Index
E1E;Norm
11997E049 EG Art49;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals: 2008/09/0116 E 26. Februar 2009Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, in den Beschwerdesachen 1. der Mag. ET und 2. des Ing. HS, beide in G, beide vertreten durch Haslinger / Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Roseggerstraße 58, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark 1. vom 3. August 2009, Zl. UVS 33.13-4/2008-54, und 2. vom 4. August 2009, Zl. UVS 33.13- 5/2008-31, betreffend Bestrafungen wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerdeverfahren werden bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften über die Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State in den verbundenen Rechtssachen C-307/09 bis C-309/09 sowie des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg in der Rechtssache C-241/10 ausgesetzt.
Begründung
Die beschwerdeführenden Parteien wurden mit den angefochtenen Bescheiden als handelsrechtliche Geschäftsführer der F GmbH wegen Übertretungen des § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mit jeweils neun Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen bestraft und ihnen Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.Die beschwerdeführenden Parteien wurden mit den angefochtenen Bescheiden als handelsrechtliche Geschäftsführer der F GmbH wegen Übertretungen des Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mit jeweils neun Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen bestraft und ihnen Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.
Sie hätten neun namentlich angeführte ungarische Staatsbürger, die der von ihnen vertretenen GmbH über ein drittes Unternehmen von der M-Kft mit Sitz in der Republik Ungarn überlassen worden seien, zur Verrichtung von Schweißarbeiten beschäftigt, obwohl für diese Arbeitnehmer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden sei und diese Arbeitnehmer weder eine gültige Arbeitserlaubnis noch einen gültigen Befreiungsschein noch einen Niederlassungsnachweis besessen hätten.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen sich die beschwerdeführenden Parteien unter anderem auch auf die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EG (nunmehr: Art. 56 AEUV) berufen.Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen sich die beschwerdeführenden Parteien unter anderem auch auf die Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 49, EG (nunmehr: Artikel 56, AEUV) berufen.
In den verbundenen Rechtssachen C-307/09 bis C-309/09 hat der Raad van State dem Gerichtshof der Europäischen Union die Fragen vorgelegt, ob Art. 49 und 50 EG dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung, wonach für die Entsendung von Arbeitnehmern im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 96/71/EG eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich ist, entgegenstehen (Pkt. 1.), sowie, anhand welcher Kriterien zu bestimmen sei, ob eine Entsendung von Arbeitnehmern im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 96/71/EG vorliegt (Pkt. 2.).In den verbundenen Rechtssachen C-307/09 bis C-309/09 hat der Raad van State dem Gerichtshof der Europäischen Union die Fragen vorgelegt, ob Artikel 49, und 50 EG dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung, wonach für die Entsendung von Arbeitnehmern im Sinne des Artikel eins, Absatz 3, Buchst. c der Richtlinie 96/71/EG eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich ist, entgegenstehen (Pkt. 1.), sowie, anhand welcher Kriterien zu bestimmen sei, ob eine Entsendung von Arbeitnehmern im Sinne des Artikel eins, Absatz 3, Buchst. c der Richtlinie 96/71/EG vorliegt (Pkt. 2.).
In der Rechtssache C-241/10 lautete die vom Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg an den Gerichtshof der Europäischen Union herangetragene Frage:
"Ist Anhang X der Liste nach Art. 24 der Beitrittsakte der Republik Ungarn zur Europäischen Union (1. Freizügigkeit) so zu verstehen, dass Arbeitskräfteüberlassung von Ungarn nach Österreich nicht als Entsendung von Arbeitnehmern anzusehen ist und nationale Beschränkungen für die Beschäftigung von ungarischen Arbeitnehmern in Österreich in ebensolcher Weise auch für von ungarischen Unternehmen überlassene (und dort ordnungsgemäß beschäftigte) ungarische Arbeitnehmer in Österreich gelten?""Ist Anhang römisch zehn der Liste nach Artikel 24, der Beitrittsakte der Republik Ungarn zur Europäischen Union (1. Freizügigkeit) so zu verstehen, dass Arbeitskräfteüberlassung von Ungarn nach Österreich nicht als Entsendung von Arbeitnehmern anzusehen ist und nationale Beschränkungen für die Beschäftigung von ungarischen Arbeitnehmern in Österreich in ebensolcher Weise auch für von ungarischen Unternehmen überlassene (und dort ordnungsgemäß beschäftigte) ungarische Arbeitnehmer in Österreich gelten?"
Der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Union hat im Verfahren C-241/10 mit Entscheidung vom 2. Juli 2010 das Verfahren gemäß Art. 82a Abs. 1 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Union bis nach der Urteilsverkündung in den verbundenen Rechtssachen C-307/09 bis C- 309/09 ausgesetzt.Der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Union hat im Verfahren C-241/10 mit Entscheidung vom 2. Juli 2010 das Verfahren gemäß Artikel 82 a, Absatz eins, Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Union bis nach der Urteilsverkündung in den verbundenen Rechtssachen C-307/09 bis C- 309/09 ausgesetzt.
Die dem Gerichtshof der Europäischen Union in den angeführten Verfahren vorgelegten, oben wiedergegebenen Fragen sind auch für die gegenständlichen Beschwerdeverfahren von entscheidender Bedeutung, die zufolge des Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Union in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Unionsrechts von diesem zu entscheiden sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor einer Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union daher noch keine Entscheidung getroffen und nunmehr die Entscheidung über die vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäß § 62 VwGG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über diese Fragen ausgesetzt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor einer Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union daher noch keine Entscheidung getroffen und nunmehr die Entscheidung über die vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 62, VwGG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über diese Fragen ausgesetzt.
Wien, am 30. September 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009090225.X00Im RIS seit
30.12.2010Zuletzt aktualisiert am
02.01.2011