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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §14 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der B, vertreten durch K Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 4. August 2010, Zl. BMJ-A33705/0001-III 2/2010, betreffend amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der B, vertreten durch K Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 4. August 2010, Zl. BMJ-A33705/0001-III 2 aus 2010,, betreffend amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. August 2010 wurde die Antragstellerin amtswegig gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. August 2010 wurde die Antragstellerin amtswegig gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 in den Ruhestand versetzt.
Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend führt die Antragstellerin nach Wiedergabe des § 30 Abs. 2 VwGG aus, sie würde durch die angefochtene Entscheidung finanziell hart getroffen, zumal die Versetzung in den Ruhestand durch den angefochtenen Bescheid eine Herabsetzung ihres Einkommens auf rund 62 % des Aktivbezuges bewirkte. Daraus resultiere ein Einkommensverlust für die Beschwerdeführerin, welcher sie unverhältnismäßig hart treffen würde.Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend führt die Antragstellerin nach Wiedergabe des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aus, sie würde durch die angefochtene Entscheidung finanziell hart getroffen, zumal die Versetzung in den Ruhestand durch den angefochtenen Bescheid eine Herabsetzung ihres Einkommens auf rund 62 % des Aktivbezuges bewirkte. Daraus resultiere ein Einkommensverlust für die Beschwerdeführerin, welcher sie unverhältnismäßig hart treffen würde.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die antragstellende Partei einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. April 2002, Zl. AW 2002/17/0006).Der Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die antragstellende Partei einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 23. April 2002, Zl. AW 2002/17/0006).
Davon auszugehen ist der Antragstellerin Folgendes zu entgegnen:
Im Falle der Berechtigung ihrer Beschwerde und der damit verbundenen Aufhebung des angefochtenen Bescheides wäre die Beschwerdeführerin rückwirkend (vgl. § 42 Abs. 3 VwGG) als im Aktivstand befindlich anzusehen, was eine Nachzahlung der Differenz zwischen dem Ruhe- und dem Aktivbezug zur Folge hätte. Ein unwiederbringlicher Schaden droht der Antragstellerin daher im Falle der Berechtigung ihrer Beschwerde nicht.Im Falle der Berechtigung ihrer Beschwerde und der damit verbundenen Aufhebung des angefochtenen Bescheides wäre die Beschwerdeführerin rückwirkend vergleiche Paragraph 42, Absatz 3, VwGG) als im Aktivstand befindlich anzusehen, was eine Nachzahlung der Differenz zwischen dem Ruhe- und dem Aktivbezug zur Folge hätte. Ein unwiederbringlicher Schaden droht der Antragstellerin daher im Falle der Berechtigung ihrer Beschwerde nicht.
Hinsichtlich des - im Falle der Berechtigung der Beschwerde - vorübergehenden Entfalles dieser Bezugsdifferenz genügt der Antrag (soweit er sich überhaupt darauf stützen sollte) dem oben umschriebenen Konkretisierungsgebot mangels näherer Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin nicht.
Der Antrag war daher abzuweisen.
Wien, am 27. September 2010
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Beamten-DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010120008.A00Im RIS seit
30.12.2010Zuletzt aktualisiert am
18.02.2011