Index
E1E;Norm
11997E049 EG Art49;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals: 2008/09/0116 E 26. Februar 2009 * Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: EuGH 62009J0307 B 10. Februar 2011 * Fortgesetztes Verfahren im VwGH: 2011/09/0075 E 30. Mai 2011Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in den Beschwerdesachen 1. des JZ sen. (geboren 1948), 2. des JZ (geboren 1977) und 3. der EZ, alle in A, alle vertreten durch Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Ringstraße 4, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 25. Jänner 2008,
Spruch
Die Beschwerdeverfahren werden bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die Ersuchen des Raad van State in den verbundenen Rechtssachen C-307/09 bis C- 309/09 sowie des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg in der Rechtssache C-241/10, ausgesetzt.
Begründung
Die beschwerdeführenden Parteien wurden mit den angefochtenen Bescheiden als handelsrechtliche Geschäftsführer der Familie Z GmbH wegen Übertretung des § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mit jeweils zwölf Geldstrafen von EUR 2.000,-- (im Fall des Erstbeschwerdeführers), EUR 3.000,-- (im Fall des Zweitbeschwerdeführers) und von EUR 1.000,-- (im Fall der Drittbeschwerdeführerin) und Ersatzfreiheitsstrafen bestraft und ihnen Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.Die beschwerdeführenden Parteien wurden mit den angefochtenen Bescheiden als handelsrechtliche Geschäftsführer der Familie Z GmbH wegen Übertretung des Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mit jeweils zwölf Geldstrafen von EUR 2.000,-- (im Fall des Erstbeschwerdeführers), EUR 3.000,-- (im Fall des Zweitbeschwerdeführers) und von EUR 1.000,-- (im Fall der Drittbeschwerdeführerin) und Ersatzfreiheitsstrafen bestraft und ihnen Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.
Sie hätten zwölf namentlich angeführte ungarische Staatsbürger, die der von ihnen vertretenen GmbH von der T Kft mit Sitz in der Republik Ungarn überlassen worden seien, zur Verrichtung der Schlachtung und Zerlegung von Schweinen beschäftigt, obwohl für diese Arbeitnehmer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden sei und diese Arbeitnehmer weder eine gültige Arbeitserlaubnis noch einen gültigen Befreiungsschein noch einen Niederlassungsnachweis besessen hätten.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen sich die beschwerdeführenden Parteien unter anderem auch auf die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EG (nunmehr: Art. 56 AEUV) berufen.Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen sich die beschwerdeführenden Parteien unter anderem auch auf die Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 49, EG (nunmehr: Artikel 56, AEUV) berufen.
In den verbundenen Rechtssachen C-307/09 bis C-309/09 hat der niederländische Raad van State dem Gerichtshof der Europäischen Union die Fragen vorgelegt, ob Art. 49 und 50 EG dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung, wonach für die Entsendung von Arbeitnehmern im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 96/71/EG eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich ist, entgegenstehen (Pkt. 1.), sowie, anhand welcher Kriterien zu bestimmen sei, ob eine Entsendung von Arbeitsnehmern im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 96/71/EG vorliegt (Pkt. 2.).In den verbundenen Rechtssachen C-307/09 bis C-309/09 hat der niederländische Raad van State dem Gerichtshof der Europäischen Union die Fragen vorgelegt, ob Artikel 49, und 50 EG dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung, wonach für die Entsendung von Arbeitnehmern im Sinne des Artikel eins, Absatz 3, Buchst. c der Richtlinie 96/71/EG eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich ist, entgegenstehen (Pkt. 1.), sowie, anhand welcher Kriterien zu bestimmen sei, ob eine Entsendung von Arbeitsnehmern im Sinne des Artikel eins, Absatz 3, Buchst. c der Richtlinie 96/71/EG vorliegt (Pkt. 2.).
In der Rechtssache C-241/10 lautete die vom Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg an den Gerichtshof der Europäischen Union herangetragene Frage:
"Ist Anhang X der Liste nach Art. 24 der Beitrittsakte der Republik Ungarn zur Europäischen Union (1. Freizügigkeit) so zu verstehen, dass Arbeitskräfteüberlassung von Ungarn nach Österreich nicht als Entsendung von Arbeitnehmers anzusehen ist und nationale Beschränkungen für die Beschäftigung von ungarischen Arbeitnehmern in Österreich in ebensolcher Weise auch für von ungarischen Unternehmen überlassene (und dort ordnungsgemäß beschäftigte) ungarische Arbeitnehmer in Österreich gelten?""Ist Anhang römisch zehn der Liste nach Artikel 24, der Beitrittsakte der Republik Ungarn zur Europäischen Union (1. Freizügigkeit) so zu verstehen, dass Arbeitskräfteüberlassung von Ungarn nach Österreich nicht als Entsendung von Arbeitnehmers anzusehen ist und nationale Beschränkungen für die Beschäftigung von ungarischen Arbeitnehmern in Österreich in ebensolcher Weise auch für von ungarischen Unternehmen überlassene (und dort ordnungsgemäß beschäftigte) ungarische Arbeitnehmer in Österreich gelten?"
Der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Union hat im Verfahren C-241/10 mit Entscheidung vom 2. Juli 2010 das Verfahren gemäß Art. 82a Abs. 1 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Union bis nach der Urteilsverkündung in den verbundenen Rechtssachen C-307/09 bis C- 309/09 ausgesetzt.Der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Union hat im Verfahren C-241/10 mit Entscheidung vom 2. Juli 2010 das Verfahren gemäß Artikel 82 a, Absatz eins, Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Union bis nach der Urteilsverkündung in den verbundenen Rechtssachen C-307/09 bis C- 309/09 ausgesetzt.
Die dem Gerichtshof der Europäischen Union in den angeführten Verfahren vorgelegten, oben wiedergegebenen Fragen sind auch für die gegenständlichen Beschwerdeverfahren von entscheidender Bedeutung, die zufolge des Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Union in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Unionsrechtes von diesem zu entscheiden sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor einer Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union daher noch keine Entscheidung getroffen und nunmehr die Entscheidung über die vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäß § 62 VwGG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über diese Fragen ausgesetzt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor einer Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union daher noch keine Entscheidung getroffen und nunmehr die Entscheidung über die vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 62, VwGG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über diese Fragen ausgesetzt.
Wien, am 16. September 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008090262.X00Im RIS seit
30.12.2010Zuletzt aktualisiert am
13.11.2015