TE Vwgh Beschluss 2010/9/30 2010/03/0103

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Veröffentlicht am 30.09.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/02 Gerichtsorganisation;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs1;
GOG §89a;
VwGG §24 Abs1;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. GOG § 89a heute
  2. GOG § 89a gültig ab 01.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2012
  3. GOG § 89a gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. GOG § 89a gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  5. GOG § 89a gültig von 01.07.1994 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GOG § 89a gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache des F W in W, vertreten durch Mag. Dr. Peter Lechner und Mag. Dr. Hermann Pfurtscheller, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 2, gegen die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Waffengesetz 1996, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Bescheid vom 18. Jänner 2010 wurde dem Beschwerdeführer der Waffenpass und die Waffenbesitzkarte entzogen. Mit Schriftsatz vom 29. Jänner 2010, zur Post gegeben am 1. Februar 2010, erhob der Beschwerdeführer dagegen Berufung.

2. In der vorliegenden Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol entgegen dem § 73 Abs 1 AVG bzw dem § 27 VwGG über diese Berufung bislang nicht entschieden habe. 2. In der vorliegenden Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol entgegen dem Paragraph 73, Absatz eins, AVG bzw dem Paragraph 27, VwGG über diese Berufung bislang nicht entschieden habe.

3. Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, säumig ist. 3. Gemäß Paragraph 27, VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, säumig ist.

Gemäß § 73 Abs 2 AVG geht im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen die ausständige Entscheidung die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, auf diesen über. Ein solcher Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen.Gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG geht im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen die ausständige Entscheidung die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, auf diesen über. Ein solcher Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen.

Gemäß § 49 des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997, entscheidet über Berufungen gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft nach dem WaffG die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.Gemäß Paragraph 49, des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997,, entscheidet über Berufungen gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft nach dem WaffG die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.

Diese Beschränkung des Instanzenzuges hindert nur die Anfechtung von Bescheiden im Rechtsmittelverfahren, nicht jedoch den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung im Devolutionsweg (§ 73 Abs 1 AVG). Die Möglichkeit, nach dieser Gesetzesstelle den Übergang der Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu erwirken, steht demnach der durch die Säumnis der zuständigen Behörde verletzten Partei auch dann offen, wenn gegen die Entscheidung der säumigen Behörde nach den den jeweiligen Instanzenzug regelnden Vorschriften ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen ist.Diese Beschränkung des Instanzenzuges hindert nur die Anfechtung von Bescheiden im Rechtsmittelverfahren, nicht jedoch den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung im Devolutionsweg (Paragraph 73, Absatz eins, AVG). Die Möglichkeit, nach dieser Gesetzesstelle den Übergang der Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu erwirken, steht demnach der durch die Säumnis der zuständigen Behörde verletzten Partei auch dann offen, wenn gegen die Entscheidung der säumigen Behörde nach den den jeweiligen Instanzenzug regelnden Vorschriften ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen ist.

Da der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, an die im Weg der Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung über geht, nämlich den Bundesminister für Inneres, anzurufen, jedoch von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat, liegen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht vor.

Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen mangelnder Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen mangelnder Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

4. Die belangte Behörde richtete auf Grund der Aufforderung im Beschluss zur Einleitung des Vorverfahrens vom 31. August 2010 an den Verwaltungsgerichtshof ein E-Mail, in dem auf § 73 AVG hingewiesen und der Antrag gestellt wurde, der belangten Behörde den Ersatz des Schriftsatzaufwandes zuzusprechen. 4. Die belangte Behörde richtete auf Grund der Aufforderung im Beschluss zur Einleitung des Vorverfahrens vom 31. August 2010 an den Verwaltungsgerichtshof ein E-Mail, in dem auf Paragraph 73, AVG hingewiesen und der Antrag gestellt wurde, der belangten Behörde den Ersatz des Schriftsatzaufwandes zuzusprechen.

Das VwGG enthält in seinem II. Abschnitt (Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes) im 1. Unterabschnitt (Allgemeine Bestimmungen über Beschwerden) nach den Bestimmungen über die "Parteien" (§§ 20 bis 23 VwGG) eine besondere Regelung für den Verkehr der Parteien mit dem Verwaltungsgerichtshof in Beschwerdeverfahren. In diesem Zusammenhang lautet § 24 Abs 1 VwGG:Das VwGG enthält in seinem römisch zwei. Abschnitt (Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes) im 1. Unterabschnitt (Allgemeine Bestimmungen über Beschwerden) nach den Bestimmungen über die "Parteien" (Paragraphen 20 bis 23 VwGG) eine besondere Regelung für den Verkehr der Parteien mit dem Verwaltungsgerichtshof in Beschwerdeverfahren. In diesem Zusammenhang lautet Paragraph 24, Absatz eins, VwGG:

