Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des M A in H, vertreten durch Dr. Christoph Naske, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 21, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. August 2009, Zl. UVS- 03/P/20/6452/2008-22, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer für schuldig erachtet, er habe am 19. Februar 2008 um ca. 7:25 Uhr an einem näher genannten Ort in Wien einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, wobei die Messwerte um 11:44 Uhr bzw. um 11:46 Uhr 0,41 mg/l bzw. 0,45 mg/l betragen hätten, sodass unter Berücksichtigung des zwischenzeitigen Alkoholabbaues der Alkoholgehalt seiner Atemluft im Unfallszeitpunkt 0,60 mg/l, nicht jedoch 0,80 mg/l erreicht habe. Dadurch habe er § 99 Abs. 1a StVO in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO verletzt, wofür über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 872,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zehn Tage) verhängt worden ist.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer für schuldig erachtet, er habe am 19. Februar 2008 um ca. 7:25 Uhr an einem näher genannten Ort in Wien einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, wobei die Messwerte um 11:44 Uhr bzw. um 11:46 Uhr 0,41 mg/l bzw. 0,45 mg/l betragen hätten, sodass unter Berücksichtigung des zwischenzeitigen Alkoholabbaues der Alkoholgehalt seiner Atemluft im Unfallszeitpunkt 0,60 mg/l, nicht jedoch 0,80 mg/l erreicht habe. Dadurch habe er Paragraph 99, Absatz eins a, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO verletzt, wofür über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 872,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zehn Tage) verhängt worden ist.
In der Begründung stellte die belangte Behörde den Ablauf des Verwaltungsverfahrens dar und gab die Aussagen der in der bei ihr durchgeführten mündlichen Verhandlung vernommenen Personen wieder. Als festgestellt nahm die belangte Behörde an, dass es zur Tatzeit am Tatort zu einem Verkehrsunfall gekommen sei, bei dem der Beschwerdeführer der Lenker des im Spruch angeführten Fahrzeuges gewesen sei. Durch Rückrechnung der Messergebnisse des Alkoholgehaltes der Atemluft ergebe sich zur Tatzeit 7:25 Uhr ein Wert von über 0,60 mg/l.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer das in Rede stehende Fahrzeug zum Lenken überlassen worden sei und dass er das Fahrzeug am Abend vor dem Verkehrsunfall auch gelenkt habe. Der Beschwerdeführer habe keine Person angegeben, der er das Lenken des Fahrzeuges überlassen hätte oder die den Fahrzeugschlüssel übernommen hätte. Von den am Unfallort angetroffenen Personen, die sich beim Unfall in dem dem Beschwerdeführer überlassenen Fahrzeug befunden hätten, sei der Beschwerdeführer der Einzige gewesen, der zum Lenken eines Fahrzeuges berechtigt gewesen sei. Diese Personen hätten als Zeugen wechselnde und unterschiedliche Aussagen gemacht und ebenso wie der Beschwerdeführer nicht angegeben, wer das Fahrzeug gelenkt habe. Es sei auch unglaubwürdig, dass sich der Beschwerdeführer an das Geschehen am Abend und in der Nacht vor dem Unfall erinnern könne, sowie an jenes unmittelbar nach dem Verkehrsunfall, nicht jedoch an die Fahrt, die mit dem gegenständlichen Verkehrsunfall geendet habe. Der Beschwerdeführer sei nach dem Unfall auch zum Fahrzeug der Unfallgegnerin gegangen und habe mit dieser gesprochen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt gelenkt habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 14. Juni 2010 (B 1235/09-10) abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Ausführungen in der ergänzten Beschwerde beschränken sich auf Überlegungen zur Beweiswürdigung der belangten Behörde, denen zufolge es kein einziges Beweisergebnis für eine Tatbegehung durch den Beschwerdeführer gebe. Die bei der belangten Behörde einvernommenen Zeugen hätten ausgesagt, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug nicht gelenkt habe. Es handle sich um eine "inkriminierte" Beweiswürdigung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten Stand hält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d.h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/02/0360, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten Stand hält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d.h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche , z. B. das Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/02/0360, mwN).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund erweist sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde als schlüssig. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Argumenten in der Beschwerde nicht aufzuzeigen, dass die belangte Behörde die Beweisergebnisse in nicht nachvollziehbarer Weise gewürdigt hat. Es ist nämlich nicht zu sehen, weshalb die belangte Behörde vor dem - jeweils unbestrittenen - Hintergrund der Überlassung des Fahrzeuges an den Beschwerdeführer, des Lenkens des Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer bis zur Unfallfahrt, des Unterlassens der Namhaftmachung eines anderen Lenkers als den Beschwerdeführer sowie des Verhaltens des Beschwerdeführers nach dem Unfall die - ebenfalls nicht bekämpften - wechselnden und unterschiedlichen Aussagen der Zeugen nicht dahin hätte würdigen dürfen, dass es sich - ebenso wie bei der Verantwortung des Beschwerdeführers - um Schutzbehauptungen gehandelt hat, die in Anbetracht des feststehenden Sachverhaltes den Schluss nahe legen, der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug auch im Unfallszeitpunkt gelenkt. Bei einer solchen Beweiswürdigung kann der belangten Behörde keine Unschlüssigkeit vorgeworfen werden.
Da sich keine weiteren Beschwerdeargumente finden und somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da sich keine weiteren Beschwerdeargumente finden und somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24. September 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010020182.X00Im RIS seit
24.10.2010Zuletzt aktualisiert am
26.12.2010