Index
E1E;Norm
11997E049 EG Art49;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals: 2008/09/0116 E 26. Februar 2009Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, in der Beschwerdesache des FH in B, vertreten durch Dr. Walter Breitwieser und Mag. Paul Max Breitwieser, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 23. April 2010, Zl. VwSen-252069/39/Kü/Sta, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über die Ersuchen des Raad van State in den verbundenen Rechtssachen C-307/09 bis C-309/09 sowie des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg in der Rechtssache C-241/10 ausgesetzt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. April 2010 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der H GmbH in W zu verantworten, dass durch diese Gesellschaft neun näher bezeichnete Ausländer zu im Einzelnen konkretisierten Tatzeiträumen als LKW-Fahrer beschäftigt worden seien, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. April 2010 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der H GmbH in W zu verantworten, dass durch diese Gesellschaft neun näher bezeichnete Ausländer zu im Einzelnen konkretisierten Tatzeiträumen als LKW-Fahrer beschäftigt worden seien, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.
Der Beschwerdeführer habe dadurch neun Übertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG begangen. Es wurden neun Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je 34 Stunden) verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch neun Übertretungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG begangen. Es wurden neun Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je 34 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
In den verbundenen Rechtssachen C-307/09 bis C-309/09 hat der Raad van State dem Gerichtshof der Europäischen Union die Fragen vorgelegt, ob Art. 49 und 50 EG dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung, wonach für die Entsendung von Arbeitnehmern im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 96/71/EG eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich ist, entgegenstehen (Pkt. 1.), sowie, anhand welcher Kriterien zu bestimmen sei, ob eine Entsendung von Arbeitnehmern im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 96/71/EG vorliegt (Pkt. 2.).In den verbundenen Rechtssachen C-307/09 bis C-309/09 hat der Raad van State dem Gerichtshof der Europäischen Union die Fragen vorgelegt, ob Artikel 49, und 50 EG dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung, wonach für die Entsendung von Arbeitnehmern im Sinne des Artikel eins, Absatz 3, Buchst. c der Richtlinie 96/71/EG eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich ist, entgegenstehen (Pkt. 1.), sowie, anhand welcher Kriterien zu bestimmen sei, ob eine Entsendung von Arbeitnehmern im Sinne des Artikel eins, Absatz 3, Buchst. c der Richtlinie 96/71/EG vorliegt (Pkt. 2.).
In der Rechtssache C-241/10 lautete die vom Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg an den Gerichtshof der Europäischen Union herangetragene Frage:
"Ist Anhang X der Liste nach Art. 24 der Beitrittsakte der Republik Ungarn zur Europäischen Union (1. Freizügigkeit) so zu verstehen, dass Arbeitskräfteüberlassung von Ungarn nach Österreich nicht als Entsendung von Arbeitnehmern anzusehen ist und nationale Beschränkungen für die Beschäftigung von ungarischen Arbeitnehmern in Österreich in ebensolcher Weise auch für von ungarischen Unternehmen überlassene (und dort ordnungsgemäß beschäftigte) ungarische Arbeitnehmer in Österreich gelten?""Ist Anhang römisch zehn der Liste nach Artikel 24, der Beitrittsakte der Republik Ungarn zur Europäischen Union (1. Freizügigkeit) so zu verstehen, dass Arbeitskräfteüberlassung von Ungarn nach Österreich nicht als Entsendung von Arbeitnehmern anzusehen ist und nationale Beschränkungen für die Beschäftigung von ungarischen Arbeitnehmern in Österreich in ebensolcher Weise auch für von ungarischen Unternehmen überlassene (und dort ordnungsgemäß beschäftigte) ungarische Arbeitnehmer in Österreich gelten?"
Der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Union hat im Verfahren C-241/10 mit Entscheidung vom 2. Juli 2010 das Verfahren gemäß Art. 82a Abs. 1 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Union bis nach der Urteilsverkündung in den verbundenen Rechtssachen C-307/09 bis C- 309/09 ausgesetzt.Der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Union hat im Verfahren C-241/10 mit Entscheidung vom 2. Juli 2010 das Verfahren gemäß Artikel 82 a, Absatz eins, Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Union bis nach der Urteilsverkündung in den verbundenen Rechtssachen C-307/09 bis C- 309/09 ausgesetzt.
Die dem Gerichtshof der Europäischen Union in den angeführten Verfahren vorgelegten, oben wiedergegebenen Fragen sind auch für die gegenständlichen Beschwerdeverfahren von entscheidender Bedeutung, die zufolge des Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Union in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Unionsrechtes von diesem zu entscheiden sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor einer Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union daher noch keine Entscheidung getroffen und nunmehr die Entscheidung über das vorliegende Beschwerdeverfahren gemäß § 62 VwGG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über diese Fragen ausgesetzt.Der Verwaltungsgerichtshof hat im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor einer Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union daher noch keine Entscheidung getroffen und nunmehr die Entscheidung über das vorliegende Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 62, VwGG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über diese Fragen ausgesetzt.
Wien, am 30. September 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010090124.X00Im RIS seit
30.12.2010Zuletzt aktualisiert am
02.01.2011