TE Vwgh Beschluss 2010/9/27 AW 2010/12/0008

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Veröffentlicht am 27.09.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §14 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs3;
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der B, vertreten durch K Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 4. August 2010, Zl. BMJ-A33705/0001-III 2/2010, betreffend amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der B, vertreten durch K Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 4. August 2010, Zl. BMJ-A33705/0001-III 2 aus 2010,, betreffend amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. August 2010 wurde die Antragstellerin amtswegig gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. August 2010 wurde die Antragstellerin amtswegig gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 in den Ruhestand versetzt.

Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend führt die Antragstellerin nach Wiedergabe des § 30 Abs. 2 VwGG aus, sie würde durch die angefochtene Entscheidung finanziell hart getroffen, zumal die Versetzung in den Ruhestand durch den angefochtenen Bescheid eine Herabsetzung ihres Einkommens auf rund 62 % des Aktivbezuges bewirkte. Daraus resultiere ein Einkommensverlust für die Beschwerdeführerin, welcher sie unverhältnismäßig hart treffen würde.Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend führt die Antragstellerin nach Wiedergabe des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aus, sie würde durch die angefochtene Entscheidung finanziell hart getroffen, zumal die Versetzung in den Ruhestand durch den angefochtenen Bescheid eine Herabsetzung ihres Einkommens auf rund 62 % des Aktivbezuges bewirkte. Daraus resultiere ein Einkommensverlust für die Beschwerdeführerin, welcher sie unverhältnismäßig hart treffen würde.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die antragstellende Partei einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. April 2002, Zl. AW 2002/17/0006).Der Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die antragstellende Partei einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 23. April 2002, Zl. AW 2002/17/0006).

Davon auszugehen ist der Antragstellerin Folgendes zu entgegnen:

Im Falle der Berechtigung ihrer Beschwerde und der damit verbundenen Aufhebung des angefochtenen Bescheides wäre die Beschwerdeführerin rückwirkend (vgl. § 42 Abs. 3 VwGG) als im Aktivstand befindlich anzusehen, was eine Nachzahlung der Differenz zwischen dem Ruhe- und dem Aktivbezug zur Folge hätte. Ein unwiederbringlicher Schaden droht der Antragstellerin daher im Falle der Berechtigung ihrer Beschwerde nicht.Im Falle der Berechtigung ihrer Beschwerde und der damit verbundenen Aufhebung des angefochtenen Bescheides wäre die Beschwerdeführerin rückwirkend vergleiche Paragraph 42, Absatz 3, VwGG) als im Aktivstand befindlich anzusehen, was eine Nachzahlung der Differenz zwischen dem Ruhe- und dem Aktivbezug zur Folge hätte. Ein unwiederbringlicher Schaden droht der Antragstellerin daher im Falle der Berechtigung ihrer Beschwerde nicht.

Hinsichtlich des - im Falle der Berechtigung der Beschwerde - vorübergehenden Entfalles dieser Bezugsdifferenz genügt der Antrag (soweit er sich überhaupt darauf stützen sollte) dem oben umschriebenen Konkretisierungsgebot mangels näherer Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin nicht.

Der Antrag war daher abzuweisen.

Wien, am 27. September 2010

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010120008.A00

Im RIS seit

30.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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