TE Vwgh Erkenntnis 2010/9/17 2010/04/0091

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Veröffentlicht am 17.09.2010
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §87 Abs2;
  1. GewO 1994 § 13 heute
  2. GewO 1994 § 13 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 13 gültig von 29.03.2016 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2010 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. GewO 1994 § 13 gültig von 27.02.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 13 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  9. GewO 1994 § 13 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 13 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
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  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X (geboren am 17. Dezember 1953) in Y, vertreten durch Dr. Helmut Sommer und Mag. Felix Fuchs, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Neuer Platz 5/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 29. Juni 2010, Zl. 7-G-GRM-353/6- 2010, betreffend Entziehung von Gewerbeberechtigungen, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des römisch zehn (geboren am 17. Dezember 1953) in Y, vertreten durch Dr. Helmut Sommer und Mag. Felix Fuchs, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Neuer Platz 5/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 29. Juni 2010, Zl. 7-G-GRM-353/6- 2010, betreffend Entziehung von Gewerbeberechtigungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 29. Juni 2010 hat der Landeshauptmann von Kärnten (die belangte Behörde) dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für "Elektroninstallation der Unterstufe" und "Errichtung von Alarmanlagen gemäß § 130 VI (§ 323) der GewO 1973" an einem bestimmt bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 iVm § 13 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO) entzogen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 29. Juni 2010 hat der Landeshauptmann von Kärnten (die belangte Behörde) dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für "Elektroninstallation der Unterstufe" und "Errichtung von Alarmanlagen gemäß Paragraph 130, römisch sechs (Paragraph 323,) der GewO 1973" an einem bestimmt bezeichneten Standort gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Gewerbeordnung 1994 (GewO) entzogen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 12. Oktober 2009, bekannt gemacht am 3. November 2009, der Konkurs über das Vermögen des Beschwerdeführers mangels Kostendeckung rechtskräftig nicht eröffnet worden und der Zeitraum, innerhalb dessen in der Insolvenzdatei Einsicht in diesen Vorgang gewährt werde, nicht abgelaufen sei.

Im Zuge des Berufungsverfahrens habe die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mit Stellungnahme vom 26. April 2010 ausgeführt, dass ein Rückstand von Sozialversicherungsbeiträgen bis zum 2. Quartal 2010 in der Höhe von EUR 4.097,42 bestehe, der bisher durch Exekutionen nicht hereinzubringen gewesen sei und nach der Aktenlage auch in absehbarer Zeit nicht hereinzubringen sein werde. Weiters sei in diesem Schreiben ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer auch den laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht nachkomme. Zuletzt sei im Dezember 2008 eine Zahlung in der Höhe von EUR 2.792,06 geleistet worden. Bei weiterer Ausübung des Gewerbes würden die Forderungen weiter anwachsen.

Die Kärntner Gebietskrankenkasse habe mit Schreiben vom 30. April 2010 mitgeteilt, dass das Beitragskonto des Beschwerdeführers einen Rückstand von EUR 41.018,05 aufweise und die letzte Zahlung von EUR 4.500,-- am 21. September 2009 erfolgt sei. Gleichzeitig sei mitgeteilt worden, dass gegen den Beschwerdeführer ein neuerlicher Konkursantrag eingebracht worden sei.

Nach dem Auszug der Exekutionsdatei des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 6. Mai 2010 seien gegen den Beschwerdeführer mehrere Exekutionsverfahren anhängig.

Mit Schreiben vom 27. Mai 2010 sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt worden, binnen vier Wochen zu den Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen, eine aktuelle Gläubigerliste vorzulegen und geleistete Zahlungen, abgeschlossene Ratenvereinbarungen sowie die Einstellung von Exekutionsverfahren nachzuweisen.

In der Stellungnahme vom 28. Juni 2010 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass Verhandlungen über Ratenvereinbarungen mit den Gläubigern im Gange seien. Eine Bank habe einer ratenweisen Erledigung bei Leistung einer Teilzahlung von EUR 40.000,-- zugestimmt. Einer anderen Bank sei aus der Versteigerung von drei Eigentumswohnungen ein namhafter Betrag zugeflossen. Hinsichtlich des Restbetrages könne in den nächsten zwei bis drei Wochen eine Ratenvereinbarung getroffen werden. Es werde versucht, mit der Kärntner Gebietskrankenkasse hinsichtlich des Rückstandes eine Vereinbarung zu treffen. Vor einem Monat seien EUR 3.000,-- bezahlt worden. Es werde angestrebt, den offenen Betrag durch eine Pauschalzahlung bzw. eine Ratenvereinbarung zu erledigen, wobei darauf hingewiesen werde, dass im bekannt gegebenen Betrag EUR 15.000,-- Säumniszuschläge enthalten seien. Der Rückstand bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft werde im Juli 2010 bezahlt werden. Einige Exekutionsverfahren seien bereits eingestellt bzw. vorläufig eingestellt worden.

