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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §14 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des H K in K, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 22. September 2009, Zl. PRB/PEV-575794/09-A05, betreffend (amtswegige) Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des H K in K, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 22. September 2009, Zl. PRB/PEV-575794/09-A05, betreffend (amtswegige) Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 14, BDG 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahr 1959 geborene Beschwerdeführer stand bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug verfügten Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. September 2009 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.
Bis Ende Dezember 2002 war er auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4 im Bahnpostdienst und sodann auf dem Arbeitsplatz "Verteildienst für Geld- und Wertsendungen" verwendet worden. Seit 1. August 2004 wurde er - unter Beibehaltung seiner besoldungsrechtlichen Stellung - dem Karriere- und Entwicklungscenter zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit Bescheid vom 13. Jänner 2005 sprach das Personalamt Klagenfurt der Österreichischen Post Aktiengesellschaft als Dienstbehörde erster Instanz gegenüber dem Beschwerdeführer wie folgt ab:
"Gem. § 38 Abs. 1, 2, 3 Z 1 und 7 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.g.F. (in Folge BDG 1979), werden Sie mit Wirksamkeit 1. Feber 2005 aus wichtigen dienstlichen Gründen zum Jobcenter K., Dienstort K., versetzt und bei dieser Dienststelle weiterhin dauernd auf einem Ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4 verwendet."Gem. Paragraph 38, Absatz eins, 2, 3, Ziffer eins, und 7 BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, i.d.g.F. (in Folge BDG 1979), werden Sie mit Wirksamkeit 1. Feber 2005 aus wichtigen dienstlichen Gründen zum Jobcenter K., Dienstort K., versetzt und bei dieser Dienststelle weiterhin dauernd auf einem Ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4 verwendet.
Begründung
...
Wir beabsichtigen daher, Sie zum Jobcenter K. zu versetzen und bei dieser Dienststelle weiterhin dauernd auf einem Ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4, Code 7719, Mitarbeiter Jobcenter zu verwenden.
Beim Jobcenter werden Sie im Rahmen Ihrer Mitarbeit an Prozess-, Projekt- und Qualitätsentwicklungen konkret für folgende Aufgaben herangezogen werden:
Code
Bezeichnung
0401
Sachbearbeiter/administrativer Dienst
0419
Sachbearbeiter/Logistik
4050
Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte, Finanzdienstleistung
Von diesen im Bereich der Dienstbehörde insgesamt bestehenden Verweisungsarbeitsplätzen sind Ihnen sämtliche Anforderungsprofile übermittelt worden. Unter Zugrundelegung des Gesamtrestleistungskalküls der PVA käme für Sie von den im Bereich der Dienstbehörde bestehenden Verweisungstätigkeiten keiner von den angeführten Arbeitsplätzen in Betracht, da bei all diesen Tätigkeiten entweder zumindest verantwortungsvolles bis sehr verantwortungsvolles geistiges Leistungsvermögen und durchschnittliche bis sehr gute Auffassungsgabe und Konzentrationsfähigkeit erforderlich und diese Tätigkeiten unter zumindest zeitweise bis ständigem überdurchschnittlichen Zeitdruck auszuüben sind. Diese Anforderungen können von Ihnen aufgrund des vom chefärztlichen Dienst der PVA am 16. Jänner 2009 erstellten Gesamtrestleistungskalküls nicht mehr erbracht werden.
In Ihrem während des Verfahrensablaufes eingelangten Schreiben vom 3. Juni 2009 haben Sie unter anderem vorgebracht, dass Sie die Richtigkeit der über Auftrag der PVA erstellten Gutachten anzweifeln. Sie vertreten aufgrund Ihrer subjektiven Meinung die Ansicht, dass Sie aufgrund Ihrer gesundheitlichen Verfassung in der Lage seien, Ihre dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Weiters konkretisieren Sie in diesem Schreiben Ihre Mobbingvorwürfe.
Dazu ist festzustellen, dass Sie zwar die Richtigkeit der von der PVA erstellten Gutachten anzweifeln, diesen medizinischen Gutachten jedoch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten. Weitere Befundberichte, die Ihre Aussagen fachlich untermauern könnten, haben Sie nicht beigeschlossen. Es ist festzuhalten, dass die diversen erstellten Gutachten dem leitenden Arzt der PVA vorzulegen sind und dieser eine zusammenfassende Stellungnahme zu verfassen hat. Inhalt der erstellten ärztlichen Gutachten einschließlich der chefärztlichen Überbegutachtung ist die Erstellung eines medizinischen Leistungskalküls mit der Aussage, welche Tätigkeiten der Beamte nach seiner gesundheitlichen Verfassung noch ausüben kann. Weiters ist eine Prognose zu treffen, ob und in welchem Zeitraum ein allenfalls festgestellter Leidenszustand kalkülsrelevant besserungsfähig ist.
Die PVA hat mit ihren medizinischen Ausführungen eindeutig und nachvollziehbar Ihren Gesundheitszustand beschrieben und ein Gesamtrestleistungskalkül erhoben und dargestellt. Dieses bei Ihnen für möglich erachtete Leistungsprofil entspricht aber nicht den dargestellten Anforderungen Ihrer zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Tätigkeit und können Sie somit die dienstrechtlichen Aufgaben Ihres Arbeitsplatzes nicht mehr erfüllen.
Zu Ihren Mobbingvorwürfen ist festzuhalten, dass eine diesbezügliche Überprüfung keine Hinweise auf Mobbing ergeben hat.
Dieses Ermittlungsergebnis ist Ihnen gemäß § 45 Absatz 3 AVG mit Schreiben vom 25. Mai 2009 und 10. August 2009 ... zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt worden, dass sich unter Zugrundelegung der aktuellen medizinischen Gutachten ergibt, dass Sie aufgrund Ihres Gesundheitszustandes Ihre dienstlichen Aufgaben auf ihrem zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz nicht mehr erfüllen können und Ihnen im Wirkungsbereich Ihrer Dienstbehörde kein anderer freier, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann und Sie daher dauernd dienstunfähig im Sinne des § 14 BDG 1979 sind.Dieses Ermittlungsergebnis ist Ihnen gemäß Paragraph 45, Absatz 3 AVG mit Schreiben vom 25. Mai 2009 und 10. August 2009 ... zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt worden, dass sich unter Zugrundelegung der aktuellen medizinischen Gutachten ergibt, dass Sie aufgrund Ihres Gesundheitszustandes Ihre dienstlichen Aufgaben auf ihrem zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz nicht mehr erfüllen können und Ihnen im Wirkungsbereich Ihrer Dienstbehörde kein anderer freier, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann und Sie daher dauernd dienstunfähig im Sinne des Paragraph 14, BDG 1979 sind.
Von der Möglichkeit, zum Parteiengehör vom 10. August 2009 innerhalb der gesetzten Frist Stellung zu nehmen, haben Sie mit Schreiben vom 19. August 2009 Gebrauch gemacht, Ihre bereits vorgebrachten Einwendungen weiterhin aufrecht erhalten und nochmals ausgeführt, dass Sie laut dem Gutachten der PVA dienstfähig sind und Ihnen nicht ausreichend begründet ist, warum Kundenkontakt ausgeschlossen sein soll. Als Beweis dafür stellen Sie den Antrag auf ergänzende Begutachtung durch eine Sachverständigen aus dem Bereich der Arbeitsmedizin.
Dass Kundenkontakt ausgeschlossen ist, ergibt sich nachvollziehbar daraus, dass nur mehr jene geringe psychische Belastbarkeit für möglich erachtet wird, im Umgang mit Kunden jedoch zumindest teilweise - insbesondere bei Unzufriedenheit eines Kunden - eine durchschnittliche bis überdurchschnittliche psychische Belastbarkeit vonnöten ist. Zu Ihren in diesem Schreiben gemachten Ausführungen betreffend Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Arbeitsmedizin ist festzustellen, dass der Sachverhalt durch die Untersuchungen bei der PVA eindeutig abgeklärt worden ist, Sie diesen ärztlichen Feststellungen auf gleicher fachlicher Ebene in keiner Weise entgegengetreten sind und daher die Einholung weiterer Sachverständigengutachten entbehrlich ist.
Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass weder die Ausführungen in Ihrer Berufung noch die von Ihnen im Rahmen des mehrfachen Parteiengehörs erhobenen Einwendungen geeignet sind und waren, Zweifel an Ihrer Dienstunfähigkeit zu erwecken. Im Hinblick auf Ihren Gesundheitszustand sind Sie nicht mehr in der Lage die dienstlichen Aufgaben auf Ihrem zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz als 'Mitarbeiter Jobcenter, Code 7719' im KEC zu erfüllen. Ein anderer gleichwertiger und frei verfügbarer Arbeitsplatz, dessen Aufgaben Sie unter Berücksichtigung Ihres Leistungskalküls aus gesundheitlicher Sicht noch zu erfüllen imstande sind, steht im Wirkungsbereich Ihrer Dienstbehörde nicht zur Verfügung und kann Ihnen daher derzeit und auch in absehbarer Zeit nicht zugewiesen werden.
Damit ergibt sich aus dem vorliegenden Sachverhalt, dass Sie dauernd dienstunfähig im Sinn des § 14 BDG 1979 sind. Wenn aber nach dem Ermittlungsergebnis dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, dann ist nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen die Ruhestandsversetzung zu verfügen."Damit ergibt sich aus dem vorliegenden Sachverhalt, dass Sie dauernd dienstunfähig im Sinn des Paragraph 14, BDG 1979 sind. Wenn aber nach dem Ermittlungsergebnis dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, dann ist nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen die Ruhestandsversetzung zu verfügen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, dass er nicht gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt wird.Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, dass er nicht gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 in den Ruhestand versetzt wird.
Mit der Auffassung, dass der dem Beschwerdeführer im Versetzungsbescheid vom 13. Jänner 2005 zugewiesene Arbeitsplatz (jeweils abwechselnd vorübergehend) sämtliche PT 4-Arbeitsplätze des Regelbetriebes umfassen würde, unterliege die belangte Behörde - so die vorliegende Beschwerde - insofern einem Rechtsirrtum, als mit der bloß formellen Zuweisung eines solcherart definierten Arbeitsplatzes, der aber wiederum mehrere sachlich verschiedene Arbeitsplätze in sich vereine, dem Erfordernis der Bekanntgabe eines konkret bestimmten, in die Organisation (allenfalls auch mehrerer Dienststellen) integrierten Arbeitsplatzes gerade nicht entsprochen würde. Vielmehr würden auf diesem Weg dem Beschwerdeführer tatsächlich mehrere verschiedene Arbeitsplätze, nämlich alle Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 4, zugewiesen, was jedoch im klaren Widerspruch zu § 36 Abs. 1 BDG 1979 stünde. Schließlich müsse für den auf den neuen Arbeitsplatz versetzten Beamten - etwa anhand der Arbeitsplatzbeschreibung oder Schulungs- und Entwicklungskonzepten - erkennbar sein, mit welchen Pflichten sein neuer Arbeitsplatz verbunden sei. Eine solche Erkennbarkeit des konkreten Umfangs der Dienstpflichten sei aber bei einer (wenn auch wechselweisen) Betrauung mit sämtlichen Arbeitsplätzen einer Verwendungsgruppe - so wie im beschwerdegegenständlichen Fall - nicht gegeben. Die von der Dienstbehörde erster Instanz in Auftrag gegebenen Gutachten gingen von einem unrichtigen, nicht auf den zuletzt inne gehabten Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zutreffenden Anforderungsprofil aus.Mit der Auffassung, dass der dem Beschwerdeführer im Versetzungsbescheid vom 13. Jänner 2005 zugewiesene Arbeitsplatz (jeweils abwechselnd vorübergehend) sämtliche PT 4-Arbeitsplätze des Regelbetriebes umfassen würde, unterliege die belangte Behörde - so die vorliegende Beschwerde - insofern einem Rechtsirrtum, als mit der bloß formellen Zuweisung eines solcherart definierten Arbeitsplatzes, der aber wiederum mehrere sachlich verschiedene Arbeitsplätze in sich vereine, dem Erfordernis der Bekanntgabe eines konkret bestimmten, in die Organisation (allenfalls auch mehrerer Dienststellen) integrierten Arbeitsplatzes gerade nicht entsprochen würde. Vielmehr würden auf diesem Weg dem Beschwerdeführer tatsächlich mehrere verschiedene Arbeitsplätze, nämlich alle Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 4, zugewiesen, was jedoch im klaren Widerspruch zu Paragraph 36, Absatz eins, BDG 1979 stünde. Schließlich müsse für den auf den neuen Arbeitsplatz versetzten Beamten - etwa anhand der Arbeitsplatzbeschreibung oder Schulungs- und Entwicklungskonzepten - erkennbar sein, mit welchen Pflichten sein neuer Arbeitsplatz verbunden sei. Eine solche Erkennbarkeit des konkreten Umfangs der Dienstpflichten sei aber bei einer (wenn auch wechselweisen) Betrauung mit sämtlichen Arbeitsplätzen einer Verwendungsgruppe - so wie im beschwerdegegenständlichen Fall - nicht gegeben. Die von der Dienstbehörde erster Instanz in Auftrag gegebenen Gutachten gingen von einem unrichtigen, nicht auf den zuletzt inne gehabten Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zutreffenden Anforderungsprofil aus.
