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E1E;Norm
11997E049 EG Art49;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals: 2008/09/0116 E 26. Februar 2009 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/09/0174 2009/09/0177 2009/09/0176 2009/09/0175Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel, sowie Senatspräsidentin Dr. Händschke und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerden der M Kft. in B, Ungarn, vertreten durch Mag. Ulrich Salburg (zu hg. Zl. 2009/09/0157) und Dr. Geza Simonfay (zu hg. Zl. 2009/09/0174-0177), Rechtsanwälte in 1070 Wien, Neustiftgasse 3/6, gegen die Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 25. Mai 2009, Zl. LGS/SBG/4/08/2009, ABBNrn. 3167659, 3167685, 3167689, 3167687, 3167682 (protokolliert zu hg. Zl. 2009/09/0157), vom 22. Juni 2009, Zl. LGS/SBG/4/08/2009, ABBNrn. 3186292, 3186291 (protokolliert zu hg. Zl. 2009/09/0174), vom 9. Juli 2009, Zl. LGS/SBG/4/08/2009, ABBNrn. 3195328, 3195329 (protokolliert zu hg. Zl. 2009/09/0175), vom 22. Juni 2009, Zl. LGS/SBG/4/08/2009, ABBNrn. 3181827, 3181830, 3181831, 3181832, 3181825, 3181826 (protokolliert zu hg. Zl. 2009/09/0176) und vom 22. Juni 2009, Zl. LGS/SBG/4/08/2009, ABBNer. 3186540 (protokolliert zu hg. Zl. 2009/09/0177), alle betreffend Untersagung der Entsendung nach § 18 Abs. 12 AuslBG, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel, sowie Senatspräsidentin Dr. Händschke und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerden der M Kft. in B, Ungarn, vertreten durch Mag. Ulrich Salburg (zu hg. Zl. 2009/09/0157) und Dr. Geza Simonfay (zu hg. Zl. 2009/09/0174-0177), Rechtsanwälte in 1070 Wien, Neustiftgasse 3/6, gegen die Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 25. Mai 2009, Zl. LGS/SBG/4/08/2009, ABBNrn. 3167659, 3167685, 3167689, 3167687, 3167682 (protokolliert zu hg. Zl. 2009/09/0157), vom 22. Juni 2009, Zl. LGS/SBG/4/08/2009, ABBNrn. 3186292, 3186291 (protokolliert zu hg. Zl. 2009/09/0174), vom 9. Juli 2009, Zl. LGS/SBG/4/08/2009, ABBNrn. 3195328, 3195329 (protokolliert zu hg. Zl. 2009/09/0175), vom 22. Juni 2009, Zl. LGS/SBG/4/08/2009, ABBNrn. 3181827, 3181830, 3181831, 3181832, 3181825, 3181826 (protokolliert zu hg. Zl. 2009/09/0176) und vom 22. Juni 2009, Zl. LGS/SBG/4/08/2009, ABBNer. 3186540 (protokolliert zu hg. Zl. 2009/09/0177), alle betreffend Untersagung der Entsendung nach Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerdeverfahren werden bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über die Ersuchen des Raad van State in den verbundenen Rechtssachen C-307/09 bis C-309/09 sowie des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg in der Rechtssache C-241/10, ausgesetzt.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei hat der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung auf Grund eines befristeten "Werkvertrages" zwischen ihr und einem namentlich genannten inländischen Unternehmen die Entsendung mehrerer ungarischer Staatsangehörigen zur Erfüllung eines der Beschwerdeführerin von dem inländischen Unternehmen erteilten Auftrages für Fleischzerlegungsarbeiten in deren Betrieb angezeigt.
Die Behörde erster Instanz untersagte mit Bescheiden vom 6. April 2009 (betreffend hg. Zl. 2009/09/0157), vom 20. Mai 2009 (betreffend hg. Zl. 2009/09/0174), 3. Juni 2009 (betreffend hg. Zl. 2009/09/0175), vom 4. Mai 2009 (betreffend hg. Zl. 2009/09/0176), und vom 11. Mai 2009 (betreffend hg. Zl. 2009/09/0177) die Entsendung im Wesentlichen mit der Begründung, es handle sich bei den angezeigten Arbeitsleistungen infolge gänzlicher Kongruenz der Unternehmensgegenstände des entsendenden Unternehmens und des Empfängerunternehmens nicht um die Erfüllung eines Werkvertrages, sondern um Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des § 4 Abs. 2 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG).Die Behörde erster Instanz untersagte mit Bescheiden vom 6. April 2009 (betreffend hg. Zl. 2009/09/0157), vom 20. Mai 2009 (betreffend hg. Zl. 2009/09/0174), 3. Juni 2009 (betreffend hg. Zl. 2009/09/0175), vom 4. Mai 2009 (betreffend hg. Zl. 2009/09/0176), und vom 11. Mai 2009 (betreffend hg. Zl. 2009/09/0177) die Entsendung im Wesentlichen mit der Begründung, es handle sich bei den angezeigten Arbeitsleistungen infolge gänzlicher Kongruenz der Unternehmensgegenstände des entsendenden Unternehmens und des Empfängerunternehmens nicht um die Erfüllung eines Werkvertrages, sondern um Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG).