Mit diesem Schreiben habe der Beschwerdeführer um die Einräumung einer weiteren Frist von fünf Wochen ersucht, um insbesondere die Forderungen der Gebietskrankenkasse und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu regeln.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei die weitere Gewerbeausübung nur dann vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen, wenn vom Gewerbetreibenden erwartet werden könne, dass er auch den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen werde. Es müssten jedenfalls die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der Verbindlichkeiten vorhanden sein. Der Gewerbetreibende müsse entweder alle gegen ihn bestehenden Forderungen abdecken oder entsprechende Zahlungsvereinbarungen abschließen und diese auch pünktlich erfüllen.

Während des gesamten Ermittlungsverfahrens seien keine ausreichenden Umstände hervorgekommen, welche das Absehen von der Entziehung im Gläubigerinteresse gemäß § 87 Abs. 2 GewO rechtfertigen könnten.Während des gesamten Ermittlungsverfahrens seien keine ausreichenden Umstände hervorgekommen, welche das Absehen von der Entziehung im Gläubigerinteresse gemäß Paragraph 87, Absatz 2, GewO rechtfertigen könnten.

Zum Fristerstreckungsantrag des Beschwerdeführers sei auf die mit 1. Juli 2010 mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 in Kraft tretende Änderung des § 87 Abs. 2 GewO hinzuweisen, wonach ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung im Interesse der Gläubiger nur mehr bei Ausübung des Gewerbes der Versicherungsvermittler möglich sei.Zum Fristerstreckungsantrag des Beschwerdeführers sei auf die mit 1. Juli 2010 mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 in Kraft tretende Änderung des Paragraph 87, Absatz 2, GewO hinzuweisen, wonach ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung im Interesse der Gläubiger nur mehr bei Ausübung des Gewerbes der Versicherungsvermittler möglich sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO in der hier maßgeblichen Fassung vor der mit 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Änderung durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 29, ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn einer der in § 13 Abs. 3 bis 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt.Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, GewO in der hier maßgeblichen Fassung vor der mit 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Änderung durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 29, ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn einer der in Paragraph 13, Absatz 3, bis 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt.

§ 13 Abs. 3 leg. cit. ordnet an, dass Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen sind, wenn (Z. 1) der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und (Z. 2) der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Paragraph 13, Absatz 3, leg. cit. ordnet an, dass Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen sind, wenn (Ziffer eins,) der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und (Ziffer 2,) der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.

Gemäß § 87 Abs. 2 leg. cit. kann die Behörde von der in Abs. 1 Z. 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung eines Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens oder im Fall des Vorliegens einer Berechtigung zu Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung, wegen der Eröffnung des Konkurses absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.Gemäß Paragraph 87, Absatz 2, leg. cit. kann die Behörde von der in Absatz eins, Ziffer 2, vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung eines Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens oder im Fall des Vorliegens einer Berechtigung zu Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung, wegen der Eröffnung des Konkurses absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

Im Beschwerdefall ist das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO nicht strittig. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass gemäß § 87 Abs. 2 leg. cit. von der Entziehung der Gewerbeberechtigung Abstand genommen hätte werden müssen. Die Zahlungsverpflichtungen könnten auch in Form von Ratenvereinbarungen erfüllt werden. Der Beschwerdeführer habe im Berufungsverfahren auf sein Bemühen, Übereinkünfte mit den Gläubigern zu erzielen, hingewiesen. Die von der Behörde eingeräumte Frist von lediglich vier Wochen sei viel zu kurz; seinem Fristerstreckungsantrag hätte daher stattgegeben werden müssen. Für die Erzielung und Einhaltung entsprechender Zahlungsübereinkommen sei eine angemessene Frist erforderlich. Liquide Mittel stünden dem Gewerbetreibenden nicht unbeschränkt zur Verfügung, weshalb zur Bereinigung des Liquiditätsengpasses eine gewisse Frist benötigt werde. Bei antragsgemäßer Fristgewährung hätte der Beschwerdeführer entsprechende Zahlungsvereinbarungen vorgelegt.Im Beschwerdefall ist das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, GewO nicht strittig. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass gemäß Paragraph 87, Absatz 2, leg. cit. von der Entziehung der Gewerbeberechtigung Abstand genommen hätte werden müssen. Die Zahlungsverpflichtungen könnten auch in Form von Ratenvereinbarungen erfüllt werden. Der Beschwerdeführer habe im Berufungsverfahren auf sein Bemühen, Übereinkünfte mit den Gläubigern zu erzielen, hingewiesen. Die von der Behörde eingeräumte Frist von lediglich vier Wochen sei viel zu kurz; seinem Fristerstreckungsantrag hätte daher stattgegeben werden müssen. Für die Erzielung und Einhaltung entsprechender Zahlungsübereinkommen sei eine angemessene Frist erforderlich. Liquide Mittel stünden dem Gewerbetreibenden nicht unbeschränkt zur Verfügung, weshalb zur Bereinigung des Liquiditätsengpasses eine gewisse Frist benötigt werde. Bei antragsgemäßer Fristgewährung hätte der Beschwerdeführer entsprechende Zahlungsvereinbarungen vorgelegt.

