TE Vwgh Beschluss 2010/9/30 2010/03/0116

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Veröffentlicht am 30.09.2010
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs1;
B-VG Art131 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der B a.s. in B, Slowakische Republik, vertreten durch Mag. Josef Schartmüller, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Theresianumgasse 29, gegen die Erledigung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 15. Juli 2010, Zl. BMVIT-211.469/0012-IV/SCH1/2010, betreffend eine Angelegenheit nach dem Rohrleitungsgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Die in Beschwerde gezogene Erledigung hat folgenden Wortlaut:

"GZ. BMVIT-211.469/0012-IV/SCH1/2010

An die

B, a.s.

p.A. Kruzlik, Lopezova Advokatska kancelaria

D 2

B 2

SLOWAKEI

Wien, am 15. Juli 2010

Rohölleitung B - S;

Umtrassierung

a) entlang der A6-Nordostautobahn (ca. km. 12,00 bis ca. km. 17,15),

b) im Bereich Flughafenausbau 3. Piste ca. km. 56,80 bis ca. km. 57,37) und

c) im Bereich Aichhof (ca. km. 59,90 bis ca. km. 60,60); Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme

Sehr geehrter Hr. Dr. Kruzlik!

Zu Ihrem Email vom 12. Juli 2010 wird mitgeteilt, dass die Eingabe der B, a.s. vom 29. April 2010, Zl. Rop/sekr/GR aktenkundig vorliegt. Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie als Rohrleitungsbehörde hat über den Antrag der BS GmbH betreffend die Umtrassierung der Rohölleitung B-S bereits entschieden. Angesichts des Abschlusses des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens nach dem Rohrleitungsgesetz darf zu Ihrer Anfrage nach einem allfälligen weiteren Besprechungstermin darauf hingewiesen werden, dass ein solcher im vorliegenden Zusammenhang nicht mehr erforderlich ist.

Mit hochachtungsvollen Grüßen

Für die Bundesministerin: Ihr(e)

Sachbearbeiter(in):

Dr. WC Dr. AF

Telefon +43(1) 711 62-

Telefax +43(1) 711 62-

email:a.f@bmvit.gv.at

elektronisch gefertigt"

2. Die beschwerdeführende Partei vertritt die Auffassung, bei der genannten Erledigung handle es sich um einen Bescheid, der sie in ihrem subjektiven Recht ua auf Zuerkennung ihrer Parteistellung verletze. Die Erledigung sei nämlich als Feststellungsbescheid zu qualifizieren, mit der über die Frage der Parteistellung der beschwerdeführenden Partei abgesprochen werde.

3. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

3.1. Gemäß Art 131 Abs 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. 3.1. Gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in den §§ 58 ff AVG; darunter ist insbesondere auch das Erfordernis genannt, dass jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen ist und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat.Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in den Paragraphen 58, ff AVG; darunter ist insbesondere auch das Erfordernis genannt, dass jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen ist und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat.

3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben. Mangelt es an der für einen Bescheid vorgesehenen Form, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den - objektiv erkennbaren - Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu vorzunehmen (vgl etwa den hg Beschluss vom 19. Juni 2007, Zl 2007/03/0073, mwN). 3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben. Mangelt es an der für einen Bescheid vorgesehenen Form, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den - objektiv erkennbaren - Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu vorzunehmen vergleiche , etwa den hg Beschluss vom 19. Juni 2007, Zl 2007/03/0073, mwN).

Lässt also der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich (vgl den hg Beschluss vom 23. Oktober 2008, Zl 2008/03/0147, mwN).Lässt also der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des Paragraph 58, Absatz eins, AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich vergleiche , den hg Beschluss vom 23. Oktober 2008, Zl 2008/03/0147, mwN).

3.3. Die strittige Erledigung ist nicht als Bescheid bezeichnet und nicht in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert. Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei lässt sich auch aus dem Wortlaut der Erledigung nicht ableiten, dass damit eine normative, der Rechtskraft fähige Entscheidung erfolgte. Vielmehr teilte die belangte Behörde in dieser Erledigung im Wesentlichen im Sinne einer Auskunft über die nach ihrer Ansicht gegebene Sach- und Rechtslage mit, dass ein bestimmtes Verwaltungsverfahren bereits entschieden sei. Diese Mitteilung trägt damit den Charakter einer allgemeinen Information, nicht aber einer bescheidmäßigen Erledigung.

3.4. Vor diesem Hintergrund kann die angefochtene Erledigung nicht als Bescheid qualifiziert werden, sodass die dagegen gerichtete Beschwerde gemäß § 34 Abs 1 VwGG mangels Vorliegens eines tauglichen Beschwerdegegenstandes zurückzuweisen war. 3.4. Vor diesem Hintergrund kann die angefochtene Erledigung nicht als Bescheid qualifiziert werden, sodass die dagegen gerichtete Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Vorliegens eines tauglichen Beschwerdegegenstandes zurückzuweisen war.

Wien, am 30. September 2010

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010030116.X00

Im RIS seit

16.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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