RS Vwgh 2003/6/26 2002/16/0301

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Veröffentlicht am 26.06.2003
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Index

E3R E02202000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

31992R2913 ZK 1992 Art213;
BAO §20;
B-VG Art130 Abs2;

Rechtssatz

Die Vorschreibung an einen der Gesamtschuldner ist jedenfalls dann begründet, wenn die Einhebung beim anderen Gesamtschuldner zumindest mit großen Schwierigkeiten verbunden ist (Hinweis E 5.9.1985, 84/16/0117). Wenn die Abgabenforderung bei einem der Gesamtschuldner infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens uneinbringlich geworden ist, liegt darüber hinaus ein Ermessensspielraum für die Behörde gar nicht mehr vor (Hinweis E 24.5.1991, 90/16/0011; E 24.11.1994, 89/16/0050).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002160301.X02

Im RIS seit

22.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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