TE Vwgh Erkenntnis 2010/9/29 2007/13/0120

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Veröffentlicht am 29.09.2010
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;
FamLAG 1967 §26 Abs1;
  1. EStG 1988 § 33 heute
  2. EStG 1988 § 33 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 33 gültig von 30.07.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  4. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  5. EStG 1988 § 33 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  6. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  7. EStG 1988 § 33 gültig von 31.05.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  8. EStG 1988 § 33 gültig von 19.03.2025 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  9. EStG 1988 § 33 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  10. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2024 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  11. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  12. EStG 1988 § 33 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  13. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  14. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  15. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  16. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  17. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  18. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  19. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  20. EStG 1988 § 33 gültig von 07.12.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  21. EStG 1988 § 33 gültig von 01.11.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  22. EStG 1988 § 33 gültig von 28.10.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  23. EStG 1988 § 33 gültig von 29.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  24. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2022 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  25. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  26. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  27. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  28. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  29. EStG 1988 § 33 gültig von 15.02.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  30. EStG 1988 § 33 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  31. EStG 1988 § 33 gültig von 25.07.2020 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  32. EStG 1988 § 33 gültig von 25.07.2020 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  33. EStG 1988 § 33 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  34. EStG 1988 § 33 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  35. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  36. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2018
  37. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 04.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  38. EStG 1988 § 33 gültig von 05.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2018
  39. EStG 1988 § 33 gültig von 15.08.2015 bis 04.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  40. EStG 1988 § 33 gültig von 21.03.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  41. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2013 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  42. EStG 1988 § 33 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  43. EStG 1988 § 33 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  44. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  45. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  46. EStG 1988 § 33 gültig von 16.07.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2009
  47. EStG 1988 § 33 gültig von 18.06.2009 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  48. EStG 1988 § 33 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  49. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2009 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  50. EStG 1988 § 33 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2008
  51. EStG 1988 § 33 gültig von 29.12.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  52. EStG 1988 § 33 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  53. EStG 1988 § 33 gültig von 10.06.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  54. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  55. EStG 1988 § 33 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  56. EStG 1988 § 33 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  57. EStG 1988 § 33 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  58. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  59. EStG 1988 § 33 gültig von 19.12.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  60. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  61. EStG 1988 § 33 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  62. EStG 1988 § 33 gültig von 09.08.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2000
  63. EStG 1988 § 33 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/1999
  64. EStG 1988 § 33 gültig von 15.07.1999 bis 08.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  65. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  66. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  67. EStG 1988 § 33 gültig von 19.06.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  68. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.1996 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 798/1996
  69. EStG 1988 § 33 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  70. EStG 1988 § 33 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  71. EStG 1988 § 33 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  72. EStG 1988 § 33 gültig von 13.01.1993 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  73. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  74. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.1992 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  75. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  76. EStG 1988 § 33 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  77. EStG 1988 § 33 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Mag. Dr. Walter Mühlbacher, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Lampigasse 33/12, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 5. September 2007, Zl. RV/1842-W/02, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Oktober 1997 bis 30. September 1998, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 26. Jänner 1999 forderte das Finanzamt zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den am 6. November 1974 geborenen Sohn der Beschwerdeführerin für den Zeitraum Oktober 1997 bis September 1998 im Gesamtbetrag von 26.200 S zurück (im Folgenden: Rückforderungsbescheid I). Für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, bestehe nach § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn diese weder den Präsenzdienst noch den Zivildienst leisteten. Da der Sohn das 19. Lebensjahr bereits vollendet habe und vom 1. Oktober 1997 bis 30. September 1998 den Zivildienst geleistet habe, sei die Rückforderung auszusprechen gewesen.Mit Bescheid vom 26. Jänner 1999 forderte das Finanzamt zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den am 6. November 1974 geborenen Sohn der Beschwerdeführerin für den Zeitraum Oktober 1997 bis September 1998 im Gesamtbetrag von 26.200 S zurück (im Folgenden: Rückforderungsbescheid römisch eins). Für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, bestehe nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera f, FLAG 1967 nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn diese weder den Präsenzdienst noch den Zivildienst leisteten. Da der Sohn das 19. Lebensjahr bereits vollendet habe und vom 1. Oktober 1997 bis 30. September 1998 den Zivildienst geleistet habe, sei die Rückforderung auszusprechen gewesen.

Gegen den Rückforderungsbescheid I erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Im Berufungsschriftsatz vom 1. März 1999 brachte sie u.a. vor, dass der Erledigung des Finanzamtes kein Bescheidcharakter zukomme, weil keine der Vorschrift des § 96 BAO entsprechende Unterschrift des Genehmigenden vorliege. Die Sachverhaltsfeststellung, dass der Sohn das 19. Lebensjahr vollendet habe, könne außerdem die Anwendung des § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 nicht begründen. Der Sohn habe nämlich zum "fraglichen Zeitpunkt" schon das 21. Lebensjahr vollendet gehabt.Gegen den Rückforderungsbescheid römisch eins erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Im Berufungsschriftsatz vom 1. März 1999 brachte sie u.a. vor, dass der Erledigung des Finanzamtes kein Bescheidcharakter zukomme, weil keine der Vorschrift des Paragraph 96, BAO entsprechende Unterschrift des Genehmigenden vorliege. Die Sachverhaltsfeststellung, dass der Sohn das 19. Lebensjahr vollendet habe, könne außerdem die Anwendung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera f, FLAG 1967 nicht begründen. Der Sohn habe nämlich zum "fraglichen Zeitpunkt" schon das 21. Lebensjahr vollendet gehabt.

Mit einem weiteren Bescheid vom 24. März 1999 forderte das Finanzamt neuerlich zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den am 6. November 1974 geborenen Sohn der Beschwerdeführerin für den Zeitraum Oktober 1997 bis September 1998 im Gesamtbetrag von 26.200 S zurück (im Folgenden: Rückforderungsbescheid II). Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 bestehe zwar Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten und die für einen Beruf ausgebildet würden. "Zeiten des Bundesheeres" würden allerdings nicht als Berufsausbildungszeiten anerkannt. Wegen der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes durch den Sohn vom 1. Oktober 1997 bis 30. September 1998 sei die Rückforderung auszusprechen gewesen.Mit einem weiteren Bescheid vom 24. März 1999 forderte das Finanzamt neuerlich zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den am 6. November 1974 geborenen Sohn der Beschwerdeführerin für den Zeitraum Oktober 1997 bis September 1998 im Gesamtbetrag von 26.200 S zurück (im Folgenden: Rückforderungsbescheid römisch zwei). Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG 1967 bestehe zwar Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten und die für einen Beruf ausgebildet würden. "Zeiten des Bundesheeres" würden allerdings nicht als Berufsausbildungszeiten anerkannt. Wegen der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes durch den Sohn vom 1. Oktober 1997 bis 30. September 1998 sei die Rückforderung auszusprechen gewesen.

Mit Eingabe vom 28. April 1999 stellte die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Erledigung vom 24. März 1999 zunächst einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, weil der "neuerliche Bescheid vom 24.3.1999" offenbar als Berufungsvorentscheidung betreffend die Berufungsschrift vom 1. März 1999 gegen den Rückforderungsbescheid I zu werten sei. Sollte die Berufungsbehörde allerdings zur Auffassung gelangen, dass der Rückforderungsbescheid II keine Berufungsvorentscheidung bilde, werde dieser ebenfalls unter einem mit Berufung bekämpft und dessen Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit beantragt. Der Erledigung vom 24. März 1999 stehe nämlich die "Rechtswirksamkeit der Unwiederholbarkeit des Bescheids vom 26.1.1999" entgegen.Mit Eingabe vom 28. April 1999 stellte die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Erledigung vom 24. März 1999 zunächst einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, weil der "neuerliche Bescheid vom 24.3.1999" offenbar als Berufungsvorentscheidung betreffend die Berufungsschrift vom 1. März 1999 gegen den Rückforderungsbescheid römisch eins zu werten sei. Sollte die Berufungsbehörde allerdings zur Auffassung gelangen, dass der Rückforderungsbescheid römisch zwei keine Berufungsvorentscheidung bilde, werde dieser ebenfalls unter einem mit Berufung bekämpft und dessen Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit beantragt. Der Erledigung vom 24. März 1999 stehe nämlich die "Rechtswirksamkeit der Unwiederholbarkeit des Bescheids vom 26.1.1999" entgegen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Rückforderungsbescheid I als unbegründet ab. Der Berufung gegen den Rückforderungsbescheid II gab die belangte Behörde Folge, indem sie diesen Bescheid aufhob.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Rückforderungsbescheid römisch eins als unbegründet ab. Der Berufung gegen den Rückforderungsbescheid römisch zwei gab die belangte Behörde Folge, indem sie diesen Bescheid aufhob.

