Index
E1E;Norm
11997E049 EG Art49;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals: 2008/09/0116 E 26. Februar 2009Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie Senatspräsidentin Dr. Händschke und Hofrat Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des DI M S in P, vertreten durch Dr. Michael Schneditz-Bolfras, Dr. Fritz Vierthaler und Dr. Christoph Mizelli, Rechtsanwälte in 4810 Gmunden, Marktplatz 16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 25. Februar 2008, Zl. VwSen-251550/9/Kü/Sta, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über die Ersuchen des Raad van State in den verbundenen Rechtssachen C-307/09 bis C-309/09 sowie des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg in der Rechtssache C-241/10, ausgesetzt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in Erledigung seiner Berufung gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von G vom 22. Februar 2007 schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG nach außen hin berufenes Organ der H GmbH mit Sitz in G verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass dieses Unternehmen vier namentlich bezeichnete slowakische Staatsangehörige in der Zeit vom 13. bis 17. März 2006 als Monteure auf einer näher bezeichneten Baustelle beschäftigt habe, ohne dass für diese Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung ausgestellt gewesen sei; die Ausländer seien auch nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines, einer Anzeigebestätigung oder einer Bewilligung als Schlüsselkraft, eines Niederlassungsnachweises oder einer "Niederlassungsbewilligung unbeschränkt" oder eines "Daueraufenthaltes-EG" gewesen; wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer nach den §§ 3 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG insgesamt vier Geldstrafen in der Höhe von je 2.000,-- EUR (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 34 Stunden) verhängt.Mit dem im Instanzenzug gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in Erledigung seiner Berufung gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von G vom 22. Februar 2007 schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß Paragraph 9, VStG nach außen hin berufenes Organ der H GmbH mit Sitz in G verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass dieses Unternehmen vier namentlich bezeichnete slowakische Staatsangehörige in der Zeit vom 13. bis 17. März 2006 als Monteure auf einer näher bezeichneten Baustelle beschäftigt habe, ohne dass für diese Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung ausgestellt gewesen sei; die Ausländer seien auch nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines, einer Anzeigebestätigung oder einer Bewilligung als Schlüsselkraft, eines Niederlassungsnachweises oder einer "Niederlassungsbewilligung unbeschränkt" oder eines "Daueraufenthaltes-EG" gewesen; wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer nach den Paragraphen 3, Absatz eins und Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG insgesamt vier Geldstrafen in der Höhe von je 2.000,-- EUR (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 34 Stunden) verhängt.
Die belangte Behörde nahm auf Grund der von ihr festgestellten Gesamtumstände das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung an, weil sämtliche der in § 4 Abs. 2 Z. 1 bis 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) genannten Punkte als erfüllt zu bewerten gewesen seien. Da gemäß § 2 Abs. 3 lit. c AuslBG im Falle des Einsatzes überlassener Arbeitskräfte auch der Beschäftiger dem Arbeitgeber gleichzuhalten sei und für den Einsatz der slowakischen Arbeitskräfte nachweislich keine arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien, sei dem Beschwerdeführer die gegenständliche Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht anzulasten.Die belangte Behörde nahm auf Grund der von ihr festgestellten Gesamtumstände das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung an, weil sämtliche der in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, bis 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) genannten Punkte als erfüllt zu bewerten gewesen seien. Da gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Litera c, AuslBG im Falle des Einsatzes überlassener Arbeitskräfte auch der Beschäftiger dem Arbeitgeber gleichzuhalten sei und für den Einsatz der slowakischen Arbeitskräfte nachweislich keine arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien, sei dem Beschwerdeführer die gegenständliche Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht anzulasten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die beschwerdeführende Partei unter anderem auf Art. 49 EG (nunmehr: Art. 56 AEUV) beruft.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die beschwerdeführende Partei unter anderem auf Artikel 49, EG (nunmehr: Artikel 56, AEUV) beruft.
