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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AWG 2002 §48 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, in der Beschwerdesache der Deponie R GmbH & Co. KG in K, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 18. Jänner 2007, Zl. uvs- 2006/K13/1782-5, betreffend Auferlegung einer Sicherstellung gemäß § 76 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 AWG 2002 (weitere Partei:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, in der Beschwerdesache der Deponie R GmbH & Co. KG in K, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 18. Jänner 2007, Zl. uvs- 2006/K13/1782-5, betreffend Auferlegung einer Sicherstellung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2, AWG 2002 (weitere Partei:
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 18. Jänner 2007 wurde der Deponie R GmbH & Co. KG als Inhaberin einer in W betriebenen Deponie zur Sicherstellung der Nachsorgeverpflichtungen aufgetragen, binnen vierzehn Tagen eine (in ihren Modalitäten näher umschriebene) wertgesicherte Bankgarantie mit einer Laufzeit bis (längstens) 31. Dezember 2046 in der Höhe von 20,4 Mio EUR zu erlegen.
Dagegen erhob die genannte Deponieinhaberin die gegenständliche - am 6. März 2007 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte - Beschwerde, der mit hg. Beschluss vom 30. März 2007 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
Mit Beschluss des Landesgerichtes I vom 23. August 2007, 9 S 16/07p, wurde über das Vermögen der beschwerdeführenden Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Herbert M zum Masseverwalter bestellt.Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch eins vom 23. August 2007, 9 S 16/07p, wurde über das Vermögen der beschwerdeführenden Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Herbert M zum Masseverwalter bestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof ging - wie in der Berichterverfügung vom 1. Oktober 2007 näher dargelegt wurde - davon aus, dass die beschwerdegegenständliche Auferlegung einer Sicherheitsleistung das konkursverfangene Vermögen der Deponie R GmbH & Co. KG betreffe und daher das Beschwerdeverfahren mit dem Masseverwalter weiterzuführen sei.
Unter einem erging an den Masseverwalter mit der genannten Verfügung der Auftrag, für den Fall der Aufrechterhaltung der Beschwerde darzulegen, welches rechtliche Interesse an ihrer inhaltlichen Erledigung noch bestehe, zumal der angefochtene, nur auf eine Sicherheitsleistung durch Bankgarantie zielende Bescheid unter dem Gesichtspunkt einer noch möglichen Umsetzung in die Wirklichkeit angesichts der Konkurseröffnung und im Hinblick auf die (laut Medienberichten) bereits Anfang Juli 2007 erfolgte Einstellung des Deponiebetriebes ins Leere zu gehen scheine. Die diesbezügliche Äußerungsfrist wurde - unter Einbeziehung der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - auf Antrag des Masseverwalters mehrfach, zuletzt bis 31. Dezember 2009, verlängert.
Aus der Insolvenzdatei ist nunmehr ersichtlich, dass der Konkurs über das Vermögen der beschwerdeführenden Gesellschaft mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichtes I vom 28. Oktober 2009 (mangels Kostendeckung) aufgehoben wurde. Die Schließung des Unternehmens, das in Teilbereichen einstweilen fortgeführt worden war, wurde gemäß § 114a Abs. 2 KO mit Beschluss vom 19. Juni 2009 angeordnet.Aus der Insolvenzdatei ist nunmehr ersichtlich, dass der Konkurs über das Vermögen der beschwerdeführenden Gesellschaft mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichtes römisch eins vom 28. Oktober 2009 (mangels Kostendeckung) aufgehoben wurde. Die Schließung des Unternehmens, das in Teilbereichen einstweilen fortgeführt worden war, wurde gemäß Paragraph 114 a, Absatz 2, KO mit Beschluss vom 19. Juni 2009 angeordnet.
Die Aufhebung des Konkurses beseitigt die Verfügungsbeschränkungen des Gemeinschuldners hinsichtlich der Konkursmasse. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde daher wieder mit der Deponie R GmbH & Co. KG geführt.
Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Gesellschaft jene Deponie, auf die sich die bekämpfte Auferlegung einer Sicherstellung für Nachsorgemaßnahmen bezieht, nicht mehr betreibt. Aus dem (im Internet zugänglichen) Bericht des Landesrechnungshofes Tirol betreffend die Sonderprüfung der Deponie R vom 2. April 2008, LR-0710/42, ergibt sich außerdem, die Tiroler Landesregierung habe am 12. Februar 2008 beschlossen, dass das Land Tirol "die Liegenschaft R" zu einem symbolischen Betrag und die für die Durchführung der Stilllegungs- und Nachsorgemaßnahmen notwendigen Betriebsmittel aus der Konkursmasse erwerbe. In diesem Sinn wurde sodann im "Rechnungsabschluss 2008" des Landesrechnungshofes Tirol vom 27. Mai 2009, LR-0945/41, festgestellt, dass das Land Tirol die Liegenschaft, auf der sich die Deponie R befinde, erworben und eine näher genannte Abteilung ermächtigt habe, die notwendigen Stilllegungs- und Nachsorgemaßnahmen zu übernehmen.
Vor diesem Hintergrund ging der Verwaltungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass eine Verletzung in subjektiven Rechten für die Deponie R GmbH & Co. KG durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 18. Jänner 2007 - nunmehr jedenfalls - nicht mehr möglich sei. Zu dieser Annahme wurde der beschwerdeführenden Partei mit Berichterverfügung vom 28. Juli 2008 eine Äußerungsmöglichkeit eingeräumt und ihr aufgetragen, näher darzulegen, welches rechtliche Interesse noch an einer inhaltlichen Erledigung der Beschwerde bestehe.
In der hierauf ergangenen Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 31. August 2010 wurde eingeräumt, dass die Annahmen des Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Einstellung des Deponiebetriebes, des Verkaufs der Betriebsliegenschaft und der Besorgung der notwendigen Stillegungsmaßnahmen durch das Land Tirol zutreffend seien. Dennoch bestehe ein rechtliches Interesse daran, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren weitergeführt und der angefochtene Bescheid behoben werde:
Wie die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde umfassend dargelegt habe, sei die Auferlegung der Sicherheitsleistung in Form einer wertgesicherten Bankgarantie ohne gesetzliche Grundlage bzw. in Verkennung der maßgeblichen Rechtslage erfolgt. Abgesehen davon, sei auch die Höhe der Sicherheitsleistung und die Vorgabe der Umsetzung als wertgesicherte Bankgarantie gesetzwidrig. Ein "derartig rechtswidriger Bescheid" dürfe keine Rechtswirkungen erlangen und müsse durch Behebung durch den Verwaltungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand ausgeschieden werden. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass sich "in weiterer Zukunft einmal irgendjemand auf diesen Bescheid beruft". Es dürfe aber "absolut keine Möglichkeit" offen bleiben, dass auf der Basis dieses grob rechtswidrigen Bescheides "irgendeine Haftung" der beschwerdeführenden Partei, ihrer Rechtsnachfolger, der (persönlich haftenden) Gesellschafter oder der Geschäftsführer "konstruiert" werden könnte. Die beschwerdeführende Partei habe daher nach wie vor ein rechtliches Interesse an der Behebung des angefochtenen Bescheides, damit sichergestellt sei, dass aus diesem gesetzwidrigen Verwaltungsakt "niemals eine Rechtswirkung abgeleitet" werden könne; dies insbesondere auch deswegen, weil sich mittlerweile erwiesen habe, dass die Kosten der Stilllegungs- und Nachsorgemaßnahmen nicht einmal annähernd den vorgeschriebenen Betrag erreichten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid - im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes - in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (siehe aus der letzten Zeit beispielsweise den Beschluss vom 23. April 2009, Zl. 2006/07/0078, mwN). Fällt die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (nachträglich) weg, ist in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG die Beschwerde für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den Beschluss vom 29. September 2009, Zl. 2008/21/0646).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid - im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes - in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (siehe aus der letzten Zeit beispielsweise den Beschluss vom 23. April 2009, Zl. 2006/07/0078, mwN). Fällt die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (nachträglich) weg, ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG die Beschwerde für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche , etwa den Beschluss vom 29. September 2009, Zl. 2008/21/0646).