Die belangte Behörde bringt in ihrer Gegenschrift hiezu vor, auch wenn zum Zeitpunkt der erfolgten Versetzung in das Karriere- und Entwicklungscenter hinsichtlich des möglichen Einsatzgebietes die Versetzung nicht mit der Bestimmtheit erfolgt sei, wie sie z. B. laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 2009, Zl. 2008/12/0082, als erforderlich angesehen werde, ändere das nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des bei ihm festgestellten Gesundheitszustandes und Gesamtrestleistungskalküls grundsätzlich nicht mehr geeignet sei, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechende Tätigkeiten auszuüben. Dies vor allem deshalb, weil es insbesondere hinsichtlich Arbeitstempo und psychischer Belastbarkeit derart große Defizite gebe, dass die ordnungsgemäße Erfüllung jeglicher der dienstrechtlichen Stellung des Beamten entsprechender Arbeitsplätze grundsätzlich ausgeschlossen sei. Dieser Ausschluss der ordnungsgemäßen Erfüllung dienstlicher Aufgaben wäre somit jedenfalls auch hinsichtlich der Aufgaben einer im Zuge der Versetzung in das KEC allenfalls in sachlicher und örtlicher Hinsicht präzisierten Tätigkeit gegeben und hätte auch eine dem vorstehend genannten Erkenntnis entsprechende Arbeitsplatzzuweisung zu keinem anderen Ergebnis hinsichtlich der Beurteilung der Frage der Dienstfähigkeit geführt.
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfragen, insbesondere jener der dem Beschwerdeführer konkret zugewiesenen Aufgaben im Hinblick auf die Primärprüfung nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 - jenem, der dem bereits zitierten Erkenntnis vom 20. Mai 2009 zu Grunde lag.Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfragen, insbesondere jener der dem Beschwerdeführer konkret zugewiesenen Aufgaben im Hinblick auf die Primärprüfung nach Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 - jenem, der dem bereits zitierten Erkenntnis vom 20. Mai 2009 zu Grunde lag.
Zur Beantwortung der Frage des für den Beschwerdeführer maßgeblichen Anforderungsprofils wird auf das zitierte Erkenntnis vom 20. Mai 2009 verwiesen, woraus sich insbesondere ergibt, dass ein solches keine "Springertätigkeit" (Urlaubs- und Krankenersatzkraft) umfasst. Das Anforderungsprofil ist daher an Hand der im Versetzungsbescheid vom 13. Jänner 2005 "konkret" genannten Aufgaben zu ermitteln.
Soweit die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf verweist, dass das im Verwaltungsverfahren objektivierte Gesamtrestleistungskalkül insbesondere hinsichtlich Arbeitstempo und psychischer Belastbarkeit die ordnungsgemäße Erfüllung jeglicher Aufgaben auf allen der dienstrechtlichen Stellung des Beamten (offenbar gemeint in der Verwendungsgruppe PT 4) entsprechenden Arbeitsplätzen grundsätzlich ausschließe, verschließt sich diese Ansicht mangels näherer Feststellungen über die dem Beschwerdeführer konkret zugewiesenen Aufgaben einer Nachvollziehbarkeit.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Ernennungserfordernisse der Verwendungsgruppe PT 4 weder hinsichtlich des Arbeitstempos noch der psychischen Belastbarkeit etwas aussagen, sodass - wie bereits gesagt - das Anforderungsprofil an Hand der dem Beschwerdeführer im KEC "konkret" zugewiesenen Aufgaben zu ermitteln ist.
Aus den im zitierten hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2009 genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, war daher auch der vorliegend angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Aus den im zitierten hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2009 genannten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, war daher auch der vorliegend angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 16. September 2010
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120177.X00Im RIS seit
24.10.2010Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011