Index
E1E;Norm
11997E049 EG Art49;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals:Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der K Kft. in D, vertreten durch Dr. Eva Maria Barki, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Landhausgasse 4, gegen die Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich
1. vom 2. Oktober 2008, Zl. LGSOÖ/Abt.1/08114/104/2008, ABB-Nr. 3049967, 3049971, 3049965, 3051973 (protokolliert zu hg. Zl. 2008/09/0342) und 2. vom 16. Oktober 2008, Zl. LGSOÖ/Abt.1/08114/145/2008, ABB-Nr. 3102081 (protokolliert zu hg. Zl. 2008/09/0353), betreffend Untersagung von EU-Entsendungen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerdeverfahren werden bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über die Ersuchen des Raad van State in den verbundenen Rechtssachen C-307/09 bis C-309/09 sowie des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg in der Rechtssache C-241/10, ausgesetzt.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei ist ein in der Republik Ungarn ansässiges Schlosser- und Stahlbauunternehmen; sie verfügt über keinen Betriebssitz in Österreich.
Mit Eingaben vom 27. Mai 2008 (Zl. 2008/09/0342) und vom 19. August 2008 ( Zl. 2008/09/0353) meldete die beschwerdeführende Partei die Entsendung von insgesamt fünf namentlich bezeichneten ausländischen Dienstnehmern auf Grund des mit der X Giesserei XY abgeschlossenen Werkleistungsvertrages vom 31. März 2008.Mit Eingaben vom 27. Mai 2008 (Zl. 2008/09/0342) und vom 19. August 2008 ( Zl. 2008/09/0353) meldete die beschwerdeführende Partei die Entsendung von insgesamt fünf namentlich bezeichneten ausländischen Dienstnehmern auf Grund des mit der römisch zehn Giesserei XY abgeschlossenen Werkleistungsvertrages vom 31. März 2008.
Mit Bescheiden vom 11. Juni und 30. Juni 2008 (Zl. 2008/09/0342) sowie vom 17. September 2008 (Zl. 2008/09/0353) wurden die "Anträge auf Bestätigung der EU-Entsendung" gemäß § 18 Abs. 12 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z. 12 AuslBG im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, anlässlich einer Kontrolle des KIAB Linz am 20. Mai 2008 im Betrieb der österreichischen Auftraggeberin sei festgestellt worden, dass "es sich um Arbeitskräfteüberlassung" handle.Mit Bescheiden vom 11. Juni und 30. Juni 2008 (Zl. 2008/09/0342) sowie vom 17. September 2008 (Zl. 2008/09/0353) wurden die "Anträge auf Bestätigung der EU-Entsendung" gemäß Paragraph 18, Absatz 12, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 12, AuslBG im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, anlässlich einer Kontrolle des KIAB Linz am 20. Mai 2008 im Betrieb der österreichischen Auftraggeberin sei festgestellt worden, dass "es sich um Arbeitskräfteüberlassung" handle.
Gegen diese Bescheide erhob die beschwerdeführende Partei Berufungen.
Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde diesen Berufungen keine Folge, bestätigte vielmehr die erstinstanzlichen Bescheide und untersagte die Entsendung der bezeichneten Ausländer, weil sie im Wesentlichen davon ausging, es lägen der Entsendung der ungarischen Arbeitnehmer keine (echten) Werkverträge zugrunde, sondern es handle sich in Wahrheit um Arbeitskräfteüberlassung, da alle Kriterien des § 4 Abs. 2 Z. 1 bis 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes - AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, erfüllt sei.Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde diesen Berufungen keine Folge, bestätigte vielmehr die erstinstanzlichen Bescheide und untersagte die Entsendung der bezeichneten Ausländer, weil sie im Wesentlichen davon ausging, es lägen der Entsendung der ungarischen Arbeitnehmer keine (echten) Werkverträge zugrunde, sondern es handle sich in Wahrheit um Arbeitskräfteüberlassung, da alle Kriterien des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes - AÜG, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, erfüllt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die beschwerdeführende Partei unter anderem auf Art. 49 EG (nunmehr: Art. 56 AEUV) beruft.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die beschwerdeführende Partei unter anderem auf Artikel 49, EG (nunmehr: Artikel 56, AEUV) beruft.
