Mit Antrag vom 21. Mai 2010 suchte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde um die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" an.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag "mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Z. 1 des Ingenieurgesetzes 2006, BGBl. I Nr. 120" (IngG 2006) abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 31. Mai 1997 die Reifeprüfung an der Höheren Lehranstalt für Bildnerische Gestaltung, Fachrichtung Audiovisuelle Medien (jetzt: Höhere Lehranstalt für Kunst- und Design - Ausbildungsschwerpunkt Audiovisuelles Mediendesign) mit ausgezeichnetem Erfolg abgelegt. Was die Praxiszeiten betreffe, so sei der Beschwerdeführer von 1998 bis 2002 in einer namentlich genannten Filmproduktionsgesellschaft als Produktionstechniker tätig gewesen und seit 1. Februar 2002 beim Österreichischen Rundfunk als Studiobetriebsleiter/ Technischer Leiter beschäftigt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag "mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 2, Ziffer eins, des Ingenieurgesetzes 2006, BGBl. römisch eins Nr. 120" (IngG 2006) abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 31. Mai 1997 die Reifeprüfung an der Höheren Lehranstalt für Bildnerische Gestaltung, Fachrichtung Audiovisuelle Medien (jetzt: Höhere Lehranstalt für Kunst- und Design - Ausbildungsschwerpunkt Audiovisuelles Mediendesign) mit ausgezeichnetem Erfolg abgelegt. Was die Praxiszeiten betreffe, so sei der Beschwerdeführer von 1998 bis 2002 in einer namentlich genannten Filmproduktionsgesellschaft als Produktionstechniker tätig gewesen und seit 1. Februar 2002 beim Österreichischen Rundfunk als Studiobetriebsleiter/ Technischer Leiter beschäftigt.
In rechtlicher Hinsicht setzte sich die belangte Behörde (bloß) mit § 2 Z. 1 IngG 2006 auseinander, wonach zu den Voraussetzungen für die Verleihung der Standesbezeichnung "Ingenieur" die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer inländischen höheren technischen Lehranstalt zähle. Höhere technische Lehranstalten seien gemäß § 3 Abs. 1 IngG 2006 nur solche, die dem Erwerb höherer - technischer - Bildung dienten, wobei diese Lehranstalten in der Ingenieurgesetz-Durchführungsverordnung 2006 - IGDV 2006, BGBl. II Nr. 39, taxativ angeführt seien.In rechtlicher Hinsicht setzte sich die belangte Behörde (bloß) mit Paragraph 2, Ziffer eins, IngG 2006 auseinander, wonach zu den Voraussetzungen für die Verleihung der Standesbezeichnung "Ingenieur" die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer inländischen höheren technischen Lehranstalt zähle. Höhere technische Lehranstalten seien gemäß Paragraph 3, Absatz eins, IngG 2006 nur solche, die dem Erwerb höherer - technischer - Bildung dienten, wobei diese Lehranstalten in der Ingenieurgesetz-Durchführungsverordnung 2006 - IGDV 2006, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 39, taxativ angeführt seien.
Die vom Beschwerdeführer besuchte Höhere Lehranstalt für bildnerische Gestaltung (nunmehr: Höhere Lehranstalt für Kunst und Design) sei keine höhere technische Lehranstalt im Sinne des IngG 2006, weil diese Lehranstalt nicht in der Auflistung der IGDV 2006 erwähnt sei. Außerdem sei im Hinblick auf das im Lehrplan der vom Beschwerdeführer besuchten Lehranstalt definierte "allgemeine Bildungsziel" (das im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegeben wird) davon auszugehen, dass bei der Höheren Lehranstalt für Kunst und Design "das gestalterische Element im Vergleich zum technischen eindeutig überwiege".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde den Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat. Auch in der Gegenschrift vertritt die belangte Behörde den Rechtsstandpunkt, dass der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen sei, weil die "Voraussetzung des § 2 Z 1 Ingenieurgesetz 2006 ... nicht erfüllt war".Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde den Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat. Auch in der Gegenschrift vertritt die belangte Behörde den Rechtsstandpunkt, dass der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen sei, weil die "Voraussetzung des Paragraph 2, Ziffer eins, Ingenieurgesetz 2006 ... nicht erfüllt war".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Ingenieurgesetzes 2006 - IngG 2006, BGBl. I Nr. 120/2006, lauten auszugsweise:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Ingenieurgesetzes 2006 - IngG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2006,, lauten auszugsweise:
"Voraussetzungen für die Verleihung
§ 2. Die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung 'Ingenieur' ist Personen zu verleihen, die Paragraph 2, Die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung 'Ingenieur' ist Personen zu verleihen, die
1. a) die Reife- und Diplomprüfung nach dem Lehrplan inländischer höherer technischer und gewerblicher oder höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten erfolgreich abgelegt und
b) eine mindestens dreijährige fachbezogene Praxis absolviert
haben, die ... , oder
...
