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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §212a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, in der Beschwerdesache der EG GmbH in W, vertreten durch Dr. Michael Bereis (nach dem Rubrum der Beschwerde auch "Bereits"), Rechtsanwalt in 1050 Wien, Pilgramgasse 22/7, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 29. Juni 2010, Zl. ABK - 93/10, betreffend Aussetzung der Einhebung von Vergnügungssteuer gemäß § 212a BAO, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, in der Beschwerdesache der EG GmbH in W, vertreten durch Dr. Michael Bereis (nach dem Rubrum der Beschwerde auch "Bereits"), Rechtsanwalt in 1050 Wien, Pilgramgasse 22/7, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 29. Juni 2010, Zl. ABK - 93/10, betreffend Aussetzung der Einhebung von Vergnügungssteuer gemäß Paragraph 212 a, BAO, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Ansuchen der beschwerdeführenden Partei um Aussetzung der Einhebung von Vergnügungssteuer gemäß § 212a BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der geltenden Fassung, im Instanzenzug abgewiesen, weil die Berufung gegen den Abgabenbescheid (betreffend Vergnügungssteuer für einen Hundewettapparat) wenig erfolgversprechend sei. Die beschwerdeführende Partei ist Eigentümerin des Lokals, in dem der Hundewettapparat von der B GmbH betrieben wurde.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Ansuchen der beschwerdeführenden Partei um Aussetzung der Einhebung von Vergnügungssteuer gemäß Paragraph 212 a, BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der geltenden Fassung, im Instanzenzug abgewiesen, weil die Berufung gegen den Abgabenbescheid (betreffend Vergnügungssteuer für einen Hundewettapparat) wenig erfolgversprechend sei. Die beschwerdeführende Partei ist Eigentümerin des Lokals, in dem der Hundewettapparat von der B GmbH betrieben wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch Anwendung von verfassungswidrigen bzw. nicht mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehenden gesetzlichen Bestimmungen geltend gemacht wurde.
Mit Beschluss vom 20. September 2010, B 1075/10-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3-B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Begründend verwies der Verfassungsgerichtshof darauf, dass die behaupteten Rechtsverletzungen zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes seien. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend im Sinne des § 212a BAO erscheine, insoweit nicht anzustellen.Mit Beschluss vom 20. September 2010, B 1075/10-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3 -, B, -, römisch fünf G, antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Begründend verwies der Verfassungsgerichtshof darauf, dass die behaupteten Rechtsverletzungen zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes seien. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend im Sinne des Paragraph 212 a, BAO erscheine, insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, übersehe sie, dass die als verfassung- bzw. unionsrechtswidrig gerügten Bestimmungen des Wiener Vergnügungssteuergesetzes im Beschwerdefall nicht präjudiziell seien und dass das Unionsrecht als Prüfungsmaßstab für die verfassungsgerichtliche Normenkontrolle gemäß Art. 140 B-VG nicht in Betracht komme.Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, übersehe sie, dass die als verfassung- bzw. unionsrechtswidrig gerügten Bestimmungen des Wiener Vergnügungssteuergesetzes im Beschwerdefall nicht präjudiziell seien und dass das Unionsrecht als Prüfungsmaßstab für die verfassungsgerichtliche Normenkontrolle gemäß Artikel 140, B-VG nicht in Betracht komme.
In der bereits für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgeführten Beschwerde wird die Verletzung im "einfach gesetzlichen Recht, gemäß dem Wr. Vergnügungssteuergesetz zur solidarischen Haftung gemeinsam mit der Fa B, somit der zu FN xx im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien registrierten und sich in Insolvenz befindlichen B GmbH, S-Gasse 3, 1010 Wien, FN yy, ... zu Handen des Masseverwalters MMag. Dr. F, Rechtsanwalt P-Straße 70/2/1.1, 1040 Wien, ..., für die Vergnügungssteuerabgaben für den obigen Hundewettautomaten nicht herangezogen zu werden" geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:
Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) zu überprüfen. Durch den Beschwerdepunkt wird somit der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG sowie die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG zu unterscheiden (vgl. Steiner in Holoubek/Lang (Hrsg.), Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 65 f, und den hg. Beschluss vom 17. Dezember 2009, Zl. 2009/16/0227).Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) zu überprüfen. Durch den Beschwerdepunkt wird somit der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt sind die Beschwerdegründe des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG sowie die Aufhebungstatbestände des Paragraph 42, Absatz 2, VwGG zu unterscheiden vergleiche Steiner in Holoubek/Lang (Hrsg.), Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 65 f, und den hg. Beschluss vom 17. Dezember 2009, Zl. 2009/16/0227).
Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der im § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet (vgl. den hg. Beschluss vom 3. Juli 2007, Zl. 2006/05/0267).Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der im Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet vergleiche den hg. Beschluss vom 3. Juli 2007, Zl. 2006/05/0267).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Aussetzung der Einhebung der Vergnügungsteuer für den Hundewettapparat gemäß § 212a BAO entschieden. In dem allein geltend gemachten Recht, nicht zur solidarischen Haftung für Vergnügungssteuer herangezogen zu werden, konnte die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid daher nicht verletzt werden.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Aussetzung der Einhebung der Vergnügungsteuer für den Hundewettapparat gemäß Paragraph 212 a, BAO entschieden. In dem allein geltend gemachten Recht, nicht zur solidarischen Haftung für Vergnügungssteuer herangezogen zu werden, konnte die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid daher nicht verletzt werden.
Da somit die Möglichkeit der Verletzung in dem geltend gemachten Recht fehlt, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 7. Oktober 2010Da somit die Möglichkeit der Verletzung in dem geltend gemachten Recht fehlt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 7. Oktober 2010
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010170193.X00Im RIS seit
22.03.2011Zuletzt aktualisiert am
23.03.2011