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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde der MG in Q, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 21. Juni 2010, Zl. 033488/2009/0010, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: die X Wohnbau GesmbH in Q), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde der MG in Q, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 21. Juni 2010, Zl. 033488/2009/0010, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: die römisch zehn Wohnbau GesmbH in Q), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 15. Jänner 2010 wurde der mitbeteiligten Partei (kurz: Bauwerberin) die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines unterkellerten, 5- bis 7-geschoßigen Wohnhauses mit 25 Wohneinheiten und einer Tiefgarage für 15 Pkw erteilt. Die Behörde erster Instanz ging dabei davon aus, dass es sich dabei um ein Eckgrundstück handle, das geplante Gebäude solle das Endglied einer geschlossenen Bebauung im hochwertigen innerstädtischen Wohngebiet darstellen, welches in den Randanschlüssen von bis zu 10-geschoßigen Wohnbauten geprägt sei. Auf Grundlage einer zuletzt positiven Begutachtung durch die Grazer Altstadt-Sachverständigenkommission kam die Behörde weiters zur Beurteilung, dass sich das gegenständliche Vorhaben in das Erscheinungsbild der Straßenzüge einfüge. Dies sei insbesondere für die mit dem Vorhaben verbundene Überschreitung der im 3.0 Flächenwidmungsplan für das gegenständliche Gebiet festgelegte Bebauungsdichte von 1,4 von Bedeutung (Anmerkung: die Dichte des Vorhabens wird von der Beschwerdeführerin mit 3,2 beziffert - das Grundstück ist mit dem umgebenden Gebiet im Flächenwidmungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen).
In ihrer dagegen erstatteten Berufung machte die Beschwerdeführerin (als Nachbarin) die Unzulässigkeit der Überschreitung der im Flächenwidmungsplan festgelegten Bebauungsdichte verbunden mit einhergehender erheblicher Verkehrszunahme und der damit einhergehenden massiven Belastung durch Lärm, Abgase und Feinstaub geltend.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen: Sie sei zur Bauverhandlung gehörig unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 27 Abs. 1 Stmk. Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 - Stmk. BauG, geladen worden, andere Einwendungen als die Bebauungsdichte (zu der ihr kein Mitspracherecht zustehe) habe sie nicht geltend gemacht, sie habe daher ihre Parteistellung verloren.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen: Sie sei zur Bauverhandlung gehörig unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 27, Absatz eins, Stmk. Baugesetzes 1995, Landesgesetzblatt Nr. 59 - Stmk. BauG, geladen worden, andere Einwendungen als die Bebauungsdichte (zu der ihr kein Mitspracherecht zustehe) habe sie nicht geltend gemacht, sie habe daher ihre Parteistellung verloren.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" (Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des § 27 Stmk. BauG die Parteistellung behalten hat.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche , das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des Paragraph 27, Stmk. BauG die Parteistellung behalten hat.
Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG (insoweit Stammfassung) kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen überGemäß Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG (insoweit Stammfassung) kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem
Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010060179.X00Im RIS seit
24.10.2010Zuletzt aktualisiert am
14.07.2015