4. a) die Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht erfüllen, aber gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, wie sie an den höheren technischen und gewerblichen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten bis zur Reife- und Diplomprüfung vermittelt werden und 4. a) die Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht erfüllen, aber gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, wie sie an den höheren technischen und gewerblichen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten bis zur Reife- und Diplomprüfung vermittelt werden und
b) eine mindestens sechsjährige zu den erworbenen Kenntnissen fachbezogene Praxis, die gehobene Kenntnisse voraussetzt, nachweisen.
Höhere Lehranstalten
§ 3. (1) Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten im Sinne des § 2 Z 1 sind die Lehranstalten, die dem Erwerb höherer technischer Bildung dienen, und deren Sonderformen. Diplomprüfungen, durch die solche Sonderformen abgeschlossen werden, sind der Reifeprüfung gleichzuhalten.Paragraph 3, (1) Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, sind die Lehranstalten, die dem Erwerb höherer technischer Bildung dienen, und deren Sonderformen. Diplomprüfungen, durch die solche Sonderformen abgeschlossen werden, sind der Reifeprüfung gleichzuhalten.
(3)Absatz 3,Durch Verordnung hat zu bestimmen:
1. der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten gemäß § 2 Z 1 und die Tätigkeiten, die als Praxis auf technischem Gebiet anzurechnen sind und 1. der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und die Tätigkeiten, die als Praxis auf technischem Gebiet anzurechnen sind und
2. ...
(4)Absatz 4,In den Verordnungen gemäß Abs. 3 ist auch die zusammenfassende Bezeichnung der Lehranstalten nach Fachbereichen auch ohne Nennung einzelner Lehranstalten zulässig.In den Verordnungen gemäß Absatz 3, ist auch die zusammenfassende Bezeichnung der Lehranstalten nach Fachbereichen auch ohne Nennung einzelner Lehranstalten zulässig.
Antrag auf Verleihung - Beurkundung
§ 4. Paragraph 4,
...
(2)Absatz 2,Dem Antrag sind insbesondere anzuschließen:
Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen, die Kenntnisse gemäß § 2 Z 4 nachweisen."Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen, die Kenntnisse gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, nachweisen."
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Durchführung des Ingenieurgesetzes 2006, BGBl. II Nr. 39/2007 (Ingenieurgesetz-Durchführungsverordnung 2006 - IGDV 2006) lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Durchführung des Ingenieurgesetzes 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2007, (Ingenieurgesetz-Durchführungsverordnung 2006 - IGDV 2006) lautet auszugsweise: "Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten
§ 1. Die Lehranstalten folgender Fachbereiche sind höhere technische und gewerbliche Lehranstalten gemäß § 3 Abs. 1 des Ingenieurgesetzes 2006: Paragraph eins, Die Lehranstalten folgender Fachbereiche sind höhere technische und gewerbliche Lehranstalten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Ingenieurgesetzes 2006:
Innenraumgestaltung und Holztechnik, Holztechnik, Möbelbau und Innenausbau, Holzwirtschaft,
Maschineningenieurwesen, Maschinenbau,
Mechatronik, Feinwerktechnik,
Werkstoffingenieurwesen, Keramik-, Glas- und Baustofftechnik, Silikattechnik,
Medientechnik und Medienmanagement,
Chemie, Chemieingenieurwesen,
... "
Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Beschwerde Bezug auf die zitierte IGDV 2006, und meint, in dieser erfolge gegenüber der früheren Rechtslage keine vollständige Aufzählung der Schulformen mehr, sondern es seien lediglich diverse Fachbereiche und Ausbildungen als weitgehend unbestimmte Überbegriffe festgeschrieben. Schon diese legistische Vorgehensweise zeige, dass die im § 1 IGDV 2006 genannten Fachbereiche einer extensiveren Interpretation zugänglich sein müssten.Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Beschwerde Bezug auf die zitierte IGDV 2006, und meint, in dieser erfolge gegenüber der früheren Rechtslage keine vollständige Aufzählung der Schulformen mehr, sondern es seien lediglich diverse Fachbereiche und Ausbildungen als weitgehend unbestimmte Überbegriffe festgeschrieben. Schon diese legistische Vorgehensweise zeige, dass die im Paragraph eins, IGDV 2006 genannten Fachbereiche einer extensiveren Interpretation zugänglich sein müssten.
Damit spricht der Beschwerdeführer zunächst die Frage an, ob die von ihm besuchte Höhere Lehranstalt für Bildnerische Gestaltung (nunmehr Höhere Lehranstalt für Kunst und Design) eine solche im Sinne des § 1 IGDV 2006 sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zl. 2008/04/0008, dargelegt, dass für die Beantwortung der Frage, ob eine Lehranstalt als höhere technische Lehranstalt im Sinne des § 2 Z. 1 IngG 2006 anzusehen ist, ihre - zumindest unter die zusammenfassende Bezeichnung gemäß § 3 Abs. 4 IngG 2006 fallende - Aufnahme in die Verordnung nach § 3 Abs. 3 leg. cit. entscheidend ist.Damit spricht der Beschwerdeführer zunächst die Frage an, ob die von ihm besuchte Höhere Lehranstalt für Bildnerische Gestaltung (nunmehr Höhere Lehranstalt für Kunst und Design) eine solche im Sinne des Paragraph eins, IGDV 2006 sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zl. 2008/04/0008, dargelegt, dass für die Beantwortung der Frage, ob eine Lehranstalt als höhere technische Lehranstalt im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, IngG 2006 anzusehen ist, ihre - zumindest unter die zusammenfassende Bezeichnung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, IngG 2006 fallende - Aufnahme in die Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. entscheidend ist. Die IGDV 2006 definiert in § 1 die höheren technischen Lehranstalten, indem sie deren Fachbereiche umschreibt. Gegenständlich ist unstrittig, dass der Fachbereich, in dem der Beschwerdeführer seine Reifeprüfung absolviert hat ("audiovisuelle Medien" bzw. nunmehr "audiovisuelles Mediendesign") in § 1 IGDV 2006 nicht angeführt ist. Von daher ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie zunächst zu dem Ergebnis gelangte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Z. 1 IngG 2006 für die Verleihung der Standesbezeichnung "Ingenieur" nicht erfüllt sind. Wenn die belangte Behörde aber schon aus der Nichterfüllung des Tatbestandes des § 2 Z. 1 IngG 2006 ableitet, das Ansuchen des Beschwerdeführers sei abzuweisen (in diese Richtung kann nicht nur der Spruch des angefochtenen Bescheides verstanden werden, sondern auch in der Gegenschrift wird diese Auffassung vertreten), so verkennt die belangte Behörde, dass die Verleihung der Standesbezeichnung "Ingenieur" auch dann zu erfolgen hat, wenn einer der Tatbestände der Z 2 bis 4 des § 2 IngG 2006 erfüllt ist.Die IGDV 2006 definiert in Paragraph eins, die höheren technischen Lehranstalten, indem sie deren Fachbereiche umschreibt. Gegenständlich ist unstrittig, dass der Fachbereich, in dem der Beschwerdeführer seine Reifeprüfung absolviert hat ("audiovisuelle Medien" bzw. nunmehr "audiovisuelles Mediendesign") in Paragraph eins, IGDV 2006 nicht angeführt ist. Von daher ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie zunächst zu dem Ergebnis gelangte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 2, Ziffer eins, IngG 2006 für die Verleihung der Standesbezeichnung "Ingenieur" nicht erfüllt sind. Wenn die belangte Behörde aber schon aus der Nichterfüllung des Tatbestandes des Paragraph 2, Ziffer eins, IngG 2006 ableitet, das Ansuchen des Beschwerdeführers sei abzuweisen (in diese Richtung kann nicht nur der Spruch des angefochtenen Bescheides verstanden werden, sondern auch in der Gegenschrift wird diese Auffassung vertreten), so verkennt die belangte Behörde, dass die Verleihung der Standesbezeichnung "Ingenieur" auch dann zu erfolgen hat, wenn einer der Tatbestände der Ziffer 2 bis 4 des Paragraph 2, IngG 2006 erfüllt ist. Entscheidungswesentlich ist daher, ob der Beschwerdeführer nicht einen der anderen Verleihungstatbestände § 2 IngG 2006 erfüllt, von dem gegenständlich insbesondere jener der