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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
MRK Art6 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des A H in J, vertreten durch Mag. Martin Wolf, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 1. Juni 2010, Zl. uvs-2010/25/1238- 2, betreffend Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz (BH) vom 13. April 2010 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des § 45 Abs. 1 lit. a iVm § 6 lit. a des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (T NSchG 2005) sowie einer Übertretung des § 45 Abs. 1 lit. a iVm § 7 Abs. 2 lit. a Z. 1 T NSchG 2005 schuldig erkannt, weil er die Errichtung einer Containermontagehalle samt Containerlager mit einer zusammenhängend verbauten Fläche von mehr als 2.500 m2 außerhalb geschlossener Ortschaften und überdies im Uferschutzbereich des Inns ohne naturschutzrechtliche Bewilligung zu verantworten habe. Wegen dieser Übertretungen wurden über ihn zwei Geldstrafen in Höhe von je EUR 500,-- (zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz (BH) vom 13. April 2010 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit , Paragraph 6, Litera a, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (T NSchG 2005) sowie einer Übertretung des Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit , Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, T NSchG 2005 schuldig erkannt, weil er die Errichtung einer Containermontagehalle samt Containerlager mit einer zusammenhängend verbauten Fläche von mehr als 2.500 m2 außerhalb geschlossener Ortschaften und überdies im Uferschutzbereich des Inns ohne naturschutzrechtliche Bewilligung zu verantworten habe. Wegen dieser Übertretungen wurden über ihn zwei Geldstrafen in Höhe von je EUR 500,-- (zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Die gegen dieses Straferkenntnis vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 1. Juni 2010 ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid nicht nur ein, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er das Betriebsgebäude außerhalb geschlossener Ortschaft errichtet habe, sondern rügt auch, dass keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei. Ein schlüssiger Verzicht auf die Verhandlung könne aus dem Umstand, dass er keinen Verhandlungsantrag gestellt habe, nicht abgeleitet werden, weil er im Verwaltungsstrafverfahren weder anwaltlich vertreten gewesen noch über die Notwendigkeit einer Antragstellung belehrt worden sei.
Bereits letzteres Vorbringen führt die Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg:
Gemäß § 51e Abs. 1 VStG hat der unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 51 e, Absatz eins, VStG hat der unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Von einer öffentlichen Berufungsverhandlung kann der unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 51e Abs. 3 VStG absehen, wennVon einer öffentlichen Berufungsverhandlung kann der unabhängige Verwaltungssenat gemäß Paragraph 51 e, Absatz 3, VStG absehen, wenn
1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, oder
nicht übersteigende Geldstrafen verhängt. Allerdings konnte die belangte Behörde rechtens nicht von der Erfüllung des weiteren Tatbestandsmerkmales gemäß § 51e Abs. 3 VStG, dass "keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat", ausgehen. nicht übersteigende Geldstrafen verhängt. Allerdings konnte die belangte Behörde rechtens nicht von der Erfüllung des weiteren Tatbestandsmerkmales gemäß Paragraph 51 e, Absatz 3, VStG, dass "keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat", ausgehen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Parteiengehör Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010100168.X00Im RIS seit
05.11.2010Zuletzt aktualisiert am
17.12.2010