Es stehe außer Streit - so die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid -, dass der Sohn der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 1997 bis 30. September 1998 den Zivildienst geleistet und daneben im Rahmen seines Studiums der Rechtswissenschaften und der Studienrichtung Volkswirtschaft verschiedene universitäre Prüfungen abgelegt habe. Nach den für den Rückforderungszeitraum anzuwendenden Studienvorschriften sei der Sohn im Zeitraum Oktober 1997 bis September 1998 in beiden Studienrichtungen im Rahmen der vorgesehenen Studiendauer gewesen.

Zu den Ausführungen in der Berufung vom 1. März 1999 gegen den Rückforderungsbescheid I zum Fehlen einer der Vorschrift des § 96 BAO entsprechenden Unterschrift sei zu sagen, dass aus der im Akt einliegenden Durchschrift des Bescheides als Approbant der Name "Ratheiser" aus dem Schriftbild herauslesbar sei, wenn man den Namen des Unterzeichnenden kenne. Dass die Unterschrift des den Bescheid Genehmigenden allgemein lesbar sein müsse, werde in § 96 BAO nicht gefordert. Der Rückforderungsbescheid I sei daher wirksam erlassen worden.Zu den Ausführungen in der Berufung vom 1. März 1999 gegen den Rückforderungsbescheid römisch eins zum Fehlen einer der Vorschrift des Paragraph 96, BAO entsprechenden Unterschrift sei zu sagen, dass aus der im Akt einliegenden Durchschrift des Bescheides als Approbant der Name "Ratheiser" aus dem Schriftbild herauslesbar sei, wenn man den Namen des Unterzeichnenden kenne. Dass die Unterschrift des den Bescheid Genehmigenden allgemein lesbar sein müsse, werde in Paragraph 96, BAO nicht gefordert. Der Rückforderungsbescheid römisch eins sei daher wirksam erlassen worden.

