TE Vwgh Erkenntnis 2010/9/29 2005/13/0103

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Veröffentlicht am 29.09.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §93;
KStG 1988 §8 Abs2;
VwGG §42 Abs1;
  1. EStG 1988 § 93 heute
  2. EStG 1988 § 93 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  6. EStG 1988 § 93 gültig von 07.12.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  7. EStG 1988 § 93 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  8. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  9. EStG 1988 § 93 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  10. EStG 1988 § 93 gültig von 30.07.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  11. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.2013 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  12. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  13. EStG 1988 § 93 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  14. EStG 1988 § 93 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  15. EStG 1988 § 93 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2011
  16. EStG 1988 § 93 gültig von 01.10.2011 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  17. EStG 1988 § 93 gültig von 18.06.2009 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  18. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  19. EStG 1988 § 93 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  20. EStG 1988 § 93 gültig von 27.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  21. EStG 1988 § 93 gültig von 21.08.2003 bis 26.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  22. EStG 1988 § 93 gültig von 06.01.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  23. EStG 1988 § 93 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  24. EStG 1988 § 93 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  25. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998
  26. EStG 1988 § 93 gültig von 31.12.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  27. EStG 1988 § 93 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  28. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  29. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  30. EStG 1988 § 93 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  31. EStG 1988 § 93 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  32. EStG 1988 § 93 gültig von 21.04.1993 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993
  33. EStG 1988 § 93 gültig von 30.07.1988 bis 20.04.1993
  1. KStG 1988 § 8 heute
  2. KStG 1988 § 8 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. KStG 1988 § 8 gültig von 31.12.2021 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  4. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2017 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  5. KStG 1988 § 8 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  6. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  7. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  8. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  9. KStG 1988 § 8 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  10. KStG 1988 § 8 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  11. KStG 1988 § 8 gültig von 31.12.2009 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009
  12. KStG 1988 § 8 gültig von 24.05.2007 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  13. KStG 1988 § 8 gültig von 05.06.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  14. KStG 1988 § 8 gültig von 25.11.1994 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 922/1994
  15. KStG 1988 § 8 gültig von 01.12.1993 bis 24.11.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  16. KStG 1988 § 8 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  17. KStG 1988 § 8 gültig von 30.07.1988 bis 30.12.1991
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der Gesellschaft für B Steuerberatungs- und WirtschaftsprüfungsgmbH in Wien, vertreten durch Mag. Erich Stachl, beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 99, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 30. Mai 2005, Zlen. RV/0259-W/2002, RV/0260- W/02, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Körperschaft- und Gewerbesteuer 1992, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1992 sowie Kapitalertragsteuer 1992 bis 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Beschwerdeverfahren betrifft ein Geschäft zwischen einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, deren Geschäftsführer und Gesellschafter der Beschwerdevertreter im Streitzeitraum war, und der Harper Consultants AG, einer Aktiengesellschaft in der Schweiz (vgl. ähnlich schon die hg. Erkenntnisse vom 20. Jänner 2010, 2006/13/0005 und 0015, und die dort erwähnten weiteren Fälle). Im vorliegenden Fall geht es um einen Betrag von S 70.000,--, den die Harper Consultants AG der Beschwerdeführerin mit Rechnung vom 1. September 1992 für Beratungsleistungen in Rechnung stellte.Das Beschwerdeverfahren betrifft ein Geschäft zwischen einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, deren Geschäftsführer und Gesellschafter der Beschwerdevertreter im Streitzeitraum war, und der Harper Consultants AG, einer Aktiengesellschaft in der Schweiz vergleiche , ähnlich schon die hg. Erkenntnisse vom 20. Jänner 2010, 2006/13/0005 und 0015, und die dort erwähnten weiteren Fälle). Im vorliegenden Fall geht es um einen Betrag von S 70.000,--, den die Harper Consultants AG der Beschwerdeführerin mit Rechnung vom 1. September 1992 für Beratungsleistungen in Rechnung stellte.

Mit Bescheid vom 9. Mai 1997 setzte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 1. Jänner 1992 bis 31. Dezember 1994 abzuführende Kapitalertragsteuer fest. Mit Sammelbescheid vom 16. Mai 1997 nahm es die Verfahren hinsichtlich Körperschaft- und Gewerbesteuer 1992 wieder auf und setzte diese Steuern neu fest. Diese Bescheide gründeten sich auf einen Betriebsprüfungsbericht, dem zufolge die in Rechnung gestellten Beratungsleistungen nur vorgetäuscht gewesen seien und eine verdeckte Ausschüttung an den nunmehrigen Beschwerdevertreter vorliege.

Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Auch die belangte Behörde ging davon aus, dass der Gewinn der Beschwerdeführerin ohne betrieblichen Grund um den strittigen Betrag vermindert worden sei und eine verdeckte Ausschüttung vorliege. Im Zusammenhang mit der Kapitalertragsteuer führte sie aus, es bedürfe keiner genauen Feststellung, ob die verdeckte Ausschüttung ausschließlich dem nunmehrigen Beschwerdevertreter (oder einer nahe stehenden Person) zuzuordnen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Die belangte Behörde hat übereinstimmend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Aktenlage festgestellt, mit der strittigen Rechnung für "Beratungsleistungen im Kalendermonat Juli 1992" im Zusammenhang mit Plänen der Beschwerdeführerin, nach Ungarn zu expandieren, seien der Beschwerdeführerin "10 Tagsätze Budapest" zu je S 7.000,-- in Rechnung gestellt worden. Die belangte Behörde hat weiters - auf Seite 14 des angefochtenen Bescheides - dargelegt, dass der vorgelegte Bericht über die Beratungsleistungen angesichts der Art der darin enthaltenen Informationen einen zehntägigen Aufenthalt in Ungarn zwecks Beschaffung dieser Informationen unwahrscheinlich erscheinen lasse und es sich um Informationen handle, für die "niemand" den in Rechnung gestellten Betrag aufgewendet hätte. Diese Ausführungen der belangten Behörde sind das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung, die der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof insofern unterliegt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen schlüssig sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2010, 2005/15/0148. Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Bescheid.Die belangte Behörde hat übereinstimmend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Aktenlage festgestellt, mit der strittigen Rechnung für "Beratungsleistungen im Kalendermonat Juli 1992" im Zusammenhang mit Plänen der Beschwerdeführerin, nach Ungarn zu expandieren, seien der Beschwerdeführerin "10 Tagsätze Budapest" zu je S 7.000,-- in Rechnung gestellt worden. Die belangte Behörde hat weiters - auf Seite 14 des angefochtenen Bescheides - dargelegt, dass der vorgelegte Bericht über die Beratungsleistungen angesichts der Art der darin enthaltenen Informationen einen zehntägigen Aufenthalt in Ungarn zwecks Beschaffung dieser Informationen unwahrscheinlich erscheinen lasse und es sich um Informationen handle, für die "niemand" den in Rechnung gestellten Betrag aufgewendet hätte. Diese Ausführungen der belangten Behörde sind das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung, die der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof insofern unterliegt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen schlüssig sind vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2010, 2005/15/0148. Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Bescheid.

Die Beschwerde enthält lange Ausführungen über behauptete Verfahrensmängel, zeigt aber nicht konkret auf, wie sich deren Vermeidung in dem erwähnten zentralen Punkt der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Sachverhaltsannahmen zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgewirkt hätte. Den Ausführungen der belangten Behörde über die Banalität der Berichtsinhalte vermag die Beschwerde nichts Zielführendes entgegen zu setzen, und auch die Hinweise auf nicht im Einzelnen dokumentierte Gesprächsinhalte und auf Unterlagen über spätere Aktivitäten der Beschwerdeführerin in Ungarn sind nicht geeignet, die Beweiswürdigung der belangten Behörde in Bezug auf die behauptete Beratung zu erschüttern. Auf Einzelheiten im Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Harper Consultants AG insgesamt kommt es unter diesen Umständen im vorliegenden Fall nicht an. Ausgehend von der nicht denkgesetzwidrigen Annahme der belangten Behörde, die Rechnung beziehe sich auf nicht wirklich erbrachte Leistungen, hält aber auch die darauf aufbauende Annahme, es liege stattdessen eine verdeckte Ausschüttung vor, der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof stand.

Soweit sich die Beschwerde auch gegen die Wiederaufnahme der Abgabenverfahren richtet, ist ihr zu erwidern, dass deren Begründung den Anforderungen in der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt und die Beschwerde nichts aufzeigt, was in dieser Hinsicht auf eine Verletzung der Beschwerdeführerin in subjektiven Rechten hindeuten würde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 29. September 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2005130103.X00

Im RIS seit

21.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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