In den verbundenen Rechtssachen C-307/09 bis C-309/09 hat der Raad van State dem Gerichtshof der Europäischen Union die Fragen vorgelegt, ob Art. 49 und 50 EG dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung, wonach für die Entsendung von Arbeitnehmern im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 96/71/EG eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich ist, entgegenstehen (Pkt. 1.), sowie, anhand welcher Kriterien zu bestimmen sei, ob eine Entsendung von Arbeitsnehmern im Sinne des Art 1 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 96/71/EG vorliegt (Pkt. 2.).In den verbundenen Rechtssachen C-307/09 bis C-309/09 hat der Raad van State dem Gerichtshof der Europäischen Union die Fragen vorgelegt, ob Artikel 49, und 50 EG dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung, wonach für die Entsendung von Arbeitnehmern im Sinne des Artikel eins, Absatz 3, Buchst. c der Richtlinie 96/71/EG eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich ist, entgegenstehen (Pkt. 1.), sowie, anhand welcher Kriterien zu bestimmen sei, ob eine Entsendung von Arbeitsnehmern im Sinne des Artikel eins, Absatz 3, Buchst. c der Richtlinie 96/71/EG vorliegt (Pkt. 2.).
In der Rechtssache C-241/10 lautete die vom Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg an den Gerichtshof der Europäischen Union herangetragene Frage:
"Ist Anhang X der Liste nach Art. 24 der Beitrittsakte der Republik Ungarn zur Europäischen Union (1. Freizügigkeit) so zu verstehen, dass Arbeitskräfteüberlassung von Ungarn nach Österreich nicht als Entsendung von Arbeitnehmers anzusehen ist und nationale Beschränkungen für die Beschäftigung von ungarischen Arbeitnehmern in Österreich in ebensolcher Weise auch für von ungarischen Unternehmen überlassene (und dort ordnungsgemäß beschäftigte) ungarische Arbeitnehmer in Österreich gelten?""Ist Anhang römisch zehn der Liste nach Artikel 24, der Beitrittsakte der Republik Ungarn zur Europäischen Union (1. Freizügigkeit) so zu verstehen, dass Arbeitskräfteüberlassung von Ungarn nach Österreich nicht als Entsendung von Arbeitnehmers anzusehen ist und nationale Beschränkungen für die Beschäftigung von ungarischen Arbeitnehmern in Österreich in ebensolcher Weise auch für von ungarischen Unternehmen überlassene (und dort ordnungsgemäß beschäftigte) ungarische Arbeitnehmer in Österreich gelten?"
Der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Union hat im Verfahren C-241/10 mit Entscheidung vom 2. Juli 2010 das Verfahren gemäß Art. 82a Abs. 1 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Union bis nach der Urteilsverkündung in den verbundenen Rechtssachen C-307/09 bis C- 309/09 ausgesetzt.Der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Union hat im Verfahren C-241/10 mit Entscheidung vom 2. Juli 2010 das Verfahren gemäß Artikel 82 a, Absatz eins, Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Union bis nach der Urteilsverkündung in den verbundenen Rechtssachen C-307/09 bis C- 309/09 ausgesetzt.
Die dem Gerichtshof der Europäischen Union in den angeführten Verfahren vorgelegten, oben wiedergegebenen Fragen sind auch für die gegenständlichen Beschwerdeverfahren von entscheidender Bedeutung, die zufolge des Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Union in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Unionsrechtes von diesem zu entscheiden sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor einer Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union daher noch keine Entscheidung getroffen und nunmehr die Entscheidung über die vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäß § 62 VwGG in Verbindung mitDer Verwaltungsgerichtshof hat in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor einer Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union daher noch keine Entscheidung getroffen und nunmehr die Entscheidung über die vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 62, VwGG in Verbindung mit
§ 38 AVG bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über diese Fragen ausgesetzt. Paragraph 38, AVG bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über diese Fragen ausgesetzt.
Wien, am 16. September 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008090342.X00Im RIS seit
30.12.2010Zuletzt aktualisiert am
02.01.2011