Die dagegen erhobenen Berufungen wurden mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, bei Arbeitskräfteüberlassung liege keine Entsendung und damit kein Anwendungsfall des § 18 AuslBG vor.Die dagegen erhobenen Berufungen wurden mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, bei Arbeitskräfteüberlassung liege keine Entsendung und damit kein Anwendungsfall des Paragraph 18, AuslBG vor.
Gegen diese Bescheide richten sich die - wortgleichen - Beschwerden, in denen sich die beschwerdeführende Partei unter anderem auch auf die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EG (nunmehr: Art. 56 AEUV) beruft.Gegen diese Bescheide richten sich die - wortgleichen - Beschwerden, in denen sich die beschwerdeführende Partei unter anderem auch auf die Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 49, EG (nunmehr: Artikel 56, AEUV) beruft.
In den verbundenen Rechtssachen C-307/09 bis C-309/09 hat der Raad van State dem Gerichtshof der Europäischen Union die Fragen vorgelegt, ob Art. 49 und 50 EG dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung, wonach für die Entsendung von Arbeitnehmern im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 96/71/EG eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich ist, entgegenstehen (Pkt. 1.), sowie, anhand welcher Kriterien zu bestimmen sei, ob eine Entsendung von Arbeitsnehmern im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 96/71/EG vorliegt (Pkt. 2.).In den verbundenen Rechtssachen C-307/09 bis C-309/09 hat der Raad van State dem Gerichtshof der Europäischen Union die Fragen vorgelegt, ob Artikel 49, und 50 EG dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung, wonach für die Entsendung von Arbeitnehmern im Sinne des Artikel eins, Absatz 3, Buchst. c der Richtlinie 96/71/EG eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich ist, entgegenstehen (Pkt. 1.), sowie, anhand welcher Kriterien zu bestimmen sei, ob eine Entsendung von Arbeitsnehmern im Sinne des Artikel eins, Absatz 3, Buchst. c der Richtlinie 96/71/EG vorliegt (Pkt. 2.).
In der Rechtssache C-241/10 lautete die vom Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg an den Gerichtshof der Europäischen Union herangetragene Frage:
"Ist Anhang X der Liste nach Art. 24 der Beitrittsakte der Republik Ungarn zur Europäischen Union (1. Freizügigkeit) so zu verstehen, dass Arbeitskräfteüberlassung von Ungarn nach Österreich nicht als Entsendung von Arbeitnehmers anzusehen ist und nationale Beschränkungen für die Beschäftigung von ungarischen Arbeitnehmern in Österreich in ebensolcher Weise auch für von ungarischen Unternehmen überlassene (und dort ordnungsgemäß beschäftigte) ungarische Arbeitnehmer in Österreich gelten?""Ist Anhang römisch zehn der Liste nach Artikel 24, der Beitrittsakte der Republik Ungarn zur Europäischen Union (1. Freizügigkeit) so zu verstehen, dass Arbeitskräfteüberlassung von Ungarn nach Österreich nicht als Entsendung von Arbeitnehmers anzusehen ist und nationale Beschränkungen für die Beschäftigung von ungarischen Arbeitnehmern in Österreich in ebensolcher Weise auch für von ungarischen Unternehmen überlassene (und dort ordnungsgemäß beschäftigte) ungarische Arbeitnehmer in Österreich gelten?"
Der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Union hat im Verfahren C-241/10 mit Entscheidung vom 2. Juli 2010 das Verfahren gemäß Art. 82a Abs. 1 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Union bis nach der Urteilsverkündung in den verbundenen Rechtssachen C-307/09 bis C- 309/09 ausgesetzt.Der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Union hat im Verfahren C-241/10 mit Entscheidung vom 2. Juli 2010 das Verfahren gemäß Artikel 82 a, Absatz eins, Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Union bis nach der Urteilsverkündung in den verbundenen Rechtssachen C-307/09 bis C- 309/09 ausgesetzt.
Die dem Gerichtshof der Europäischen Union in den angeführten Verfahren vorgelegten, oben wiedergegebenen Fragen sind auch für die gegenständlichen Beschwerdeverfahren von entscheidender Bedeutung, die zufolge des Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Union in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Unionsrechtes von diesem zu entscheiden sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor einer Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union daher noch keine Entscheidung getroffen und nunmehr die Entscheidung über die vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäß § 62 VwGG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über diese Fragen ausgesetzt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor einer Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union daher noch keine Entscheidung getroffen und nunmehr die Entscheidung über die vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 62, VwGG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über diese Fragen ausgesetzt.
Wien, am 16. September 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009090157.X00Im RIS seit
30.12.2010Zuletzt aktualisiert am
23.01.2015