Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Unter Beschwerdepunkte wird ausgeführt, der Beschwerdeführer erachte sich in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht
auf Durchführung eines dem Gesetz entsprechenden Verfahren, d. h. Aufnahme aller wesentlicher beantragter Beweismittel
auf Durchführung eines auf die Grundsätze der Amtswegigkeit und materiellen Wahrheit gestützten Ermittlungsverfahrens,
auf richtige Begründung bzw. Beweiswürdigung durch die belangte Behörde
verletzt.
Der Beschwerdeführerin fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.
Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. den hg. Beschluss vom 11. September 2009, Zl. 2009/02/0279, m.w.N.).Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich vergleiche , den hg. Beschluss vom 11. September 2009, Zl. 2009/02/0279, m.w.N.).
Mit der Behauptung, dass und aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - vgl. die obige Darstellung des Beschwerdepunktes - rechtswidrig sei, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die beschwerdeführende Partei nach dem Inhalt des behördlichen Abspruches verletzt sein soll, sodass es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können. Besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl. auch dazu den vorzitierten hg. Beschluss vom 11. September 2009).Mit der Behauptung, dass und aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - vergleiche , die obige Darstellung des Beschwerdepunktes - rechtswidrig sei, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die beschwerdeführende Partei nach dem Inhalt des behördlichen Abspruches verletzt sein soll, sodass es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können. Besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig vergleiche , auch dazu den vorzitierten hg. Beschluss vom 11. September 2009).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 24. September 2010