TE Vwgh Erkenntnis 2010/9/23 2010/06/0179

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.09.2010
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde der MG in Q, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 21. Juni 2010, Zl. 033488/2009/0010, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: die X Wohnbau GesmbH in Q), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde der MG in Q, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 21. Juni 2010, Zl. 033488/2009/0010, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: die römisch zehn Wohnbau GesmbH in Q), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 15. Jänner 2010 wurde der mitbeteiligten Partei (kurz: Bauwerberin) die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines unterkellerten, 5- bis 7-geschoßigen Wohnhauses mit 25 Wohneinheiten und einer Tiefgarage für 15 Pkw erteilt. Die Behörde erster Instanz ging dabei davon aus, dass es sich dabei um ein Eckgrundstück handle, das geplante Gebäude solle das Endglied einer geschlossenen Bebauung im hochwertigen innerstädtischen Wohngebiet darstellen, welches in den Randanschlüssen von bis zu 10-geschoßigen Wohnbauten geprägt sei. Auf Grundlage einer zuletzt positiven Begutachtung durch die Grazer Altstadt-Sachverständigenkommission kam die Behörde weiters zur Beurteilung, dass sich das gegenständliche Vorhaben in das Erscheinungsbild der Straßenzüge einfüge. Dies sei insbesondere für die mit dem Vorhaben verbundene Überschreitung der im 3.0 Flächenwidmungsplan für das gegenständliche Gebiet festgelegte Bebauungsdichte von 1,4 von Bedeutung (Anmerkung: die Dichte des Vorhabens wird von der Beschwerdeführerin mit 3,2 beziffert - das Grundstück ist mit dem umgebenden Gebiet im Flächenwidmungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen).

In ihrer dagegen erstatteten Berufung machte die Beschwerdeführerin (als Nachbarin) die Unzulässigkeit der Überschreitung der im Flächenwidmungsplan festgelegten Bebauungsdichte verbunden mit einhergehender erheblicher Verkehrszunahme und der damit einhergehenden massiven Belastung durch Lärm, Abgase und Feinstaub geltend.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen: Sie sei zur Bauverhandlung gehörig unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 27 Abs. 1 Stmk. Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 - Stmk. BauG, geladen worden, andere Einwendungen als die Bebauungsdichte (zu der ihr kein Mitspracherecht zustehe) habe sie nicht geltend gemacht, sie habe daher ihre Parteistellung verloren.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen: Sie sei zur Bauverhandlung gehörig unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 27, Absatz eins, Stmk. Baugesetzes 1995, Landesgesetzblatt Nr. 59 - Stmk. BauG, geladen worden, andere Einwendungen als die Bebauungsdichte (zu der ihr kein Mitspracherecht zustehe) habe sie nicht geltend gemacht, sie habe daher ihre Parteistellung verloren.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" (Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des § 27 Stmk. BauG die Parteistellung behalten hat.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche , das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des Paragraph 27, Stmk. BauG die Parteistellung behalten hat.

Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG (insoweit Stammfassung) kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen überGemäß Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG (insoweit Stammfassung) kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem

Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;

  1. 2.Ziffer 2
    die Abstände (§ 13);die Abstände (Paragraph 13,);
  2. 3.Ziffer 3
    den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);den Schallschutz (Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5,);
  3. 4.Ziffer 4
    die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);die Brandwände an der Grundgrenze (Paragraph 51, Absatz eins,);
  4. 5.Ziffer 5
    die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen
Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 63, Absatz eins und Paragraph 65, Absatz eins,);
              6.       die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)." 6. die Baueinstellung und die Beseitigung (Paragraph 41, Absatz 6,)."
Die Beschwerdeführerin macht auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (nur) die ihrer Meinung nach rechtswidrige Überschreitung der im Flächenwidmungsplan festgelegten Bebauungsdichte durch das Vorhaben geltend. Sie habe schon im Verwaltungsverfahren "Einwendungen gegen die Überschreitung der höchstzulässigen Bebauungsdichte erhoben, insoweit ein Immissionsschutz damit verbunden" sei, und damit ihre Parteistellung beibehalten. Sie werde mit den Auswirkungen der Umsetzung des bewilligten Vorhabens von 25 Wohnungen und einer Parkgarage für 15 Pkw auf dem Bauplatz konfrontiert sein und infolge dessen einer erheblichen Verkehrszunahme und damit einer einhergehenden, massiven Belastung durch Lärm, Abgase und Feinstaub ausgesetzt sein.
Dem ist zu entgegnen, dass es sich bei der Festlegung der Bebauungsdichte nicht um eine Bestimmung im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG handelt, mit der ein Immissionsschutz verbunden ist (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, siehe dazu beispielsweise die bei Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht4, Seite 300 bei E 176 f wiedergegebene hg. Judikatur; aus jüngster Zeit siehe auch das hg. Erkenntnis vom 17. August 2010, Zl. 2009/06/0222 - Behauptung der Überschreitung der Bebauungsdichteobergrenze von 2,5 auf 4,8), mag auch, wie vorgetragen wird, die Überschreitung der festgelegten Dichte dazu führen, dass auf dem Bauplatz ein größeres Gebäude mit mehr Wohnungen und somit mehr Bewohnern errichtet werden kann, als bei Einhaltung der im Flächenwidmungsplan festgelegten Bebauungsdichte, und daraus ein höheres Verkehrsaufkommen resultieren als ohne Überschreitung der festgelegten Dichte (zu diesem Aspekt siehe auch das hg. Erkenntnis vom 27. November 2007, Zl. 2006/06/0307). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Bauplatz als Wohngebiet gewidmet ist, damit Wohnbauten zulässig sind und es diesbezüglich auf die Zahl der Bewohner nicht ankommt (siehe dazu abermals das zuletzt genannte hg. Erkenntnis).Dem ist zu entgegnen, dass es sich bei der Festlegung der Bebauungsdichte nicht um eine Bestimmung im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG handelt, mit der ein Immissionsschutz verbunden ist (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, siehe dazu beispielsweise die bei Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht4, Seite 300 bei E 176 f wiedergegebene hg. Judikatur; aus jüngster Zeit siehe auch das hg. Erkenntnis vom 17. August 2010, Zl. 2009/06/0222 - Behauptung der Überschreitung der Bebauungsdichteobergrenze von 2,5 auf 4,8), mag auch, wie vorgetragen wird, die Überschreitung der festgelegten Dichte dazu führen, dass auf dem Bauplatz ein größeres Gebäude mit mehr Wohnungen und somit mehr Bewohnern errichtet werden kann, als bei Einhaltung der im Flächenwidmungsplan festgelegten Bebauungsdichte, und daraus ein höheres Verkehrsaufkommen resultieren als ohne Überschreitung der festgelegten Dichte (zu diesem Aspekt siehe auch das hg. Erkenntnis vom 27. November 2007, Zl. 2006/06/0307). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Bauplatz als Wohngebiet gewidmet ist, damit Wohnbauten zulässig sind und es diesbezüglich auf die Zahl der Bewohner nicht ankommt (siehe dazu abermals das zuletzt genannte hg. Erkenntnis).
Da die Beschwerdeführerin somit keine Einwendungen im Rechtssinn erhoben hat, weil ihr zu den thematisierten Aspekten kein Mitspracherecht zukommt, ist die belangte Behörde zu Recht von einem Verlust der Parteistellung ausgegangen und hat daher die Berufung zutreffend als unzulässig zurückgewiesen.
Da somit schon das Vorbringen in der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit schon das Vorbringen in der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23. September 2010

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010060179.X00

Im RIS seit

24.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten