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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, in der Beschwerdesache des K, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 11. März 2009, Zl. 315.126/2-III/4/06, betreffend Aufenthaltstitel, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste am 14. Juni 2002 nach Österreich ein und beantragte am selben Tag erfolglos die Gewährung von Asyl. Am 18. November 2004 heiratete er eine österreichische Staatsbürgerin und beantragte - hierauf gestützt - am 4. Jänner 2005 bei der Bezirkshauptmannschaft Baden die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß § 49 des Fremdengesetzes 1997 - FrG. Am selben Tag zog er eine im Asylverfahren erhobene Berufung zurück. In der Folge wurde die genannte Ehe geschieden. Am 29. September 2007 heiratete der Beschwerdeführer eine bulgarische Staatsangehörige, mit der er seither zusammenlebt.Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste am 14. Juni 2002 nach Österreich ein und beantragte am selben Tag erfolglos die Gewährung von Asyl. Am 18. November 2004 heiratete er eine österreichische Staatsbürgerin und beantragte - hierauf gestützt - am 4. Jänner 2005 bei der Bezirkshauptmannschaft Baden die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 49, des Fremdengesetzes 1997 - FrG. Am selben Tag zog er eine im Asylverfahren erhobene Berufung zurück. In der Folge wurde die genannte Ehe geschieden. Am 29. September 2007 heiratete der Beschwerdeführer eine bulgarische Staatsangehörige, mit der er seither zusammenlebt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. März 2009 gab die belangte Behörde einem vom Beschwerdeführer im genannten Verfahren betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellten Devolutionsantrag, der ihr am 16. Jänner 2006 von der Sicherheitsdirektion Niederösterreich übermittelt worden war, gemäß § 73 AVG statt. Zugleich leitete sie seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 6 AVG "an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung" weiter.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. März 2009 gab die belangte Behörde einem vom Beschwerdeführer im genannten Verfahren betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellten Devolutionsantrag, der ihr am 16. Jänner 2006 von der Sicherheitsdirektion Niederösterreich übermittelt worden war, gemäß Paragraph 73, AVG statt. Zugleich leitete sie seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 6, AVG "an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung" weiter.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 22. Februar 2010, B 517/09-10, ablehnte.
Parallel dazu erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
In dem darüber eingeleiteten Verfahren teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof am 30. Juni 2010 mit, dass dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2009 von der Bezirkshauptmannschaft Baden eine Daueraufenthaltskarte erteilt worden sei.
Nach Einräumung der Gelegenheit durch den Verwaltungsgerichtshof, sich zum Bestehen und allfälligen Gründen eines aufrechten rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung zu äußern, bestätigte der Beschwerdeführer, über die genannte Dokumentation zu verfügen. Er erachte sich jedoch nach wie vor in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Dies ist nicht auf Fälle der formellen Klaglosstellung (durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides) beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2010, Zl. 2009/21/0054, mwN).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Dies ist nicht auf Fälle der formellen Klaglosstellung (durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides) beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2010, Zl. 2009/21/0054, mwN).
Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 VwGG sind im Beschwerdefall schon deshalb erfüllt, weil dem Beschwerdeführer nunmehr durch die zuständige Behörde die erwähnte, sein auf Grund der aktuellen Ehe bestehendes Aufenthaltsrecht dokumentierende Daueraufenthaltskarte ausgestellt wurde (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 17. September 2008, Zl. 2008/22/0527, sowie weiters den bereits zitierten Beschluss vom 27. Jänner 2010, Zl. 2009/21/0054). Dabei handelt es sich im Ergebnis um die einzige im vorliegenden Zusammenhang in Betracht kommende Sachentscheidung.Die Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG sind im Beschwerdefall schon deshalb erfüllt, weil dem Beschwerdeführer nunmehr durch die zuständige Behörde die erwähnte, sein auf Grund der aktuellen Ehe bestehendes Aufenthaltsrecht dokumentierende Daueraufenthaltskarte ausgestellt wurde vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 17. September 2008, Zl. 2008/22/0527, sowie weiters den bereits zitierten Beschluss vom 27. Jänner 2010, Zl. 2009/21/0054). Dabei handelt es sich im Ergebnis um die einzige im vorliegenden Zusammenhang in Betracht kommende Sachentscheidung.
Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Im Hinblick darauf, dass die Frage der ursprünglichen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (im Zeitpunkt seiner Erlassung) nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).Im Hinblick darauf, dass die Frage der ursprünglichen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (im Zeitpunkt seiner Erlassung) nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 23. September 2010
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009210102.X00Im RIS seit
17.02.2011Zuletzt aktualisiert am
18.02.2011