Z. 4 leg. cit. in Betracht kommt. Nach dieser Bestimmung kommt es nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer die Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer inländischen höheren technischen Lehranstalt erfolgreich abgelegt hat, sondern ob er "gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse", wie sie (u.a.) an den höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten bis zur Reifeprüfung vermittelt werden, erworben hat. Ob eine Gleichwertigkeit im Sinne des § 2 Z. 4 IngG 2006 vorliegt, hat die Behörde nach der hg. Rechtsprechung durch einen Vergleich der Lehrpläne der vom Antragsteller besuchten Lehranstalt mit den Lehrplänen einer höheren technischen Lehranstalt, die in der Verordnung nach § 3 Abs. 3 IngG (somit in § 1 IGDV 2006) Aufnahme gefunden hat, zu beurteilen (vgl. abermals das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zl. 2008/04/0008, mwN).Entscheidungswesentlich ist daher, ob der Beschwerdeführer nicht einen der anderen Verleihungstatbestände Paragraph 2, IngG 2006 erfüllt, von dem gegenständlich insbesondere jener der Ziffer 4, leg. cit. in Betracht kommt. Nach dieser Bestimmung kommt es nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer die Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer inländischen höheren technischen Lehranstalt erfolgreich abgelegt hat, sondern ob er "gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse", wie sie (u.a.) an den höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten bis zur Reifeprüfung vermittelt werden, erworben hat. Ob eine Gleichwertigkeit im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, IngG 2006 vorliegt, hat die Behörde nach der hg. Rechtsprechung durch einen Vergleich der Lehrpläne der vom Antragsteller besuchten Lehranstalt mit den Lehrplänen einer höheren technischen Lehranstalt, die in der Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, IngG (somit in Paragraph eins, IGDV 2006) Aufnahme gefunden hat, zu beurteilen vergleiche , abermals das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zl. 2008/04/0008, mwN). Im vorliegenden Fall weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass die IGDV 2006 im § 1 Z. 8 als Fachbereich einer höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt "Medientechnik und Medienmanagement" anführt. Es sei daher zu vergleichen, ob die von ihm in der Fachrichtung "Audiovisuelle Medien" (nunmehr: "Audiovisuelles Mediendesign") erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten "gleichwertig" im Sinne des § 2 Z. 4 IngG 2006 seien. Dazu führt der Beschwerdeführer aus, dass der von ihm absolvierte Lehrplan auch eine ganz elementare technische und handwerkliche Ausbildung vermittelt habe und dass seine Ausbildungsschwerpunkte in den Bereichen Filmschnitt und Tontechnik, Produktion und Organisation von Filmen und praktische Handhabung audiovisueller Geräte gelegen seien. Daher sei die vom Beschwerdeführer mit Reifeprüfung abgeschlossene Ausbildung jener im Sinne des § 1 Z. 8 IGDV 2006 zu subsumieren bzw. gleichwertig.Im vorliegenden Fall weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass die IGDV 2006 im Paragraph eins, Ziffer 8, als Fachbereich einer höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt "Medientechnik und Medienmanagement" anführt. Es sei daher zu vergleichen, ob die von ihm in der Fachrichtung "Audiovisuelle Medien" (nunmehr: "Audiovisuelles Mediendesign") erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten "gleichwertig" im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, IngG 2006 seien. Dazu führt der Beschwerdeführer aus, dass der von ihm absolvierte Lehrplan auch eine ganz elementare technische und handwerkliche Ausbildung vermittelt habe und dass seine Ausbildungsschwerpunkte in den Bereichen Filmschnitt und Tontechnik, Produktion und Organisation von Filmen und praktische Handhabung audiovisueller Geräte gelegen seien. Daher sei die vom Beschwerdeführer mit Reifeprüfung abgeschlossene Ausbildung jener im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 8, IGDV 2006 zu subsumieren bzw. gleichwertig. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer einen wesentlichen Verfahrensmangel auf, weil es die belangte Behörde (nach dem Gesagten in unrichtiger Beurteilung der Rechtslage) verabsäumt hat, die Gleichwertigkeit der fachlichen und allgemeinen Kenntnisse des Beschwerdeführers, die er mit der Reifeprüfung in der Fachrichtung "Audiovisuelle Medien" erlangt hat, mit den Kenntnissen jener in § 1 IGDV 2006 angeführten Fachrichtung, die der Ausbildung des Beschwerdeführers am nächsten kommt (vgl. insbesondere "Medientechnik und Medienmanagement" in Z. 8 leg. cit.) zu prüfen, und zwar anhand der Lehrpläne dieser Fachrichtungen.Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer einen wesentlichen Verfahrensmangel auf, weil es die belangte Behörde (nach dem Gesagten in unrichtiger Beurteilung der Rechtslage) verabsäumt hat, die Gleichwertigkeit der fachlichen und allgemeinen Kenntnisse des Beschwerdeführers, die er mit der Reifeprüfung in der Fachrichtung "Audiovisuelle Medien" erlangt hat, mit den Kenntnissen jener in Paragraph eins, IGDV 2006 angeführten Fachrichtung, die der Ausbildung des Beschwerdeführers am nächsten kommt vergleiche , insbesondere "Medientechnik und Medienmanagement" in Ziffer 8, leg. cit.) zu prüfen, und zwar anhand der Lehrpläne dieser Fachrichtungen.
Selbst wenn man davon ausgeht, die belangte Behörde habe einen solchen Vergleich anstellen wollen, indem sie das "allgemeine Bildungsziel" der Lehrpläne der vom Beschwerdeführer besuchten Lehranstalt mit dem Bildungsziel höherer technischer und gewerblicher Lehranstalten verglichen hat, so vermag dies den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen, weil bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzung der Gleichwertigkeit im Sinne des § 2 Z. 4 IngG 2006 nach dem zitierten Erkenntnis, Zl. 2008/04/0008, und der dort genannten Vorjudikatur nicht bloß ein Vergleich der "allgemeinen Bildungsziele" der jeweiligen Lehranstalten, sondern ein Vergleich der konkreten Lehrpläne anzustellen ist.Selbst wenn man davon ausgeht, die belangte Behörde habe einen solchen Vergleich anstellen wollen, indem sie das "allgemeine Bildungsziel" der Lehrpläne der vom Beschwerdeführer besuchten Lehranstalt mit dem Bildungsziel höherer technischer und gewerblicher Lehranstalten verglichen hat, so vermag dies den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen, weil bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzung der Gleichwertigkeit im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, IngG 2006 nach dem zitierten Erkenntnis, Zl. 2008/04/0008, und der dort genannten Vorjudikatur nicht bloß ein Vergleich der "allgemeinen Bildungsziele" der jeweiligen Lehranstalten, sondern ein Vergleich der konkreten Lehrpläne anzustellen ist. Da die belangte Behörde somit auf Grund einer unrichtigen Rechtsauffassung wesentliche Ermittlungen hinsichtlich zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Z. 4 IngG 2006 unterlassen hat, war der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Da die belangte Behörde somit auf Grund einer unrichtigen Rechtsauffassung wesentliche Ermittlungen hinsichtlich zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 2, Ziffer 4, IngG 2006 unterlassen hat, war der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 17. September 2010