Zur bekämpften Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge im Rückforderungsbescheid I führte die belangte Behörde nach einer Wiedergabe der Bestimmung des § 2 FLAG 1967 (idF BGBl. I Nr. 23/1999) aus, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zur mangelhaften Bescheidbegründung des Finanzamtes sei insofern zuzustimmen, als die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 den Familienbeihilfenanspruch für noch nicht 21-jährige "arbeitsuchende" Kinder regle und damit für den Berufungsfall nicht einschlägig sei. Die Berufungsbehörde habe jedoch über die Berufung in der Sache selbst zu entscheiden und dabei den Rückforderungsbescheid I auf seine Übereinstimmung mit dem FLAG 1967 zu überprüfen gehabt. Der Beschwerdeführerin sei insoweit zuzustimmen, als die für Studierende zu erfüllenden Voraussetzungen einer Berufsausbildung nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 im strittigen Zeitraum erfüllt gewesen seien. Der Verwaltungsgerichtshof gehe in seiner Rechtsprechung allerdings davon aus, dass der Präsenz- bzw. Zivildienst die Berufsausbildung unterbreche. Bei alleiniger Betrachtung des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 sei es zwar nach Meinung der belangten Behörde nicht ausgeschlossen, dass während der Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorliegen könne. Aus dem mit 1. Oktober 1996 in Kraft getretenen § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 (idF BGBl. Nr. 201/1996) könne jedoch auch nach Ansicht der belangten Behörde abgeleitet werden, dass die Leistung des Präsenz- oder Zivildienstes für den Gesetzgeber eine Unterbrechung der Berufsausbildung darstelle. Nach dieser Bestimmung sei nämlich eine Verlängerung der Bezugsdauer für Familienbeihilfe für die Zeit der Ausbildung nach Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes vorgesehen, ohne zu unterscheiden, ob während der Dienstleistung die Ausbildung erfolgreich fortgeführt oder unterbrochen worden bzw. der Ausbildungsbeginn verschoben worden sei. Eine andere Auslegung der lit. g leg. cit. würde jedenfalls zu einer Ungleichbehandlung führen, weil dadurch Präsenz- oder Zivildienstleistende bei Fortsetzung der Ausbildung während der Dienstleistung bevorzugt würden. Dem von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Umstand, dass der Sohn neben der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes seine Ausbildung durch Ablegung von Prüfungen erfolgreich weitergeführt habe, komme damit keine Bedeutung zu.Zur bekämpften Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge im Rückforderungsbescheid römisch eins führte die belangte Behörde nach einer Wiedergabe der Bestimmung des Paragraph 2, FLAG 1967 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 1999,) aus, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zur mangelhaften Bescheidbegründung des Finanzamtes sei insofern zuzustimmen, als die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera f, FLAG 1967 den Familienbeihilfenanspruch für noch nicht 21-jährige "arbeitsuchende" Kinder regle und damit für den Berufungsfall nicht einschlägig sei. Die Berufungsbehörde habe jedoch über die Berufung in der Sache selbst zu entscheiden und dabei den Rückforderungsbescheid römisch eins auf seine Übereinstimmung mit dem FLAG 1967 zu überprüfen gehabt. Der Beschwerdeführerin sei insoweit zuzustimmen, als die für Studierende zu erfüllenden Voraussetzungen einer Berufsausbildung nach dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG 1967 im strittigen Zeitraum erfüllt gewesen seien. Der Verwaltungsgerichtshof gehe in seiner Rechtsprechung allerdings davon aus, dass der Präsenz- bzw. Zivildienst die Berufsausbildung unterbreche. Bei alleiniger Betrachtung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, FLAG 1967 sei es zwar nach Meinung der belangten Behörde nicht ausgeschlossen, dass während der Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes eine Berufsausbildung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG 1967 vorliegen könne. Aus dem mit 1. Oktober 1996 in Kraft getretenen Paragraph 2, Absatz eins, Litera g, FLAG 1967 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,) könne jedoch auch nach Ansicht der belangten Behörde abgeleitet werden, dass die Leistung des Präsenz- oder Zivildienstes für den Gesetzgeber eine Unterbrechung der Berufsausbildung darstelle. Nach dieser Bestimmung sei nämlich eine Verlängerung der Bezugsdauer für Familienbeihilfe für die Zeit der Ausbildung nach Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes vorgesehen, ohne zu unterscheiden, ob während der Dienstleistung die Ausbildung erfolgreich fortgeführt oder unterbrochen worden bzw. der Ausbildungsbeginn verschoben worden sei. Eine andere Auslegung der Litera g, leg. cit. würde jedenfalls zu einer Ungleichbehandlung führen, weil dadurch Präsenz- oder Zivildienstleistende bei Fortsetzung der Ausbildung während der Dienstleistung bevorzugt würden. Dem von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Umstand, dass der Sohn neben der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes seine Ausbildung durch Ablegung von Prüfungen erfolgreich weitergeführt habe, komme damit keine Bedeutung zu.

Eine Rückforderung von Familienbeihilfe nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 (der nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 auch für Kinderabsetzbeträge anzuwenden sei) sei nur von der objektiven Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abhängig. Die Berufung gegen den Rückforderungsbescheid I sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen.Eine Rückforderung von Familienbeihilfe nach Paragraph 26, Absatz eins, FLAG 1967 (der nach Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, EStG 1988 auch für Kinderabsetzbeträge anzuwenden sei) sei nur von der objektiven Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abhängig. Die Berufung gegen den Rückforderungsbescheid römisch eins sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen.

