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L24009 Gemeindebedienstete Wien;Norm
B-VG Art131;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache des XY in W, vertreten durch Mag. Daniel Kornfeind, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 27/28, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 2, vom 22. Dezember 2008, Zl. MA 2/713707 B, betreffend vorläufige Suspendierung nach der Wiener Dienstordnung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Wien und war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als Feuerwehrmann in der Magistratsabteilung 68 - Feuerwehr und Katastrophenschutz tätig.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid verfügte die belangte Behörde gemäß § 94 Abs. 1 der Wiener Dienstordnung 1994 (DO 1994) mit sofortiger Wirkung die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers vom Dienst, weil er im Verdacht stehe, Geldbeträge aus der versperrten Kaffeekasse seiner Arbeitskollegen in der Höhe von insgesamt EUR 320,-- entwendet zu haben.Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid verfügte die belangte Behörde gemäß Paragraph 94, Absatz eins, der Wiener Dienstordnung 1994 (DO 1994) mit sofortiger Wirkung die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers vom Dienst, weil er im Verdacht stehe, Geldbeträge aus der versperrten Kaffeekasse seiner Arbeitskollegen in der Höhe von insgesamt EUR 320,-- entwendet zu haben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher er die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragte.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 26. März 2009 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 94 Abs. 2 DO 1994 wegen desselben Verdachtes vom Dienst suspendiert.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 26. März 2009 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 94, Absatz 2, DO 1994 wegen desselben Verdachtes vom Dienst suspendiert.
Gemäß § 94 Abs. 2 DO 1994 endet mit der Suspendierung die vorläufige Suspendierung.Gemäß Paragraph 94, Absatz 2, DO 1994 endet mit der Suspendierung die vorläufige Suspendierung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu den Beschluss vom 9. Oktober 2006, Zl. 2006/09/0034, mwN) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art. 131 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich also im Verfahren über eine derartige Beschwerde, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, und auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung des verletzten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, so führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu den Beschluss vom 9. Oktober 2006, Zl. 2006/09/0034, mwN) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Artikel 131, B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich also im Verfahren über eine derartige Beschwerde, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, und auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung des verletzten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, so führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Das ist hier der Fall: Auf Grund des genannten Bescheides vom 26. März 2009 endete mit dessen Zustellung die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers. Die Maßnahme, die Inhalt der vorliegenden Beschwerde ist, ist somit von Gesetzes wegen weggefallen. Mehr könnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des hier angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht bewirken. Sie hätte bloß theoretische Bedeutung (vgl. auch dazu den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2006, Zl. 2006/09/0034, mwN). Damit war das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.Das ist hier der Fall: Auf Grund des genannten Bescheides vom 26. März 2009 endete mit dessen Zustellung die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers. Die Maßnahme, die Inhalt der vorliegenden Beschwerde ist, ist somit von Gesetzes wegen weggefallen. Mehr könnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des hier angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht bewirken. Sie hätte bloß theoretische Bedeutung vergleiche auch dazu den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2006, Zl. 2006/09/0034, mwN). Damit war das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.
Wenn der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 28. September 2009 ausführt, seine mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Suspendierung habe eine Gehaltsreduktion zur Folge gehabt, so bezieht sich diese Aussage darauf, dass er infolge seiner vorläufigen Suspendierung keinen Dienst versah und daher deswegen keinen Anspruch auf Nebengebühren hatte. Auch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides würde jedoch nicht dazu führen, dass dem Beschwerdeführer solche Nebengebühren nachzuzahlen wären; dies würde allenfalls im Grunde des § 94 Abs. 9 DO 1994 bei Einstellung des Disziplinarverfahrens oder bei einem Freispruch des Beschwerdeführers erfolgen.Wenn der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 28. September 2009 ausführt, seine mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Suspendierung habe eine Gehaltsreduktion zur Folge gehabt, so bezieht sich diese Aussage darauf, dass er infolge seiner vorläufigen Suspendierung keinen Dienst versah und daher deswegen keinen Anspruch auf Nebengebühren hatte. Auch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides würde jedoch nicht dazu führen, dass dem Beschwerdeführer solche Nebengebühren nachzuzahlen wären; dies würde allenfalls im Grunde des Paragraph 94, Absatz 9, DO 1994 bei Einstellung des Disziplinarverfahrens oder bei einem Freispruch des Beschwerdeführers erfolgen.
Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß § 58 Abs. 2 VwGG bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen. Diese Beurteilung ergibt im vorliegenden Fall, dass die belangte Behörde - ebenso wie in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Suspendierung des Beschwerdeführers durch den Dienstrechtssenat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 2009, Zl. 2009/09/0121) - als obsiegende Partei anzusehen gewesen wäre, weshalb ihrem Rechtsträger, der Stadt Wien, die Verfahrenskosten zuzusprechen waren.Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen. Diese Beurteilung ergibt im vorliegenden Fall, dass die belangte Behörde - ebenso wie in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Suspendierung des Beschwerdeführers durch den Dienstrechtssenat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. September 2009, Zl. 2009/09/0121) - als obsiegende Partei anzusehen gewesen wäre, weshalb ihrem Rechtsträger, der Stadt Wien, die Verfahrenskosten zuzusprechen waren.
Wien, am 16. September 2010
Schlagworte
Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009090030.X00Im RIS seit
10.01.2011Zuletzt aktualisiert am
11.01.2011