TE Vwgh Erkenntnis 2010/9/29 2004/10/0127

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Veröffentlicht am 29.09.2010
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich;
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);

Norm

ABGB §353;
NatSchG NÖ 2000 §35 Abs2;
NatSchG NÖ 2000 §6 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie den Senatspräsidenten Dr. Novak und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde 1. des FP und 2. der EP, beide in G und vertreten durch Dr. Martin Drahos, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 11, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13. Mai 2004, Zl. RU5-BE-152/002-2004, betreffend Entfernungsauftrag nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (BH) vom 9. Februar 2004 wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, auf ihre Kosten sofort - spätestens jedoch bis 30. April 2004 - die mit ihrem Wissen vorgenommenen nachfolgend angeführten sowie eventuell neu hinzugekommenen gesetzwidrigen Abfallablagerungen von den Grundstücken Nr. 381/4, 381/5, 381/8 und 377/2, außerhalb des Ortsbereiches in der KG U., Marktgemeinde M., restlos zu entfernen und auf einen hiezu bewilligten Ablagerungsplatz zu verbringen:

"Ca. 20 m3 Baurestmassen (unsortierter Bauschutt mit sichtbaren Beimengungen von Eisen, Pappe, Kunststoff, Mineralwolle), nicht verwertbare Baustellenabfälle bzw. nicht verwertbares Baumaterial, Sperrmüll (wie Blechteile, Waschmaschine, Fernseher, Keyboard, Computerschirme etc.) und ca. 40 m3 Bauschutt, sowie ein Öltank; weiters teilweise abgedeckt, Bauholz und eine abgetragene Halle.

Über die ordnungsgemäße Entfernung sind ein Bericht und die Entsorgungsnachweise bis 30. April 2004 der Naturschutzabteilung bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vorzulegen."

Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 6 Abs. 1 (richtig: Z. 1) sowie 35 Abs. 2 und 4 des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes 2000, LGBl. 5500 (NÖ NSchG 2000), genannt.Als Rechtsgrundlagen wurden die Paragraphen 6, Absatz eins, (richtig: Ziffer eins,) sowie 35 Absatz 2, und 4 des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes 2000, Landesgesetzblatt 5500, (NÖ NSchG 2000), genannt.

Nach der Begründung seien die im Spruch des Bescheides angeführten Ablagerungen durch Erhebungen der Sachverständigen für Deponietechnik und Naturschutz festgestellt worden. Das Vorhaben der Beschwerdeführer, das Bauholz und die abgetragene Halle für eine Neuerrichtung einer Halle in den Gemeinden M. oder E. zu verwenden, sei bisher nicht verwirklicht worden. Laut Auskunft der zuständigen Bauämter sei bis zum heutigen Tag kein Bauantrag gestellt worden. Auf Grund der Gutachten habe daher der Entfernungsauftrag zu ergehen.

Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer Berufung erhoben, in der sie im Wesentlichen vorbrachten, dass sich auf den genannten Grundstücken keine wie immer gearteten Ablagerungen befänden. Das Grundstück Nr. 377/2 stehe nach einem gerichtlichen Vergleich nicht mehr in ihrem Eigentum, weshalb sie daher auch nicht "passiv legitimiert" seien. Die Zweitbeschwerdeführerin stehe überhaupt in keinem rechtlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Sachverhalt. Sie sei die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers und weder Eigentümerin irgendeines der im Bescheid angeführten Grundstücke noch des abgelagerten Bauschutts.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid der BH mit der Maßgabe bestätigt, dass die Abfallablagerungen bis 30. Juni 2004 restlos zu entfernen und auf einen hiezu bewilligten Ablagerungsplatz zu verbringen seien.

Die Abfalllagerungen wurden dabei wie folgt neu definiert:

"Ablagerungen auf dem Grundstück 381/8 KG U.

Grundstückseigentümer Marktgemeinde M.

Bauschutthaufen bestehend aus Beton, Ziegel und einem Gummireifen, 10 m lang, 1,5 m breit und durchschnittlich 0,6 m hoch (ca. 8 m3)

Ablagerungen auf dem Grundstück 377/2 KG U.

Grundstückseigentümer Josef und Gerlinde H.