"Schriftsätze

§ 24. (1) Die Beschwerden und sonstigen Schriftsätze sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Von jedem Schriftsatz samt Beilagen sind so viele gleichlautende Ausfertigungen beizubringen, daß jeder vom Verwaltungsgerichtshof zu verständigenden Partei oder Behörde eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des Gerichtshofes zurückbehalten werden kann. Sind die Beilagen sehr umfangreich, so kann die Beigabe von Abschriften unterbleiben. Beilagen gemäß § 28 Abs. 5 sind nur in einfacher Ausfertigung beizubringen."Paragraph 24, (1) Die Beschwerden und sonstigen Schriftsätze sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Von jedem Schriftsatz samt Beilagen sind so viele gleichlautende Ausfertigungen beizubringen, daß jeder vom Verwaltungsgerichtshof zu verständigenden Partei oder Behörde eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des Gerichtshofes zurückbehalten werden kann. Sind die Beilagen sehr umfangreich, so kann die Beigabe von Abschriften unterbleiben. Beilagen gemäß Paragraph 28, Absatz 5, sind nur in einfacher Ausfertigung beizubringen."

Angesichts dieser besonderen Regelung im VwGG kommen nach § 62 Abs 1 leg cit die diesbezüglichen Regelungen im AVG für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht zum Tragen.Angesichts dieser besonderen Regelung im VwGG kommen nach Paragraph 62, Absatz eins, leg cit die diesbezüglichen Regelungen im AVG für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht zum Tragen.

Da die Vorschrift des § 24 Abs 1 VwGG neben den Beschwerden auch die "sonstigen Schriftsätze" erfasst, richtet sie sich nicht nur an die beschwerdeführenden Parteien, sondern an alle Parteien eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof. Diese Regelung verlangt, dass die Parteien im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens an den Verwaltungsgerichtshof schriftlich herantreten, und derart ihre Mitteilungen bzw Anträge schriftlich vornehmen. Sie beinhaltet angesichts der vom zweiten Satz der zitierten Bestimmung geforderten Ausfertigungen, dass der Schriftsatz beim Verwaltungsgerichtshof als Urkunde einzubringen ist. Andernfalls liegt derzeit für den Verwaltungsgerichtshof keine wirksame Eingabe, insbesondere kein wirksamer Antrag vor, der Rechtswirkungen auslösen könnte (vgl demgegenüber die Regelungen betreffend den elektronischen Rechtsverkehr in §§ 89 a ff GOG). Im Übrigen steht beim Verwaltungsgerichtshof keine Adresse für die Einbringung von Anträgen per E-Mail zur Verfügung. Vielmehr findet sich im Internet auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at) unter "Kontakt" und "Kontaktformular" sowie "Verfahren" und "Verfahrenseinleitung" der ausdrückliche Hinweis, dass Beschwerden, Anträge und Anfragen per E-Mail nicht rechtswirksam eingebracht werden können. Allerdings können im Wege des Kontaktformulars dem Gerichtshof Anfragen an die Pressestelle, Anregungen zur Website und Bestellungen zum Versand von (nicht im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlichten) Entscheidungen zugeleitet werden.Da die Vorschrift des Paragraph 24, Absatz eins, VwGG neben den Beschwerden auch die "sonstigen Schriftsätze" erfasst, richtet sie sich nicht nur an die beschwerdeführenden Parteien, sondern an alle Parteien eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof. Diese Regelung verlangt, dass die Parteien im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens an den Verwaltungsgerichtshof schriftlich herantreten, und derart ihre Mitteilungen bzw Anträge schriftlich vornehmen. Sie beinhaltet angesichts der vom zweiten Satz der zitierten Bestimmung geforderten Ausfertigungen, dass der Schriftsatz beim Verwaltungsgerichtshof als Urkunde einzubringen ist. Andernfalls liegt derzeit für den Verwaltungsgerichtshof keine wirksame Eingabe, insbesondere kein wirksamer Antrag vor, der Rechtswirkungen auslösen könnte vergleiche , demgegenüber die Regelungen betreffend den elektronischen Rechtsverkehr in Paragraphen 89, a ff GOG). Im Übrigen steht beim Verwaltungsgerichtshof keine Adresse für die Einbringung von Anträgen per E-Mail zur Verfügung. Vielmehr findet sich im Internet auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at) unter "Kontakt" und "Kontaktformular" sowie "Verfahren" und "Verfahrenseinleitung" der ausdrückliche Hinweis, dass Beschwerden, Anträge und Anfragen per E-Mail nicht rechtswirksam eingebracht werden können. Allerdings können im Wege des Kontaktformulars dem Gerichtshof Anfragen an die Pressestelle, Anregungen zur Website und Bestellungen zum Versand von (nicht im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlichten) Entscheidungen zugeleitet werden.

Auf dem Boden dieser Rechtslage vermag die dem Verwaltungsgerichtshof nicht in der Form einer Ausfertigung, sondern als E-Mail zugeleitete Mitteilung der belangten Behörde samt Antrag keine Rechtswirkungen zu erzeugen. Da kein wirksamer Antrag auf Aufwandersatz vorliegt, besteht kein Raum für eine Mängelbehebung. Es war auch entbehrlich, über diesen nicht wirksamen Antrag formell abzusprechen.

Wien, am 30. September 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010030103.X00

Im RIS seit

16.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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