Bei der Beurteilung, ob das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 2 GewO vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist, geht es ausschließlich darum, dass die Zahlungspflichten gegenüber allen Gläubigern gleichermaßen bei Fälligkeit erfüllt werden. Es muss daher die pünktliche Erfüllung aller Zahlungspflichten erwartet werden können. Das vorwiegende Gläubigerinteresse erfordert ferner, dass der Gewerbetreibende hinsichtlich aller gegen ihn bereits bestehenden Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat und diese auch pünktlich erfüllt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 2008, Zl. 2008/04/0163).Bei der Beurteilung, ob das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz 2, GewO vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist, geht es ausschließlich darum, dass die Zahlungspflichten gegenüber allen Gläubigern gleichermaßen bei Fälligkeit erfüllt werden. Es muss daher die pünktliche Erfüllung aller Zahlungspflichten erwartet werden können. Das vorwiegende Gläubigerinteresse erfordert ferner, dass der Gewerbetreibende hinsichtlich aller gegen ihn bereits bestehenden Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat und diese auch pünktlich erfüllt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 2008, Zl. 2008/04/0163).

Mit seinem oben dargestellten Vorbringen behauptet der Beschwerdeführer nicht, im für die belangte Behörde maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides mit allen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen getroffen zu haben. Die von der belangten Behörde eingeräumte Frist von vier Wochen war für die Vorlage von Nachweisen über - bereits abgeschlossene - Ratenvereinbarungen und deren Erfüllung zweifellos ausreichend. Zur - vom Beschwerdeführer gewünschten - Einräumung einer Frist zur Bereinigung des Liquiditätsengpasses und Führung von Verhandlungen über Zahlungsvereinbarungen ist die Behörde nicht verpflichtet (vgl. dazu auch die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung2 (2003), Rz 32 zu § 37 zitierte hg. Judikatur, wonach die Gewährung einer Frist zur Gewerbeausübung zwecks wirtschaftlicher Erholung von vornherein nicht in Betracht kommt). Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer auch in der - am 11. August 2010 verfassten - Beschwerde nicht, bereits mit allen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen getroffen zu haben und diese auch zu erfüllen.Mit seinem oben dargestellten Vorbringen behauptet der Beschwerdeführer nicht, im für die belangte Behörde maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides mit allen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen getroffen zu haben. Die von der belangten Behörde eingeräumte Frist von vier Wochen war für die Vorlage von Nachweisen über - bereits abgeschlossene - Ratenvereinbarungen und deren Erfüllung zweifellos ausreichend. Zur - vom Beschwerdeführer gewünschten - Einräumung einer Frist zur Bereinigung des Liquiditätsengpasses und Führung von Verhandlungen über Zahlungsvereinbarungen ist die Behörde nicht verpflichtet vergleiche dazu auch die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung2 (2003), Rz 32 zu Paragraph 37, zitierte hg. Judikatur, wonach die Gewährung einer Frist zur Gewerbeausübung zwecks wirtschaftlicher Erholung von vornherein nicht in Betracht kommt). Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer auch in der - am 11. August 2010 verfassten - Beschwerde nicht, bereits mit allen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen getroffen zu haben und diese auch zu erfüllen.

Da die belangte Behörde aus den dargestellten Gründen zur Gewährung der begehrten Fristverlängerung nicht verpflichtet war, braucht nicht weiter auf die im angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung für die Nichtgewährung der Fristverlängerung eingegangen zu werden. In diesem Zusammenhang sei jedoch festgehalten, dass die belangte Behörde nach Fristverlängerung ihren Bescheid nicht mehr bis zum 1. Juli 2010 erlassen hätte können und daher die Gewerbeordnung bereits in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 anzuwenden gehabt hätte (nach dieser Rechtslage wäre § 87 Abs. 2 GewO auf Fälle wie den vorliegenden schon grundsätzlich nicht mehr anzuwenden).Da die belangte Behörde aus den dargestellten Gründen zur Gewährung der begehrten Fristverlängerung nicht verpflichtet war, braucht nicht weiter auf die im angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung für die Nichtgewährung der Fristverlängerung eingegangen zu werden. In diesem Zusammenhang sei jedoch festgehalten, dass die belangte Behörde nach Fristverlängerung ihren Bescheid nicht mehr bis zum 1. Juli 2010 erlassen hätte können und daher die Gewerbeordnung bereits in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 anzuwenden gehabt hätte (nach dieser Rechtslage wäre Paragraph 87, Absatz 2, GewO auf Fälle wie den vorliegenden schon grundsätzlich nicht mehr anzuwenden).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 17. September 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010040091.X00

Im RIS seit

02.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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