Zur Berufung vom 28. April 1999 gegen den Rückforderungsbescheid II hielt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, dass sich dieser Rückforderungsbescheid nach seinem eindeutigen Inhalt und seiner Form nach nicht als Berufungsvorentscheidung deuten lasse, sondern als Abgabenbescheid erster Instanz zu qualifizieren sei, mit dem neuerlich über denselben Abgabenanspruch abgesprochen worden sei. Dieser neuerlichen Rückforderung sei - wie die Beschwerdeführerin auch in der Berufung vom 28. April 1999 geltend gemacht habe - die Existenz des Rückforderungsbescheides I entgegengestanden. Der Rückforderungsbescheid II sei daher wegen Verstoßes gegen den "Grundsatz der Unwiederholbarkeit" gemäß § 289 Abs. 2 BAO ersatzlos aufzuheben gewesen.Zur Berufung vom 28. April 1999 gegen den Rückforderungsbescheid römisch zwei hielt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, dass sich dieser Rückforderungsbescheid nach seinem eindeutigen Inhalt und seiner Form nach nicht als Berufungsvorentscheidung deuten lasse, sondern als Abgabenbescheid erster Instanz zu qualifizieren sei, mit dem neuerlich über denselben Abgabenanspruch abgesprochen worden sei. Dieser neuerlichen Rückforderung sei - wie die Beschwerdeführerin auch in der Berufung vom 28. April 1999 geltend gemacht habe - die Existenz des Rückforderungsbescheides römisch eins entgegengestanden. Der Rückforderungsbescheid römisch zwei sei daher wegen Verstoßes gegen den "Grundsatz der Unwiederholbarkeit" gemäß Paragraph 289, Absatz 2, BAO ersatzlos aufzuheben gewesen.

Der angefochtene Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde insoweit bekämpft, "als dieser der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Rückforderungsbescheid I nicht stattgibt und diese auch nicht zurückweist. Insoweit der UFS somit der Berufung gegen den Rückforderungsbescheid II stattgibt, erfolgt keine Bescheidanfechtung vor dem VwGH".Der angefochtene Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde insoweit bekämpft, "als dieser der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Rückforderungsbescheid römisch eins nicht stattgibt und diese auch nicht zurückweist. Insoweit der UFS somit der Berufung gegen den Rückforderungsbescheid römisch zwei stattgibt, erfolgt keine Bescheidanfechtung vor dem VwGH".

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde, auf welche die Beschwerdeführerin repliziert hat, erwogen:

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt hat, hat das Finanzamt mit dem Rückforderungsbescheid II neuerlich über die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Sohn der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 1. Oktober 1997 bis 30. September 1998 entschieden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist mit dem Ergehen des Rückforderungsbescheides II der Rückforderungsbescheid I, der über dieselbe Sache (mit identen Rückforderungsbeträgen) absprach, nicht aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Dem Rückforderungsbescheid II stand vielmehr die materielle Rechtskraft des Rückforderungsbescheides I entgegen. Damit hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht den Rückforderungsbescheid II wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Unwiederholbarkeit des Bescheides ("ne bis in idem") gemäß § 289 Abs. 2 BAO als inhaltlich rechtswidrig aufgehoben (vgl. in diesem Sinne etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 2006, 2004/17/0028, und vom 17. April 2008, 2007/15/0278).Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt hat, hat das Finanzamt mit dem Rückforderungsbescheid römisch zwei neuerlich über die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Sohn der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 1. Oktober 1997 bis 30. September 1998 entschieden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist mit dem Ergehen des Rückforderungsbescheides römisch zwei der Rückforderungsbescheid römisch eins, der über dieselbe Sache (mit identen Rückforderungsbeträgen) absprach, nicht aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Dem Rückforderungsbescheid römisch zwei stand vielmehr die materielle Rechtskraft des Rückforderungsbescheides römisch eins entgegen. Damit hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht den Rückforderungsbescheid römisch zwei wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Unwiederholbarkeit des Bescheides ("ne bis in idem") gemäß Paragraph 289, Absatz 2, BAO als inhaltlich rechtswidrig aufgehoben vergleiche , in diesem Sinne etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 2006, 2004/17/0028, und vom 17. April 2008, 2007/15/0278).

Dem Rückforderungsbescheid I fehlte auch nicht deshalb der Bescheidcharakter, weil er nicht der Vorschrift des § 96 BAO gemäß gefertigt gewesen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird als "Unterschrift" ein Gebilde von Buchstaben einer üblichen Schrift verstanden, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann, wobei die Unterschrift nicht allgemein lesbar sein muss (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. August 2008, 2008/15/0113, mwN). Dass die auf dem Rückforderungsbescheid I aufscheinende Unterschrift des die Erledigung Genehmigenden nicht den soeben genannten Voraussetzungen entsprochen habe, wird in der Beschwerde zwar behauptet, an Hand der in den Verwaltungsakten einliegenden Durchschrift dieses Bescheides ist allerdings den Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu folgen, wonach aus dem strittigen Unterschriftsgebilde der Name "Ratheiser" herausgelesen werden kann.Dem Rückforderungsbescheid römisch eins fehlte auch nicht deshalb der Bescheidcharakter, weil er nicht der Vorschrift des Paragraph 96, BAO gemäß gefertigt gewesen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird als "Unterschrift" ein Gebilde von Buchstaben einer üblichen Schrift verstanden, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann, wobei die Unterschrift nicht allgemein lesbar sein muss vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. August 2008, 2008/15/0113, mwN). Dass die auf dem Rückforderungsbescheid römisch eins aufscheinende Unterschrift des die Erledigung Genehmigenden nicht den soeben genannten Voraussetzungen entsprochen habe, wird in der Beschwerde zwar behauptet, an Hand der in den Verwaltungsakten einliegenden Durchschrift dieses Bescheides ist allerdings den Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu folgen, wonach aus dem strittigen Unterschriftsgebilde der Name "Ratheiser" herausgelesen werden kann.