Ablagerungsstelle 2:

Bestehend aus verbogenen Baustahlmatten, Lüftungsgitter, Glasfenster inkl. Rahmen, Stahldachkonstruktion, Metallsteher, Bauholz, Blechdachdeckung, Sitzbänke, Autoreifen und sonstigem Gerümpel; wesentliche Teile dieser Ablagerungen sind mit einer Plastikplane abgedeckt. Diese Ablagerung erstreckt sich auf eine Länge von 35 m, eine Breite von 3,5 m und ist durchschnittlich 3 m hoch.

Ablagerungen auf dem Grundstück 381/4 KG U.

Grundstückseigentümer lt. Grundstücksverzeichnis (Erstbeschwerdeführer)

Ablagerungsstelle 4:

An dieser Stelle wurde ein alter leerer Öltank aus Metall abgelagert, welcher die Abmessungen von 6 x 1,5 1,5 m aufweist.

Ablagerungsstelle 5:

Auf einer Fläche von 10 x 4 m mit einer Höhe von 1,5 m wurden Kübeln, alte Sesseln, Glaswolle, Metalllüftungsschächte und sonstiges Eisen abgelagert.

Ablagerungsstelle 6:

Auf einer Fläche von 32 m Länge und 7 m Breite wurde mit einer durchschnittlichen Höhe von 1 m (ca. 150 m3) Bauschutt bestehend aus Ziegelbruch, Betonbruch und Baustahlteilen abgelagert."

