RS Vwgh 2003/6/26 2003/18/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2003
beobachten
merken

Index

E1E
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

11992E177 EGV Art177;
61986CJ0012 Demirel VORAB;
61995CJ0351 Kadiman VORAB;
ARB1/80 Art7;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §6 Abs5;
VwGG §38a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/18/0424 E 21. Jänner 1999 RS 1(hier ohne die beiden letzten Sätze)

Stammrechtssatz

Der Assoziationsratsbeschluss Nr 1/80 vom 19.9.1980 regelt nicht den Familiennachzug, sondern nur die beschäftigungsrechtliche Stellung der Familienangehörigen, die auf Grund anderer Rechtsgrundlagen der Mitgliedstaaten die Genehmigung erhalten haben, zu einem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen. In diesem Zusammenhang wird auf das Urteil des EuGH vom 30. September 1987, C 12/86, in der Rechtssache Demirel und auf dessen Urteil vom 17. April 1997, C-351/95, in der Rechtssache Selma Kadiman hingewiesen, in dem der EuGH betont, dass durch Art 7 Assoziationsratsbeschluss Nr 1/80 die Befugnis des betreffenden Mitgliedstaates nicht berührt wird, den Familienangehörigen die Genehmigung zu erteilen, zu dem in diesem Staat ordnungsgemäß beschäftigten türkischen Arbeitnehmer zu ziehen. Die Erteilung eines Reisevisums, das nur zu einem Aufenthalt bis zu drei Monaten in Vertragsstaaten und Österreich berechtigt (§ 6 Abs 5 FrG 1997), stellt keine Genehmigung des Zuzuges iSd Art 7 des genannten Beschlusses dar. Bereits aus diesem Grund ist für den Fremden kein Aufenthaltsrecht aus dieser Bestimmung abzuleiten, zumal der Fremde auch nicht behauptet, dass er sich in Österreich auf ein Stellenangebot bewerben oder eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis eingehen wolle (Hinweis E 2. Oktober 1996, 96/21/0641; E 21. April 1998, 95/18/1408; E 5. August 1998, 97/21/0392).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61986J0012 Demirel VORAB
EuGH 61995J0351 Kadiman VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003180148.X01

Im RIS seit

18.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten