RS Vwgh 2003/6/26 2003/16/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2003
beobachten
merken

Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §2 Z4;
GGG 1984 §25 Abs1 lita;
GGG 1984 TP9 Anm12 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/16/0050 2003/16/0051 2003/16/0052 2003/16/0054 2003/16/0053 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/16/0043 E 26. Juni 2003

Rechtssatz

Die Abschreibung eines Grundstückes von einem Grundbuchskörper und seine Zuschreibung zu einem anderen Grundbuchskörper bewirkt - im Falle einer Verschiedenheit der Eigentümer - den Eigentumserwerb an dem Grundstück durch den Eigentümer der EZ, zu deren Gutsbestand das Grundstück zugeschrieben wird. Dies geht auch daraus hervor, dass Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechtes ausdrücklich von der Eintragungsgebühr befreit sind. Für die Entstehung der Gebührenschuld ist dabei allein entscheidend, dass in den Grundbuchseingaben die Abschreibung und Zuschreibung derjenigen Grundstücke, über die der Antragsteller jeweils Kaufverträge abgeschlossen hatte, beantragt worden ist und dass diese Eintragungen vom Gericht bewilligt und auch vollzogen worden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003160049.X02

Im RIS seit

28.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten