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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, in der Beschwerdesache der O GmbH in F, vertreten durch Dr. Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in 8530 Deutschlandsberg, Grazer Straße 21, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 25. November 2008, Zl. uvs- 2008/30/2971-2, betreffend Beschlagnahme von Geldspielapparaten, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. November 2008 wurde gemäß § 32 des Tiroler Veranstaltungsgesetzes iVm § 39 Abs. 1 VStG die Beschlagnahme von zwei näher bezeichneten Internetterminals, die sich zum Zeitpunkt der Kontrolle am 11. September 2008 gegen 21.00 Uhr an einem näher bezeichneten Ort befunden hätten, angeordnet.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. November 2008 wurde gemäß Paragraph 32, des Tiroler Veranstaltungsgesetzes in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, VStG die Beschlagnahme von zwei näher bezeichneten Internetterminals, die sich zum Zeitpunkt der Kontrolle am 11. September 2008 gegen 21.00 Uhr an einem näher bezeichneten Ort befunden hätten, angeordnet.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht die beschwerdeführende Partei nachstehenden Beschwerdepunkt geltend:
"Ich erachte mich durch das angefochtene Erkenntnis in meinem Recht Internetterminals in einem Tiroler Lokal aufstellen und betreiben zu dürfen, verletzt und wurde aufgrund der Tatsache , dass das Tiroler Veranstaltungsgesetz auf diese Internetterminals nicht angewendet werden kann, mit der rechtswidrigen Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalles in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin eingegriffen. Der Bescheid ist daher mehrfach mit Rechtswidrigkeiten aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet."
Der Beschwerdeführerin fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.
Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. November 2008, Zl. 2008/02/0283, mwN).Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 28. November 2008, Zl. 2008/02/0283, mwN).
Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Eigentum verletzt erachtet, übersieht sie, dass der Verwaltungsgerichtshof zur diesbezüglichen Prüfung, da es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt, nicht berufen ist (vgl. Art. 133 Z. 1 iVm Art. 144 Abs. 1 B-VG und zum Eigentumsrecht etwa den hg. Beschluss vom 18. Juni 2007, Zl. 2007/02/0155).Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Eigentum verletzt erachtet, übersieht sie, dass der Verwaltungsgerichtshof zur diesbezüglichen Prüfung, da es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt, nicht berufen ist vergleiche , Artikel 133, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 144, Absatz eins, B-VG und zum Eigentumsrecht etwa den hg. Beschluss vom 18. Juni 2007, Zl. 2007/02/0155).
Mit der Behauptung, dass und aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen "unrichtiger rechtlicher Beurteilung" rechtswidrig sei, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die beschwerdeführende Partei nach dem Inhalt des behördlichen Abspruches verletzt sei (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. Jänner 2009, Zl. 2008/02/0173, sowie vom 26. Juni 2009, Zl. 2009/02/0130, mwN), sodass es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können. Besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl. den hg. Beschluss vom 12. Mai 2005, Zl. 2003/02/0087).Mit der Behauptung, dass und aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen "unrichtiger rechtlicher Beurteilung" rechtswidrig sei, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die beschwerdeführende Partei nach dem Inhalt des behördlichen Abspruches verletzt sei vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 23. Jänner 2009, Zl. 2008/02/0173, sowie vom 26. Juni 2009, Zl. 2009/02/0130, mwN), sodass es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können. Besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig vergleiche , den hg. Beschluss vom 12. Mai 2005, Zl. 2003/02/0087).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 24. September 2010
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009020025.X00Im RIS seit
14.01.2011Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011