Die genaue örtliche Lage der Ablagerungen sei auf einem angeschlossenen Lageplan eingezeichnet.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides legte die belangte Behörde nach Wiedergabe der §§ 6 Z. 1 und 35 Abs. 2 bis 4 NÖ NSchG 2000 dar, aus dem vorliegenden Akt ergebe sich, dass die verfahrensgegenständlichen Ablagerungen im Oktober 2002 bei der BH angezeigt worden seien. Der Bescheid der BH sei nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren ergangen, in dem sowohl mit dem Erstbeschwerdeführer als auch mit der Zweitbeschwerdeführerin regelmäßig Kontakt gehalten worden sei, wobei die Zweibeschwerdeführerin einige Male Stellungnahmen abgegeben habe. Nach dem ganzen Akteninhalt seien die Beschwerdeführer als Verursacher anzusehen, da sie die verfahrensgegenständlichen Ablagerungen, insbesondere den Bauschutt, als Unterlage für den Bau einer Halle (auf dem Grundstück Nr. 381/4) verwenden wollten. Dies sei bereits in einem Aktenvermerk vom 19. November 2002 auf Grund einer telefonischen Rückfrage mit der Zweitbeschwerdeführerin festgehalten worden. Aus einem durch die Zweitbeschwerdeführerin vorgelegten Schreiben der H. Hoch- und Tiefbau GmbH ergebe sich, dass die Errichtung einer Halle für Herbst 2003 vorgesehen gewesen sei. Dabei sei angemerkt worden, dass der Bauschutt vom Fahrweg weggeräumt worden sei und im Frühjahr beseitigt werden solle. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ersucht, die Lagerung der Stahlteile der Lager- und Abstellhalle in U. noch bis Frühjahr 2004 zu tolerieren. Dieses Schriftstück sei bei der BH am 7. März 2003 eingelangt. Nach einem weiteren Aktenvermerk vom 28. März 2003 sei die Zweitbeschwerdeführerin persönlich bei der BH erschienen und habe mitgeteilt, dass die Errichtung der Halle in die Wege geleitet worden sei. Zur Abfallablagerung habe sie vorgebracht, dass neuerlich einige Sachen von Unbekannten illegal abgelagert worden seien. Eine Besserung der Situation bis 15. Juni 2003 sei vereinbart worden. Nach der Aktenlage hätten die Nachbarn der Beschwerdeführer, Josef und Gertrude H., mit den Ablagerungen auf dem Grundstück Nr. 377/2 nichts zu tun. Diese Materialablagerungen seien auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten worden; es sei sogar um Nachsicht bis Frühjahr 2004 ersucht worden. Eine Nachfrage bei den Marktgemeinden E. und M. habe ergeben, dass keine Verfahren hinsichtlich der Errichtung einer Halle in die Wege geleitet worden seien. Auch aus einem weiteren Aktenvermerk vom 9. Februar 2004 ergebe sich, dass bei den Bauabteilungen der Gemeinden M. und E. kein Bauauftrag für die Errichtung einer Halle gestellt worden sei; somit würden die Beschwerdeführer als Verursacher gelten, wobei der Erstbeschwerdeführer Eigentümer von einigen der betroffenen Grundstücken sei. Die Ausführungen in der Berufung, wonach sich auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken keine wie immer gearteten Materialien befänden, seien durch den (in der Folge wiedergegebenen) Erhebungsbericht des Amtssachverständigen für Naturschutz vom 19. März 2004 entkräftet worden. Die Erkrankung des Erstbeschwerdeführers stehe der Bescheiderlassung nicht entgegen, bei Setzung der Entfernungsfrist sei dieser Umstand jedoch berücksichtigt worden.In der Begründung des angefochtenen Bescheides legte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Paragraphen 6, Ziffer eins und 35 Absatz 2, bis 4 NÖ NSchG 2000 dar, aus dem vorliegenden Akt ergebe sich, dass die verfahrensgegenständlichen Ablagerungen im Oktober 2002 bei der BH angezeigt worden seien. Der Bescheid der BH sei nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren ergangen, in dem sowohl mit dem Erstbeschwerdeführer als auch mit der Zweitbeschwerdeführerin regelmäßig Kontakt gehalten worden sei, wobei die Zweibeschwerdeführerin einige Male Stellungnahmen abgegeben habe. Nach dem ganzen Akteninhalt seien die Beschwerdeführer als Verursacher anzusehen, da sie die verfahrensgegenständlichen Ablagerungen, insbesondere den Bauschutt, als Unterlage für den Bau einer Halle (auf dem Grundstück Nr. 381/4) verwenden wollten. Dies sei bereits in einem Aktenvermerk vom 19. November 2002 auf Grund einer telefonischen Rückfrage mit der Zweitbeschwerdeführerin festgehalten worden. Aus einem durch die Zweitbeschwerdeführerin vorgelegten Schreiben der H. Hoch- und Tiefbau GmbH ergebe sich, dass die Errichtung einer Halle für Herbst 2003 vorgesehen gewesen sei. Dabei sei angemerkt worden, dass der Bauschutt vom Fahrweg weggeräumt worden sei und im Frühjahr beseitigt werden solle. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ersucht, die Lagerung der Stahlteile der Lager- und Abstellhalle in U. noch bis Frühjahr 2004 zu tolerieren. Dieses Schriftstück sei bei der BH am 7. März 2003 eingelangt. Nach einem weiteren Aktenvermerk vom 28. März 2003 sei die Zweitbeschwerdeführerin persönlich bei der BH erschienen und habe mitgeteilt, dass die Errichtung der Halle in die Wege geleitet worden sei. Zur Abfallablagerung habe sie vorgebracht, dass neuerlich einige Sachen von Unbekannten illegal abgelagert worden seien. Eine Besserung der Situation bis 15. Juni 2003 sei vereinbart worden. Nach der Aktenlage hätten die Nachbarn der Beschwerdeführer, Josef und Gertrude H., mit den Ablagerungen auf dem Grundstück Nr. 377/2 nichts zu tun. Diese Materialablagerungen seien auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten worden; es sei sogar um Nachsicht bis Frühjahr 2004 ersucht worden. Eine Nachfrage bei den Marktgemeinden E. und M. habe ergeben, dass keine Verfahren hinsichtlich der Errichtung einer Halle in die Wege geleitet worden seien. Auch aus einem weiteren Aktenvermerk vom 9. Februar 2004 ergebe sich, dass bei den Bauabteilungen der Gemeinden M. und E. kein Bauauftrag für die Errichtung einer Halle gestellt worden sei; somit würden die Beschwerdeführer als Verursacher gelten, wobei der Erstbeschwerdeführer Eigentümer von einigen der betroffenen Grundstücken sei. Die Ausführungen in der Berufung, wonach sich auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken keine wie immer gearteten Materialien befänden, seien durch den (in der Folge wiedergegebenen) Erhebungsbericht des Amtssachverständigen für Naturschutz vom 19. März 2004 entkräftet worden. Die Erkrankung des Erstbeschwerdeführers stehe der Bescheiderlassung nicht entgegen, bei Setzung der Entfernungsfrist sei dieser Umstand jedoch berücksichtigt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 6 Z. 1 NÖ NSchG 2000 ist außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), die Lagerung und Ablagerung von Abfällen außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen verboten. Ausgenommen davon sind die in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblichen Lagerungen sowie kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende Lagerungen.Gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, NÖ NSchG 2000 ist außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), die Lagerung und Ablagerung von Abfällen außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen verboten. Ausgenommen davon sind die in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblichen Lagerungen sowie kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende Lagerungen.

