TE Vwgh Erkenntnis 2010/9/27 2009/22/0041

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Veröffentlicht am 27.09.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §293;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der S, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. April 2007, Zl. 315.965/2-III/4/06, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Begründend führte die belangte Behörde - soweit hier wesentlich - aus, die Beschwerdeführerin strebe die Familienzusammenführung mit ihrem die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Ehemann an. Für ein Ehepaar müsse nach dem maßgeblichen Richtsatz des § 293 ASVG ein Betrag von EUR 1.091,14 an Einkommen zur Verfügung stehen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe eine Lohnbestätigung vorgelegt, der entnommen werden könne, dass er monatlich EUR 1.500,-- brutto verdiene. Recherchen der Berufungsbehörde hätten allerdings ergeben, dass dieses Gehalt einer "automatischen Pfändung" im Ausmaß von EUR 292,96 unterliege. Sohin verfüge der Ehemann der Beschwerdeführerin über einen monatlichen Nettoverdienst von EUR 850,20. Nur dieser könne "für die Berechnung des Familieneinkommens" herangezogen werden. Dieses Einkommen sei jedoch für ein Ehepaar, das im gemeinsamen Haushalt lebe, nicht ausreichend.Begründend führte die belangte Behörde - soweit hier wesentlich - aus, die Beschwerdeführerin strebe die Familienzusammenführung mit ihrem die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Ehemann an. Für ein Ehepaar müsse nach dem maßgeblichen Richtsatz des Paragraph 293, ASVG ein Betrag von EUR 1.091,14 an Einkommen zur Verfügung stehen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe eine Lohnbestätigung vorgelegt, der entnommen werden könne, dass er monatlich EUR 1.500,-- brutto verdiene. Recherchen der Berufungsbehörde hätten allerdings ergeben, dass dieses Gehalt einer "automatischen Pfändung" im Ausmaß von EUR 292,96 unterliege. Sohin verfüge der Ehemann der Beschwerdeführerin über einen monatlichen Nettoverdienst von EUR 850,20. Nur dieser könne "für die Berechnung des Familieneinkommens" herangezogen werden. Dieses Einkommen sei jedoch für ein Ehepaar, das im gemeinsamen Haushalt lebe, nicht ausreichend.

Des Weiteren tätigte die belangte Behörde Ausführungen zur Unterkunft der Beschwerdeführerin, ohne jedoch das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG (Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft) zur Versagung des gegenständlichen Antrages heranzuziehen.Des Weiteren tätigte die belangte Behörde Ausführungen zur Unterkunft der Beschwerdeführerin, ohne jedoch das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG (Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft) zur Versagung des gegenständlichen Antrages heranzuziehen.

Abschließend führte die belangte Behörde noch aus, dass ihrer Ansicht nach kein besonders berücksichtigungswürdiger Grund gegeben sei, weshalb der begehrte Aufenthaltstitel auch nicht nach § 11 Abs. 3 NAG zu erteilen sei. Die Sicherung des Lebensunterhaltes stelle nämlich eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels dar.Abschließend führte die belangte Behörde noch aus, dass ihrer Ansicht nach kein besonders berücksichtigungswürdiger Grund gegeben sei, weshalb der begehrte Aufenthaltstitel auch nicht nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG zu erteilen sei. Die Sicherung des Lebensunterhaltes stelle nämlich eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels dar.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an der Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 14. Dezember 2007 ablehnte und die Beschwerde über gesonderten Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - im Verfahren ergänzte - Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Die Beschwerdeführerin wendet sich sowohl gegen die Art der Berechnung des Nettoeinkommens als auch gegen die Annahme der belangten Behörde, das Einkommen ihres Ehemannes unterliege einer Pfändung. Dies führt die Beschwerde zum Erfolg.

Die Beschwerdeführerin rügt zutreffend, dass bei der Errechnung des monatlichen Nettoeinkommens auch das 13. und 14. Gehalt zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. Punkt 5.5. des hg. Erkenntnisses vom 3. April 2009, 2008/22/0711, sowie das hg. Erkenntnis vom 15. April 2010, 2009/22/0348 und 0349). Wie sich anhand der vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, geschah dies nicht, weshalb sich der angefochtene Bescheid schon deshalb als inhaltlich rechtswidrig erweist.Die Beschwerdeführerin rügt zutreffend, dass bei der Errechnung des monatlichen Nettoeinkommens auch das 13. und 14. Gehalt zu berücksichtigen gewesen wäre vergleiche , Punkt 5.5. des hg. Erkenntnisses vom 3. April 2009, 2008/22/0711, sowie das hg. Erkenntnis vom 15. April 2010, 2009/22/0348 und 0349). Wie sich anhand der vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, geschah dies nicht, weshalb sich der angefochtene Bescheid schon deshalb als inhaltlich rechtswidrig erweist.

