TE Vwgh Beschluss 2010/10/7 AW 2010/18/0300

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Veröffentlicht am 07.10.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §27 Abs2 Z2;
SMG 1997 §28 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs3;
SMG 1997 §28 Abs4 Z2;
StGB §12;
StGB §127;
StGB §128 Abs1 Z4;
StGB §129 Z1;
StGB §278a Z1;
StGB §278a Z2;
StGB §278a Z3;
VwGG §30 Abs2;
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 128 heute
  2. StGB § 128 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 128 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 128 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 128 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 128 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 278a heute
  2. StGB § 278a gültig ab 30.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2013
  3. StGB § 278a gültig von 01.10.2002 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  4. StGB § 278a gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 278a gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  6. StGB § 278a gültig von 01.10.1993 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 527/1993
  1. StGB § 278a heute
  2. StGB § 278a gültig ab 30.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2013
  3. StGB § 278a gültig von 01.10.2002 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  4. StGB § 278a gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 278a gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  6. StGB § 278a gültig von 01.10.1993 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 527/1993
  1. StGB § 278a heute
  2. StGB § 278a gültig ab 30.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2013
  3. StGB § 278a gültig von 01.10.2002 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  4. StGB § 278a gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 278a gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  6. StGB § 278a gültig von 01.10.1993 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 527/1993
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G, geboren 1977, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. Juli 2010, Zl. E1/99.763/2010, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, erhobenen und zur hg. Zl. 2010/18/0342 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G, geboren 1977, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. Juli 2010, Zl. E1/99.763 aus 2010,, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, erhobenen und zur hg. Zl. 2010/18/0342 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Beschwerdeführer weist mehrere gerichtliche Vorstrafen auf. Zuletzt wurde über ihn mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. Oktober 2006 (rechtskräftig seit 28. Jänner 2008) wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 vierter Fall, Abs. 3 erster Satz erster Fall und Abs. 4 Z. 2 Suchtmittelgesetz - SMG, des Vergehens nach § 27 Abs. 1 sechster Fall, Abs. 2 Z. 2 erster Fall leg. cit., des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter nach § 12 dritter Fall, §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, § 129 Z. 1 StGB und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a zweiter Fall Z. 1, 2 und 3 StGB eine unbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten verhängt. Gleichzeitig wurde die bedingte Strafnachsicht zu der über ihn mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. August 2003 verhängten Freiheitsstrafe von 6 Monaten widerrufen. Schon vor dieser Verurteilung war der Beschwerdeführer strafrechtlich in Erscheinung getreten und deswegen u.a. vom Bezirksgericht Donaustadt wegen des Vergehens der (vorsätzlichen) Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden.Der Beschwerdeführer weist mehrere gerichtliche Vorstrafen auf. Zuletzt wurde über ihn mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. Oktober 2006 (rechtskräftig seit 28. Jänner 2008) wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Satz erster Fall und Absatz 4, Ziffer 2, Suchtmittelgesetz - SMG, des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall leg. cit., des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall, Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 129, Ziffer eins, StGB und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, zweiter Fall Ziffer eins, 2, und 3 StGB eine unbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten verhängt. Gleichzeitig wurde die bedingte Strafnachsicht zu der über ihn mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. August 2003 verhängten Freiheitsstrafe von 6 Monaten widerrufen. Schon vor dieser Verurteilung war der Beschwerdeführer strafrechtlich in Erscheinung getreten und deswegen u.a. vom Bezirksgericht Donaustadt wegen des Vergehens der (vorsätzlichen) Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

Seiner letzten Verurteilung vom 19. Oktober 2006 liegt insbesondere zu Grunde, dass er im Rahmen einer kriminellen Vereinigung von Anfang 2002 bis Anfang April 2005 in vielfachen Angriffen eine große Menge Kokain in Verkehr gesetzt hat. Den Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil zufolge hat sich der Beschwerdeführer in der Wiener Suchtgiftszene als rechte Hand des M., der seit mehr als 20 Jahren diese Suchtgiftszene im Hinblick auf Kokain prägte und als unumschränkte Größe die Stellung eines "Paten" genoss, einen Namen gemacht und als "Subverkäufer" und "Urlaubsvertretung" für diesen "Paten" der Organisation fungiert. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer am 10. Jänner 2004 zur Ausführung eines Einbruchsdiebstahles in einer Trafik beigetragen.

In Anbetracht der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und der diesen zu Grunde liegenden, zum Teil massiven Straftaten sowie des Umstandes, dass die vorangegangenen gerichtlichen Bestrafungen den Beschwerdeführer nicht davon abhalten konnten, die seiner letzten Verurteilung, die am 28. Jänner 2008 in Rechtskraft erwachsen ist, zu Grunde liegenden Straftaten zu begehen, stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 7. Oktober 2010

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010180300.A00

Im RIS seit

14.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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