In den verbundenen Rechtssachen C-307/09 bis C-309/09 hat der Raad van State dem Gerichtshof der Europäischen Union die Fragen vorgelegt, ob Art. 49 und 50 EG dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung, wonach für die Entsendung von Arbeitnehmern im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 96/71/EG eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich ist, entgegenstehen (Pkt. 1.), sowie, anhand welcher Kriterien zu bestimmen sei, ob eine Entsendung von Arbeitsnehmern im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 96/71/EG vorliegt (Pkt. 2.).In den verbundenen Rechtssachen C-307/09 bis C-309/09 hat der Raad van State dem Gerichtshof der Europäischen Union die Fragen vorgelegt, ob Artikel 49, und 50 EG dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung, wonach für die Entsendung von Arbeitnehmern im Sinne des Artikel eins, Absatz 3, Buchst. c der Richtlinie 96/71/EG eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich ist, entgegenstehen (Pkt. 1.), sowie, anhand welcher Kriterien zu bestimmen sei, ob eine Entsendung von Arbeitsnehmern im Sinne des Artikel eins, Absatz 3, Buchst. c der Richtlinie 96/71/EG vorliegt (Pkt. 2.).
In der Rechtssache C-241/10 lautete die vom Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg an den Gerichtshof der Europäischen Union herangetragene Frage:
"Ist Anhang X der Liste nach Art. 24 der Beitrittsakte der Republik Ungarn zur Europäischen Union (1. Freizügigkeit) so zu verstehen, dass Arbeitskräfteüberlassung von Ungarn nach Österreich nicht als Entsendung von Arbeitnehmers anzusehen ist und nationale Beschränkungen für die Beschäftigung von ungarischen Arbeitnehmern in Österreich in ebensolcher Weise auch für von ungarischen Unternehmen überlassene (und dort ordnungsgemäß beschäftigte) ungarische Arbeitnehmer in Österreich gelten?""Ist Anhang römisch zehn der Liste nach Artikel 24, der Beitrittsakte der Republik Ungarn zur Europäischen Union (1. Freizügigkeit) so zu verstehen, dass Arbeitskräfteüberlassung von Ungarn nach Österreich nicht als Entsendung von Arbeitnehmers anzusehen ist und nationale Beschränkungen für die Beschäftigung von ungarischen Arbeitnehmern in Österreich in ebensolcher Weise auch für von ungarischen Unternehmen überlassene (und dort ordnungsgemäß beschäftigte) ungarische Arbeitnehmer in Österreich gelten?"
Der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Union hat im Verfahren C-241/10 mit Entscheidung vom 2. Juli 2010 das Verfahren gemäß Art. 82a Abs. 1 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Union bis nach der Urteilsverkündung in den verbundenen Rechtssachen C- 307/09 bis C-309/09 ausgesetzt.Der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Union hat im Verfahren C-241/10 mit Entscheidung vom 2. Juli 2010 das Verfahren gemäß Artikel 82 a, Absatz eins, Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Union bis nach der Urteilsverkündung in den verbundenen Rechtssachen C- 307/09 bis C-309/09 ausgesetzt.
Die dem Gerichtshof der Europäischen Union in den angeführten Verfahren vorgelegten, oben wiedergegebenen Fragen sind auch - infolge der gleichlautenden bezughabenden Bestimmungen in den Beitrittsakten der Republik Ungarn und der Slowakischen Republik - für die gegenständlichen Beschwerdeverfahren von entscheidender Bedeutung, die zufolge des Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Union in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Unionsrechtes von diesem zu entscheiden sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor einer Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union daher noch keine Entscheidung getroffen und nunmehr die Entscheidung über die vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäß § 62 VwGG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über diese Fragen ausgesetzt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor einer Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union daher noch keine Entscheidung getroffen und nunmehr die Entscheidung über die vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 62, VwGG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über diese Fragen ausgesetzt.
Wien, am 16. September 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008090130.X00Im RIS seit
30.12.2010Zuletzt aktualisiert am
02.01.2011