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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, in der Beschwerdesache der G H in Maria Enzersdorf, vertreten durch Dr. Helmut Kientzl, Rechtsanwalt GmbH in 2700 Wiener Neustadt, Rudolf Diesel Straße 26, gegen den Gemeindevorstand der Marktgemeinde Maria Enzersdorf, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
In der am 10. September 2010 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde macht die Beschwerdeführerin die Verletzung der Entscheidungspflicht des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Maria Enzersdorf mit der Begründung geltend, der Gemeindevorstand habe nicht innerhalb von sechs Monaten über ihren am 1. März 2010 bei ihm als Oberbehörde eingebrachten Devolutionsantrag sowie über die bereits am 25. August 2009 an die besagte Marktgemeinde gestellten Anträge, betreffend eine Bauführung auf einem nachbarlichen Grundstück ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten, dort der Beschwerdeführerin Parteistellung einzuräumen und schließlich eine Bauverhandlung anzuberaumen, entschieden.
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde säumig ist, die im Verwaltungsverfahren - sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht - angerufen werden konnte.Gemäß Paragraph 27, VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde säumig ist, die im Verwaltungsverfahren - sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht - angerufen werden konnte.
Gemäß § 2 Abs. 1 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (BO) ist Baubehörde zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat) bzw. (in Städten mit eigenem Statut) der Stadtsenat. Die oberste Behörde, die im Wege eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte, ist gemäß § 60 Abs. 2 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 der zuständige Gemeinderat. Dieser wird zur Entscheidung über eine Berufung in einer Angelegenheit betreffend die BO zuständig, wenn infolge Säumnis des Gemeindevorstands als Berufungsbehörde iSd § 2 Abs. 1 BO von einer Partei des Verfahrens ein Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG gestellt worden ist (vgl. den hg. Beschluss vom 25. März 2010, Zl. 2010/05/0059, mwH).Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (BO) ist Baubehörde zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat) bzw. (in Städten mit eigenem Statut) der Stadtsenat. Die oberste Behörde, die im Wege eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte, ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 der zuständige Gemeinderat. Dieser wird zur Entscheidung über eine Berufung in einer Angelegenheit betreffend die BO zuständig, wenn infolge Säumnis des Gemeindevorstands als Berufungsbehörde iSd Paragraph 2, Absatz eins, BO von einer Partei des Verfahrens ein Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG gestellt worden ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 25. März 2010, Zl. 2010/05/0059, mwH).
Da die Beschwerdeführerin gemäß § 28 Abs. 2 zweiter Satz VwGG als belangte Behörde ausdrücklich den Gemeindevorstand der Marktgemeinde Maria Enzersdorf bezeichnete und dessen (behauptete) Säumnis zum Gegenstand ihrer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 132 B-VG machte, liegen die Voraussetzungen zur Erhebung der Beschwerde nicht vor.Da die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Satz VwGG als belangte Behörde ausdrücklich den Gemeindevorstand der Marktgemeinde Maria Enzersdorf bezeichnete und dessen (behauptete) Säumnis zum Gegenstand ihrer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 132, B-VG machte, liegen die Voraussetzungen zur Erhebung der Beschwerde nicht vor.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 28. September 2010
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010050175.X00Im RIS seit
16.12.2010Zuletzt aktualisiert am
17.12.2010