Nach § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 sind unabhängig von einer Bestrafung nach § 36 Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwider gehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen, oder wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.Nach Paragraph 35, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 sind unabhängig von einer Bestrafung nach Paragraph 36, Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwider gehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen, oder wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.

Können die Maßnahmen den nach Abs. 2 verpflichteten Personen nicht aufgetragen werden, so ist gemäß § 35 Abs. 3 NÖ NSchG 2000 der Grundeigentümer heranzuziehen, sofern er von der Zuwiderhandlung Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste.Können die Maßnahmen den nach Absatz 2, verpflichteten Personen nicht aufgetragen werden, so ist gemäß Paragraph 35, Absatz 3, NÖ NSchG 2000 der Grundeigentümer heranzuziehen, sofern er von der Zuwiderhandlung Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste.

Wird eine verbotene oder bewilligungspflichtige Maßnahme entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend davon aufgeführt und dadurch das Landschaftsbild oder das ökologische Gefüge im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt, so hat, wenn eine Beseitigung oder Beendigung dieser Beeinträchtigung auf Grund einer anderen Bestimmung nicht angeordnet werden kann, die Behörde gemäß § 35 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 demjenigen, der diese Maßnahme gesetzt, veranlasst oder auf seinem Grundstück wissentlich geduldet hat, die zur Beseitigung oder Beendigung dieser Beeinträchtigung erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.Wird eine verbotene oder bewilligungspflichtige Maßnahme entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend davon aufgeführt und dadurch das Landschaftsbild oder das ökologische Gefüge im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt, so hat, wenn eine Beseitigung oder Beendigung dieser Beeinträchtigung auf Grund einer anderen Bestimmung nicht angeordnet werden kann, die Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz 4, NÖ NSchG 2000 demjenigen, der diese Maßnahme gesetzt, veranlasst oder auf seinem Grundstück wissentlich geduldet hat, die zur Beseitigung oder Beendigung dieser Beeinträchtigung erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die Beschwerdeführer seien als Verursacher der im Spruch näher umschriebenen Abfallablagerungen zu deren Entfernung zu verpflichten.

Die Beschwerdeführer wenden dagegen zunächst ein, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht ausreichend präzise sei. Zwar werde einerseits der Bescheid der BH bestätigt, andererseits würden aber wesentliche Teile des Spruches durch den angefochtenen Bescheid abgeändert. So werde etwa die Frist zur Entfernung der Abfallablagerungen im Bescheid der belangten Behörde bis zum 30. Juni 2004 verlängert, wobei nicht klar sei, ob damit auch die im Bescheid der BH auferlegte Verpflichtung, bis zum 30. April 2004 einen Bericht und einen Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfallablagerungen vorzulegen, aufrecht bleibe.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Mit dem Bescheid der BH wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, näher beschriebene Abfallablagerungen bis spätestens bis 30. April 2004 restlos zu entfernen und der Naturschutzabteilung der BH über die ordnungsgemäße Entfernung einen Bericht und Entsorgungsnachweise bis 30. April 2004 vorzulegen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid der BH mit der Maßgabe bestätigt, dass die (nunmehr neu umschriebenen) Abfalllagerungen bis 30. Juni 2004 restlos zu entfernen seien. Es ist daher davon auszugehen, dass der von der BH erteilte Auftrag, über die ordnungsgemäße Entfernung einen Bericht und Entsorgungsnachweise vorzulegen, mit Ausnahme der Fristsetzung unberührt blieb, somit Bericht und Entsorgungsnachweise nunmehr bis 30. Juni 2004 vorzulegen sind.