Ein in der Beschwerde gerügter "wesentlicher Begründungsfehler des Rückforderungsbescheids I" dahingehend, dass dieser verfehlt auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit f FLAG 1967 abgestellt habe, der Sohn im fraglichen Zeitraum allerdings bereits das 21. Lebensjahr vollendet gehabt habe, zeigt schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil die Berufungsbehörde gemäß § 289 Abs. 2 BAO berechtigt ist, auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen. Dass die belangte Behörde bei ihrer Bestätigung des Rückforderungsbescheids I im Ergebnis die Rechtslage verkannt oder den angefochtenen Bescheid mit wesentlichen Verfahrensmängeln belastet hätte, vermag der Verwaltungsgerichtshof auch an Hand des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen.Ein in der Beschwerde gerügter "wesentlicher Begründungsfehler des Rückforderungsbescheids I" dahingehend, dass dieser verfehlt auf die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera f, FLAG 1967 abgestellt habe, der Sohn im fraglichen Zeitraum allerdings bereits das 21. Lebensjahr vollendet gehabt habe, zeigt schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 289, Absatz 2, BAO berechtigt ist, auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen. Dass die belangte Behörde bei ihrer Bestätigung des Rückforderungsbescheids römisch eins im Ergebnis die Rechtslage verkannt oder den angefochtenen Bescheid mit wesentlichen Verfahrensmängeln belastet hätte, vermag der Verwaltungsgerichtshof auch an Hand des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt im Erkenntnis vom 28. Mai 2008, 2007/15/0068, seine in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung bekräftigt, dass 1. die Ableistung des Präsenz(Zivil)dienstes nicht als Ausbildung für einen Beruf im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 anzusehen sei und daher während der Leistung dieses Dienstes kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach dieser Gesetzesstelle bestehe, 2. dass die Ableistung dieses Dienstes eine Unterbrechung der Ausbildung eines volljährigen Kindes darstelle und während der Dauer dieses Dienstes kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, und 3. dass die Leistung des Präsenz(Zivil)dienstes bei gleichzeitiger Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der Berufsausbildung nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG diesen Anspruch beseitige. Ob der Präsenz(Zivil)diener auf Grund einer besonders gelagerten Situation oder durch besonderen Fleiß während der Ableistung seines Dienstes seine Ausbildung an einer Universität auch durch Ablegung von Prüfungen und nicht nur durch die Meldung zur Fortsetzung weiterführe, sei für den Anspruch auf Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) nicht entscheidend. Im Erkenntnis vom 21. September 2006, 2004/15/0103, auf das ebenfalls gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden kann, hat der Verwaltungsgerichtshof dazu auch näher ausgeführt, weshalb im Einzelnen aus den Tatbeständen des § 2 Abs. 1 lit. d, e, f und g FLAG 1967 die - typisierende - gesetzliche Regelung zu entnehmen ist, dass einerseits die Ableistung des Präsenz(Zivil)dienstes eine Unterbrechung der Ausbildung eines volljährigen Kindes darstellt und andererseits während der Dauer dieses Dienstes (während der die öffentliche Hand ohnedies Versorgungsleistungen erbringt) kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (auch wenn in dieser Zeit gleichzeitig die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 erfüllt sein sollten). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, von dieser in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung abzugehen oder etwa die in der Beschwerde enthaltene Anregung aufzugreifen, "die entsprechenden präjudiziellen Bestimmungen einem Gesetzprüfungsverfahren in Hinblick auf Art. 7 B-VG beim VfGH zu unterziehen".Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt im Erkenntnis vom 28. Mai 2008, 2007/15/0068, seine in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung bekräftigt, dass 1. die Ableistung des Präsenz(Zivil)dienstes nicht als Ausbildung für einen Beruf im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG 1967 anzusehen sei und daher während der Leistung dieses Dienstes kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach dieser Gesetzesstelle bestehe, 2. dass die Ableistung dieses Dienstes eine Unterbrechung der Ausbildung eines volljährigen Kindes darstelle und während der Dauer dieses Dienstes kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, und 3. dass die Leistung des Präsenz(Zivil)dienstes bei gleichzeitiger Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der Berufsausbildung nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG diesen Anspruch beseitige. Ob der Präsenz(Zivil)diener auf Grund einer besonders gelagerten Situation oder durch besonderen Fleiß während der Ableistung seines Dienstes seine Ausbildung an einer Universität auch durch Ablegung von Prüfungen und nicht nur durch die Meldung zur Fortsetzung weiterführe, sei für den Anspruch auf Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) nicht entscheidend. Im Erkenntnis vom 21. September 2006, 2004/15/0103, auf das ebenfalls gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen werden kann, hat der Verwaltungsgerichtshof dazu auch näher ausgeführt, weshalb im Einzelnen aus den Tatbeständen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, e,, f und g FLAG 1967 die - typisierende - gesetzliche Regelung zu entnehmen ist, dass einerseits die Ableistung des Präsenz(Zivil)dienstes eine Unterbrechung der Ausbildung eines volljährigen Kindes darstellt und andererseits während der Dauer dieses Dienstes (während der die öffentliche Hand ohnedies Versorgungsleistungen erbringt) kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (auch wenn in dieser Zeit gleichzeitig die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG 1967 erfüllt sein sollten). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, von dieser in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung abzugehen oder etwa die in der Beschwerde enthaltene Anregung aufzugreifen, "die entsprechenden präjudiziellen Bestimmungen einem Gesetzprüfungsverfahren in Hinblick auf Artikel 7, B-VG beim VfGH zu unterziehen".

Da der Rückforderungstatbestand nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 - der nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a letzter Satz EStG 1988 auch auf Kinderabsetzbeträge anzuwenden ist - nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2008, 2006/15/0076), verfängt schließlich auch das Beschwerdeargument nicht, das auf den längst bestimmungsgemäß erfolgten Verbrauch der Beihilfen hinweist (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 18. April 2007, 2006/13/0174).Da der Rückforderungstatbestand nach Paragraph 26, Absatz eins, FLAG 1967 - der nach Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, letzter Satz EStG 1988 auch auf Kinderabsetzbeträge anzuwenden ist - nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt vergleiche , für viele das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2008, 2006/15/0076), verfängt schließlich auch das Beschwerdeargument nicht, das auf den längst bestimmungsgemäß erfolgten Verbrauch der Beihilfen hinweist vergleiche , beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 18. April 2007, 2006/13/0174).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 29. September 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007130120.X00

Im RIS seit

28.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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