TE Vwgh Erkenntnis 2010/9/17 2007/04/0144

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Veröffentlicht am 17.09.2010
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §26 Abs2;
GewO 1994 §26 Abs4;
  1. GewO 1994 § 13 heute
  2. GewO 1994 § 13 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 13 gültig von 29.03.2016 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2010 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. GewO 1994 § 13 gültig von 27.02.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 13 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  9. GewO 1994 § 13 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 13 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der X KEG in Y, vertreten durch Dr. Klaus Reisch, Mag. Roland Reisch, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Franz-Reisch-Straße 11a, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 8. Mai 2007, Zl. IIa-57.005/6-06, betreffend Verweigerung der Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung gemäß § 26 GewO 1994, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der X KEG in Y, vertreten durch Dr. Klaus Reisch, Mag. Roland Reisch, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Franz-Reisch-Straße 11a, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 8. Mai 2007, Zl. IIa-57.005/6-06, betreffend Verweigerung der Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 26, GewO 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. Mai 2007 versagte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung wegen Abweisung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens für die Ausübung des Gastgewerbes am näher genannten Standort gemäß § 26 Abs. 2 und 4 GewO 1994.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. Mai 2007 versagte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung wegen Abweisung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens für die Ausübung des Gastgewerbes am näher genannten Standort gemäß Paragraph 26, Absatz 2, und 4 GewO 1994.

In ihrer Begründung ging die belangte Behörde davon aus, sowohl gegen die Beschwerdeführerin als auch gegen deren persönlich haftenden Gesellschafter seien Konkursanträge mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden. Bei der Tiroler Gebietskrankenkasse seien keine Beitragsrückstände der Beschwerdeführerin offen, bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sei zum Stichtag 8. Jänner 2007 nur ein Betrag von EUR 0,46 ausständig. Das Bezirksgericht Kitzbühel habe eine Liste der zum Stichtag 8. Jänner 2007 insgesamt zwölf anhängigen Exekutionen gegen die Beschwerdeführerin bzw. deren persönlich haftenden Gesellschafter vorgelegt. Bei der A-Bank Kitzbühel habe letzterer keine offenen Verbindlichkeiten. Eine Exekution der A-Bank W. gegen die Beschwerdeführerin als Erstverpflichtete sei ebenso eingestellt worden wie eine Exekution gegen den persönlich haftenden Gesellschafter als einzigen Verpflichteten Zum Stichtag 22. Februar 2007 sei auf dem Konto der Beschwerdeführerin ein Guthaben von EUR 3.700,-- ausgewiesen. Bei der Sparkasse Q sei am 21. Februar 2007 vom persönlich haftenden Gesellschafter ein Betrag von EUR 4.300,-- eingezahlt worden.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen aus, die Beschwerdeführerin habe nicht nachgewiesen, dass sie über die erforderlichen liquiden Mittel verfüge, um die mit der Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten bei Fälligkeit abdecken zu können. Sowohl bei der Gebietskrankenkasse als auch bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft habe die Beschwerdeführerin nichts bzw. nur EUR 0,46 offen. Allerdings würden in der vom Exekutionsgericht übermittelten Exekutionsliste auch Forderungen der W-AG, der Gemeinde R und der Z-AG aufscheinen, welche die Beschwerdeführerin nicht als beglichen habe nachweisen können. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe eine Pflicht zur Mitwirkung der Partei bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes. Dazu bedürfe es eines ausreichenden Beweisanbotes der Partei. Dass alle offenen Exekutionen befriedigt worden seien, habe die Beschwerdeführerin nicht belegen können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 26 Abs. 2 GewO 1994 hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 3 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, dass er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen werde.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, GewO 1994 hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, dass er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen werde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 5. September 2001, Zl. 2001/04/0145), ergibt sich aus dem WortlautWie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 5. September 2001, Zl. 2001/04/0145), ergibt sich aus dem Wortlaut

"wenn ... erwartet werden kann", dass keine Bedenken vorliegen

dürfen, die eine derartige Erwartung ausschließen. Die im Gesetz definierte Erwartung setzt aber jedenfalls voraus, dass der Nachsichtswerber über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um die mit der beabsichtigten Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten - und zwar bei Fälligkeit - abdecken zu können.

Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Beschwerdeführerin die Begleichung der offenen, exekutiv betriebenen Forderungen dreier näher genannter Gläubiger nicht habe nachweisen können. Dies ist nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten nicht als unschlüssig zu erkennen, scheinen doch diese Gläubiger in keinem der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Zahlungsbelege als Empfänger auf. Mit dem allgemein gehaltenen Beschwerdevorbringen, die angeführten Exekutionen seien "allesamt" als bezahlt dargetan worden, und dem Hinweis auf die vorgelegten Zahlungsbelege gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, diesbezüglich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Davon ausgehend kann der belangten Behörde keine rechtswidrige Gesetzesanwendung angelastet werden, wenn sie zur Ansicht gelangte, die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 GewO 1994 lägen im Beschwerdefall nicht vor. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin - wie im angefochtenen Bescheid dargelegt - auf zwei näher genannten Bankkonten über Guthaben verfügt.Davon ausgehend kann der belangten Behörde keine rechtswidrige Gesetzesanwendung angelastet werden, wenn sie zur Ansicht gelangte, die Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz 2, GewO 1994 lägen im Beschwerdefall nicht vor. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin - wie im angefochtenen Bescheid dargelegt - auf zwei näher genannten Bankkonten über Guthaben verfügt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 17. September 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007040144.X00

Im RIS seit

24.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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