Was den Auftrag, eventuell neu hinzugekommene gesetzwidrige Abfallablagerungen (bis 30. Juni 2004 ) zu entfernen, anlangt, so ist dieser Auftrag dahin zu verstehen, dass davon auch von den Beschwerdeführern noch bis zur Rechtskraft des angefochtenen Bescheides eventuell vorgenommene Ablagerungen erfasst sind. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Die Beschwerdeführer vertreten auch die Ansicht, aus dem Umstand, dass sie die verfahrensgegenständlichen Ablagerungen, insbesondere den Bauschutt, als Unterlage für den Bau einer Halle verwenden wollten, ergäbe sich nicht, dass sie die Ablagerungen verursacht, geduldet oder sonst veranlasst hätten. Entsprechende Feststellungen seien dem angefochtenen Bescheid in keiner Weise zu entnehmen.

Auch diesem Vorbringen kommt aus folgenden Erwägungen keine Berechtigung zu:

Die belangte Behörde hat für ihre Auffassung, dass die Beschwerdeführer Verursacher der Abfallablagerungen seien, die ihr vorliegenden Ermittlungsergebnisse ("den ganzen Akteninhalt") ins Treffen geführt. Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass die Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsverfahren nie in Abrede gestellt haben, die umschriebenen Ablagerungen vorgenommen zu haben. Sie haben vielmehr erklärt, die Ablagerungen, insbesondere den Bauschutt, als Unterlage für den Bau einer Halle verwenden zu wollen. Aus einem von der Zweitbeschwerdeführerin der Behörde vorgelegten Schreiben einer Baufirma ergab sich ferner, dass die Errichtung einer Halle für Herbst 2003 vorgesehen war. Bauschutt sei von einem Fahrweg weggeräumt worden und solle im Frühjahr beseitigt werden. Die Zweitbeschwerdeführerin ersuchte auch, die Lagerung von Stahlteilen bis Frühjahr 2004 zu tolerieren.

Wenn die belangte Behörde daher auf Grund dieser Ermittlungsergebnisse davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführer die genannten Ablagerungen verursacht haben, so kann dies nicht als unschlüssig erkannt werden (vgl. zur eingeschränkten Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Beweiswürdigung etwa das Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/09/0259 mwH). Wenn die belangte Behörde daher auf Grund dieser Ermittlungsergebnisse davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführer die genannten Ablagerungen verursacht haben, so kann dies nicht als unschlüssig erkannt werden vergleiche , zur eingeschränkten Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Beweiswürdigung etwa das Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/09/0259 mwH).

Da Personen, die nach § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten sind, den früheren Zustand wieder herzustellen, kommt im Beschwerdefall dem Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer nur teilweise, die Zweitbeschwerdeführerin hingegen gar nicht Eigentümer der vom Entfernungsauftrag erfassten Grundstücke sind, keine rechtserhebliche Bedeutung zu.Da Personen, die nach Paragraph 35, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten sind, den früheren Zustand wieder herzustellen, kommt im Beschwerdefall dem Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer nur teilweise, die Zweitbeschwerdeführerin hingegen gar nicht Eigentümer der vom Entfernungsauftrag erfassten Grundstücke sind, keine rechtserhebliche Bedeutung zu.

Bei dem Vorbringen, die Zweitbeschwerdeführerin sei "immer nur im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht in Vertretung und in Wahrung der Interessen des Erstbeschwerdeführers, ihres schwer kranken Ehemannes", eingeschritten, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (vgl. § 41 VwGG).Bei dem Vorbringen, die Zweitbeschwerdeführerin sei "immer nur im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht in Vertretung und in Wahrung der Interessen des Erstbeschwerdeführers, ihres schwer kranken Ehemannes", eingeschritten, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung vergleiche , Paragraph 41, VwGG).

Soweit die Beschwerdeführer schließlich unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften mangelndes Parteiengehör rügen, wird die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan.

Auf Grund dieser Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Auf Grund dieser Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 29. September 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2004100127.X00

Im RIS seit

28.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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