Hinsichtlich des von der belangten Behörde beim Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin vorgenommenen Abzugs ist die Behörde zwar insofern im Recht, als sie davon ausgehen durfte, dass jene Einkommensbestandteile, die einer Pfändung unterliegen, der Lebensführung entzogen sind, und daher für das nach § 11 Abs. 5 NAG maßgebliche Einkommen nicht zur Verfügung stehen. Allerdings rügt die Beschwerdeführerin zutreffend, dass ihr zu dem von der belangten Behörde festgestellten Umstand, das Einkommen ihres Ehemannes unterliege einer monatlich wiederkehrenden Pfändung, kein Parteiengehör eingeräumt wurde. Wenn nunmehr in der Beschwerde behauptet wird, tatsächlich finde eine derartige Pfändung nicht statt bzw. selbst im Falle des Bestehens einer Pfändung verbliebe immer noch ausreichend Einkommen, um für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann den Lebensunterhalt sicherzustellen, verstößt dieses Vorbringen sohin nicht gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot. Ergäbe sich dann aber ein monatlicher Gesamtnettobezug, der über dem in § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG enthaltenen Richtsatz läge (zur Maßgeblichkeit dieses Richtsatzes vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, 2008/22/0711), so wären ausreichend Unterhaltsmittel für die Beschwerdeführerin vorhanden, weshalb sich der geltend gemachte Verfahrensmangel auch als relevant erweist.Hinsichtlich des von der belangten Behörde beim Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin vorgenommenen Abzugs ist die Behörde zwar insofern im Recht, als sie davon ausgehen durfte, dass jene Einkommensbestandteile, die einer Pfändung unterliegen, der Lebensführung entzogen sind, und daher für das nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG maßgebliche Einkommen nicht zur Verfügung stehen. Allerdings rügt die Beschwerdeführerin zutreffend, dass ihr zu dem von der belangten Behörde festgestellten Umstand, das Einkommen ihres Ehemannes unterliege einer monatlich wiederkehrenden Pfändung, kein Parteiengehör eingeräumt wurde. Wenn nunmehr in der Beschwerde behauptet wird, tatsächlich finde eine derartige Pfändung nicht statt bzw. selbst im Falle des Bestehens einer Pfändung verbliebe immer noch ausreichend Einkommen, um für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann den Lebensunterhalt sicherzustellen, verstößt dieses Vorbringen sohin nicht gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot. Ergäbe sich dann aber ein monatlicher Gesamtnettobezug, der über dem in Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG enthaltenen Richtsatz läge (zur Maßgeblichkeit dieses Richtsatzes vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, 2008/22/0711), so wären ausreichend Unterhaltsmittel für die Beschwerdeführerin vorhanden, weshalb sich der geltend gemachte Verfahrensmangel auch als relevant erweist.

Der angefochtene Bescheid war sohin wegen - vorrangig wahrzunehmender - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war sohin wegen - vorrangig wahrzunehmender - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Soweit der Ersatz der Aufwendungen für die Eingabengebühr über den gesetzlich festgelegten Betrag derselben hinausreichend begehrt wird, war der Antrag auf Aufwandersatz abzuweisen, weil ein solcher lediglich in der Höhe der gesetzlich festgelegten Eingabengebühr zusteht. Da die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 VwGG (nur) Anspruch auf Ersatz jener Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG hat, die sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten hatte, kam - worauf die Beschwerdeführerin offenbar abzielt - der Ersatz jener Eingabengebühr, die sie im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu entrichten hatte, nicht in Betracht.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Soweit der Ersatz der Aufwendungen für die Eingabengebühr über den gesetzlich festgelegten Betrag derselben hinausreichend begehrt wird, war der Antrag auf Aufwandersatz abzuweisen, weil ein solcher lediglich in der Höhe der gesetzlich festgelegten Eingabengebühr zusteht. Da die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG (nur) Anspruch auf Ersatz jener Eingabengebühr nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG hat, die sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten hatte, kam - worauf die Beschwerdeführerin offenbar abzielt - der Ersatz jener Eingabengebühr, die sie im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu entrichten hatte, nicht in Betracht.

Wien, am 27. September 2010

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009220041.X00

Im RIS seit

26.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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