Wie einleitend ausgeführt wurde der beschwerdeführenden Partei als damalige Inhaberin einer in W betriebenen Deponie mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid aufgetragen, zur Sicherstellung der Nachsorgeverpflichtungen binnen vierzehn Tagen eine (in ihren Modalitäten und im Umfang näher umschriebene) Bankgarantie zu erlegen. Angesichts dessen, dass die beschwerdeführende Partei die Deponie nicht mehr betreibt, die Betriebsliegenschaft an das Land Tirol veräußert wurde und (vor allem) dass das Land Tirol (und nicht die beschwerdeführende Partei) auch die notwendigen Stilllegungs- und Nachsorgemaßnahmen übernommen hat, ist einerseits evident, dass dem bekämpften Auftrag zur Sicherheitsleistung für Nachsorgemaßnahmen die Grundlage entzogen wurde, und ist andererseits nicht zu erkennen, in welcher Form dieser Auftrag gegen die beschwerdeführende Partei, die nicht mehr Inhaberin der Deponie ist, noch durchgesetzt werden oder sonst Rechtswirkungen entfalten könnte. Eine Verletzung in dem in der Beschwerde als Beschwerdepunkt (erkennbar) geltend gemachten Recht, dass die beschwerdeführende Partei nicht gesetzwidrig zur Erbringung einer Sicherheitsleistung in der aufgetragenen Form und Höhe verpflichtet werde, ist somit ausgeschlossen, weil dieser Auftrag nach dem Gesagten ins Leere geht.
An dieser Beurteilung vermag das wiedergegeben Vorbringen in der Stellungnahme vom 31. August 2010 nichts zu ändern:
Wie erwähnt ist die inhaltliche Erledigung einer Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde an die Voraussetzung gebunden, dass für die beschwerdeführende Partei weiterhin eine Rechtsverletzungsmöglichkeit besteht. Das gilt auch für eine Beschwerde gegen einen (wie in der Stellungnahme formuliert wurde:) "grob rechtswidrigen" Bescheid. Dass dieser Bescheid aber entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtshofes bei der nunmehr gegebenen Sachlage noch konkrete nachteilige Rechtswirkungen für die beschwerdeführende Partei entfalten könnte, vermag auch sie nicht darzutun. Die ganz allgemein geäußerte Befürchtung, "in weiterer Zukunft" könnte sich "irgendjemand" auf diesen Bescheid "berufen" und es könnte auf dessen Basis "irgendeine Haftung" der beschwerdeführenden Partei "konstruiert" werden, ist dazu mangels jeglicher Konkretisierung nicht geeignet (vgl. auch dazu den schon erwähnten Beschluss vom 23. April 2009, Zl. 2006/07/0078).Wie erwähnt ist die inhaltliche Erledigung einer Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde an die Voraussetzung gebunden, dass für die beschwerdeführende Partei weiterhin eine Rechtsverletzungsmöglichkeit besteht. Das gilt auch für eine Beschwerde gegen einen (wie in der Stellungnahme formuliert wurde:) "grob rechtswidrigen" Bescheid. Dass dieser Bescheid aber entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtshofes bei der nunmehr gegebenen Sachlage noch konkrete nachteilige Rechtswirkungen für die beschwerdeführende Partei entfalten könnte, vermag auch sie nicht darzutun. Die ganz allgemein geäußerte Befürchtung, "in weiterer Zukunft" könnte sich "irgendjemand" auf diesen Bescheid "berufen" und es könnte auf dessen Basis "irgendeine Haftung" der beschwerdeführenden Partei "konstruiert" werden, ist dazu mangels jeglicher Konkretisierung nicht geeignet vergleiche , auch dazu den schon erwähnten Beschluss vom 23. April 2009, Zl. 2006/07/0078).
Daher war die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat infolge des Wegfalls eines Rechtsschutzinteresses in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG für gegenstandslos geworden zu erklären und das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzustellen.Daher war die Beschwerde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat infolge des Wegfalls eines Rechtsschutzinteresses in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG für gegenstandslos geworden zu erklären und das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzustellen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Die in einem Fall wie dem vorliegenden nach § 58 Abs. 2 VwGG vorzunehmende Prüfung des hypothetischen Beschwerdeerfolgs ergibt, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben gewesen wäre, weil den Beschwerdeargumenten zur Höhe und - vor allem - zur Form der Sicherheitsleistung (zumindest teilweise) Berechtigung zugekommen wäre. Die beschwerdeführende Partei ist daher für die Frage des Kostenersatzes als obsiegend anzusehen.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Die in einem Fall wie dem vorliegenden nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG vorzunehmende Prüfung des hypothetischen Beschwerdeerfolgs ergibt, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben gewesen wäre, weil den Beschwerdeargumenten zur Höhe und - vor allem - zur Form der Sicherheitsleistung (zumindest teilweise) Berechtigung zugekommen wäre. Die beschwerdeführende Partei ist daher für die Frage des Kostenersatzes als obsiegend anzusehen.
Wien, am 30. September 2010
Schlagworte
Allgemein Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007070037.X00Im RIS seit
10.01.2011Zuletzt aktualisiert am
11.01.2011