzuführen gewesen. Er spreche sich gegen eine Einstellung des Verfahrens aus und beantrage vielmehr "das Fehlverhalten der Behörde festzustellen".
Zur Zulässigkeit der Beschwerde ist zunächst auszuführen, dass aus § 8 Abs. 1 des oberösterreichischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, in Ansehung dessen die Anfechtung von Wortfolgen durch den Verwaltungsgerichtshof erfolglos geblieben ist, die Unzulässigkeit einer Berufung gegen den angefochtenen Bescheid folgt. Die vorliegende Beschwerde wurde daher zulässigerweise erhoben.Zur Zulässigkeit der Beschwerde ist zunächst auszuführen, dass aus Paragraph 8, Absatz eins, des oberösterreichischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, in Ansehung dessen die Anfechtung von Wortfolgen durch den Verwaltungsgerichtshof erfolglos geblieben ist, die Unzulässigkeit einer Berufung gegen den angefochtenen Bescheid folgt. Die vorliegende Beschwerde wurde daher zulässigerweise erhoben.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, VwSlg. 10.092/A).Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 56, erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (ständige Rechtsprechung; vergleiche , etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, VwSlg. 10.092/A).
§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie in dem zitierten Beschluss vom 9. April 1980 dargelegt wurde, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 14. Dezember 2006, Zl. 2005/12/0103, und die dort genannte Vorjudikatur). Im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte rechtskräftige Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers mit Ablauf des 31. Juli 2010 ist ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung darüber, ob er durch den hier angefochtenen Versetzungsbescheid in Rechten verletzt wurde, nicht mehr gegeben (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Dezember 2004, Zl. 2001/12/0271). Daran vermag auch sein Vorbringen in der Stellungnahme vom 27. August 2010 nichts zu ändern, zumal die mit der vorliegenden Beschwerde allein erreichbare Aufhebung des angefochtenen Bescheides keine Rückwirkung auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand hätte. Auch könnte der Verwaltungsgerichtshof hiedurch allfälliges gegen den Beschwerdeführer gerichtetes Verhalten nicht rückgängig machen. Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie in dem zitierten Beschluss vom 9. April 1980 dargelegt wurde, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 14. Dezember 2006, Zl. 2005/12/0103, und die dort genannte Vorjudikatur). Im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte rechtskräftige Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers mit Ablauf des 31. Juli 2010 ist ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung darüber, ob er durch den hier angefochtenen Versetzungsbescheid in Rechten verletzt wurde, nicht mehr gegeben vergleiche , den hg. Beschluss vom 20. Dezember 2004, Zl. 2001/12/0271). Daran vermag auch sein Vorbringen in der Stellungnahme vom 27. August 2010 nichts zu ändern, zumal die mit der vorliegenden Beschwerde allein erreichbare Aufhebung des angefochtenen Bescheides keine Rückwirkung auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand hätte. Auch könnte der Verwaltungsgerichtshof hiedurch allfälliges gegen den Beschwerdeführer gerichtetes Verhalten nicht rückgängig machen.
Mangels einer formellen Klaglosstellung kommt in einem Fall wie dem vorliegenden die Bestimmung des § 56 VwGG nicht zur Anwendung. Ein Zuspruch von Kosten könnte nur auf § 58 Abs. 2 VwGG gestützt werden. Diese Bestimmung setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand und Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - wäre der Fall der Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten - eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist. Da vorliegendenfalls der fiktive Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, war im Sinne des § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG von einem Kostenzuspruch abzusehen. Es waren daher die Kostenanträge beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuweisen.Mangels einer formellen Klaglosstellung kommt in einem Fall wie dem vorliegenden die Bestimmung des Paragraph 56, VwGG nicht zur Anwendung. Ein Zuspruch von Kosten könnte nur auf Paragraph 58, Absatz 2, VwGG gestützt werden. Diese Bestimmung setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand und Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - wäre der Fall der Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten - eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist. Da vorliegendenfalls der fiktive Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, war im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, letzter Halbsatz VwGG von einem Kostenzuspruch abzusehen. Es waren daher die Kostenanträge beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuweisen.
Wien, am 16. September 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010120066.X00Im RIS seit
30.12.2010Zuletzt aktualisiert am
02.01.2011