TE Vwgh Erkenntnis 2010/9/23 2010/15/0038

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Veröffentlicht am 23.09.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §300;
VwRallg;
  1. BAO § 300 heute
  2. BAO § 300 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 300 gültig von 01.01.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 300 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 300 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 300 gültig von 01.01.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 300 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des F S in T, vertreten durch die Gsaxner + Mair OG Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 6020 Innsbruck, Meinhardstraße 9/IV, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 12. Jänner 2010, Zl. RG/0044-I/09, betreffend Aufhebung gemäß § 300 BAO, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des F S in T, vertreten durch die Gsaxner + Mair OG Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 6020 Innsbruck, Meinhardstraße 9/IV, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 12. Jänner 2010, Zl. RG/0044-I/09, betreffend Aufhebung gemäß Paragraph 300, BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde eine Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 30. April 2009, RV/0050-I/08, betreffend Einkommensteuer 2003 bis 2005, gemäß § 300 Abs. 1 BAO aufgehoben.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde eine Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 30. April 2009, RV/0050-I/08, betreffend Einkommensteuer 2003 bis 2005, gemäß Paragraph 300, Absatz eins, BAO aufgehoben.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, das Finanzamt habe gegen die genannte Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 30. April 2009 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und darin zutreffend aufgezeigt, dass der belangten Behörde (in Bezug auf die steuerliche Anerkennung von Kosten der doppelten Haushaltsführung) bei Berechnung des Zeitraumes, in welchem S. der Dienstort des Beschwerdeführers gewesen sei, ein Rechenfehler unterlaufen sei. Nach Ansicht der belangten Behörde sei damit ein für jene Berufungsentscheidung ausschlaggebendes Argument weggefallen. Da sohin jener Berufungsentscheidung in einem wesentlichen Punkt eine unrichtige Feststellung bzw aktenwidrige Annahme des Sachverhaltes zugrunde liege, sei sie mit Rechtswidrigkeit belastet und daher gemäß § 300 Abs. 1 lit. a BAO aufzuheben.In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, das Finanzamt habe gegen die genannte Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 30. April 2009 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und darin zutreffend aufgezeigt, dass der belangten Behörde (in Bezug auf die steuerliche Anerkennung von Kosten der doppelten Haushaltsführung) bei Berechnung des Zeitraumes, in welchem S. der Dienstort des Beschwerdeführers gewesen sei, ein Rechenfehler unterlaufen sei. Nach Ansicht der belangten Behörde sei damit ein für jene Berufungsentscheidung ausschlaggebendes Argument weggefallen. Da sohin jener Berufungsentscheidung in einem wesentlichen Punkt eine unrichtige Feststellung bzw aktenwidrige Annahme des Sachverhaltes zugrunde liege, sei sie mit Rechtswidrigkeit belastet und daher gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Litera a, BAO aufzuheben.

Gegen diesen Aufhebungsbescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Der angefochtene Bescheid hebt die in Rechtskraft erwachsene (Einkommensteuer 2003 bis 2005 betreffende) Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 30. April 2009, RV/0050-I/08, gemäß § 300 Abs. 1 BAO auf. Einen normativen Abspruch über Einkommensteuer 2003 bis 2005 bzw. die Verweigerung der Anerkennung von Kosten der doppelten Haushaltsführung enthält der angefochtene Bescheid nicht.Der angefochtene Bescheid hebt die in Rechtskraft erwachsene (Einkommensteuer 2003 bis 2005 betreffende) Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 30. April 2009, RV/0050-I/08, gemäß Paragraph 300, Absatz eins, BAO auf. Einen normativen Abspruch über Einkommensteuer 2003 bis 2005 bzw. die Verweigerung der Anerkennung von Kosten der doppelten Haushaltsführung enthält der angefochtene Bescheid nicht.

Durch die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Aufhebung der Berufungsentscheidung betreffend Einkommensteuer 2003 bis 2005 ist jenes Berufungsverfahren wiederum offen (vgl. § 300 Abs. 3 BAO). In jenem Verfahren wird (auch) über die mit der vorliegenden Beschwerde vorgetragene Frage der Anerkennung von Kosten für eine doppelte Haushaltsführung abzusprechen sein. Es besteht keine Bindung an in Aufhebungsbescheiden nach § 300 BAO dargelegte Rechtsauffassungen (vgl. das Erkenntnis vom heutigen Tag 2010/15/0108).Durch die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Aufhebung der Berufungsentscheidung betreffend Einkommensteuer 2003 bis 2005 ist jenes Berufungsverfahren wiederum offen vergleiche , Paragraph 300, Absatz 3, BAO). In jenem Verfahren wird (auch) über die mit der vorliegenden Beschwerde vorgetragene Frage der Anerkennung von Kosten für eine doppelte Haushaltsführung abzusprechen sein. Es besteht keine Bindung an in Aufhebungsbescheiden nach Paragraph 300, BAO dargelegte Rechtsauffassungen vergleiche das Erkenntnis vom heutigen Tag 2010/15/0108).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung in Bezug auf den im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Aufhebungsbescheid nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung in Bezug auf den im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Aufhebungsbescheid nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 23. September 2010

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010150038.X00

Im RIS seit

24.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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