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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
SMG 1997 §27 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G, geboren 1977, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. Juli 2010, Zl. E1/99.763/2010, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, erhobenen und zur hg. Zl. 2010/18/0342 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G, geboren 1977, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. Juli 2010, Zl. E1/99.763 aus 2010,, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, erhobenen und zur hg. Zl. 2010/18/0342 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer weist mehrere gerichtliche Vorstrafen auf. Zuletzt wurde über ihn mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. Oktober 2006 (rechtskräftig seit 28. Jänner 2008) wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 vierter Fall, Abs. 3 erster Satz erster Fall und Abs. 4 Z. 2 Suchtmittelgesetz - SMG, des Vergehens nach § 27 Abs. 1 sechster Fall, Abs. 2 Z. 2 erster Fall leg. cit., des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter nach § 12 dritter Fall, §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, § 129 Z. 1 StGB und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a zweiter Fall Z. 1, 2 und 3 StGB eine unbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten verhängt. Gleichzeitig wurde die bedingte Strafnachsicht zu der über ihn mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. August 2003 verhängten Freiheitsstrafe von 6 Monaten widerrufen. Schon vor dieser Verurteilung war der Beschwerdeführer strafrechtlich in Erscheinung getreten und deswegen u.a. vom Bezirksgericht Donaustadt wegen des Vergehens der (vorsätzlichen) Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden.Der Beschwerdeführer weist mehrere gerichtliche Vorstrafen auf. Zuletzt wurde über ihn mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. Oktober 2006 (rechtskräftig seit 28. Jänner 2008) wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Satz erster Fall und Absatz 4, Ziffer 2, Suchtmittelgesetz - SMG, des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall leg. cit., des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall, Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 129, Ziffer eins, StGB und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, zweiter Fall Ziffer eins, 2, und 3 StGB eine unbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten verhängt. Gleichzeitig wurde die bedingte Strafnachsicht zu der über ihn mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. August 2003 verhängten Freiheitsstrafe von 6 Monaten widerrufen. Schon vor dieser Verurteilung war der Beschwerdeführer strafrechtlich in Erscheinung getreten und deswegen u.a. vom Bezirksgericht Donaustadt wegen des Vergehens der (vorsätzlichen) Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
Seiner letzten Verurteilung vom 19. Oktober 2006 liegt insbesondere zu Grunde, dass er im Rahmen einer kriminellen Vereinigung von Anfang 2002 bis Anfang April 2005 in vielfachen Angriffen eine große Menge Kokain in Verkehr gesetzt hat. Den Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil zufolge hat sich der Beschwerdeführer in der Wiener Suchtgiftszene als rechte Hand des M., der seit mehr als 20 Jahren diese Suchtgiftszene im Hinblick auf Kokain prägte und als unumschränkte Größe die Stellung eines "Paten" genoss, einen Namen gemacht und als "Subverkäufer" und "Urlaubsvertretung" für diesen "Paten" der Organisation fungiert. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer am 10. Jänner 2004 zur Ausführung eines Einbruchsdiebstahles in einer Trafik beigetragen.
In Anbetracht der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und der diesen zu Grunde liegenden, zum Teil massiven Straftaten sowie des Umstandes, dass die vorangegangenen gerichtlichen Bestrafungen den Beschwerdeführer nicht davon abhalten konnten, die seiner letzten Verurteilung, die am 28. Jänner 2008 in Rechtskraft erwachsen ist, zu Grunde liegenden Straftaten zu begehen, stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7. Oktober 2010
Schlagworte
Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete PolizeirechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010180300.A00Im RIS seit
14.01.2011Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011