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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
B-VG Art119a Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der Marktgemeinde Neufelden in Neufelden, vertreten durch Dr. Peter Behawy und Mag. Christian Kump, Rechtsanwälte in 4150 Rohrbach, Stadtplatz 22/I, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 24. November 2006, Zl. Gem-524566/2-2006- Wa/Pl, betreffend Vorschreibung einer Kanal-Ergänzungsgebühr (mitbeteiligte Partei: CM in L, vertreten durch Dr. Roland Gabl, Dr. Josef Kogler, Mag. Harald Papesch und Mag. Helmut Leitner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Museumstraße 31a), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Marktgemeinde hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 6. April 1998 schrieb der Bürgermeister der beschwerdeführenden Marktgemeinde der L AG als damaliger Eigentümerin der Liegenschaft Pürnstein 43 im Gemeindegebiet der beschwerdeführenden Marktgemeinde für den Anschluss dieser Liegenschaft an den öffentlichen Kanal eine Anschlussgebühr von ATS 359.150,40 (inkl. USt.) vor.
Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach stellte mit einem an die E GmbH gerichteten Bescheid vom 13. Mai 2004 fest, dass deren Betriebsanlage (Elektrowerkstätte) auf der genannten Liegenschaft die in § 359b Abs. 1 Z 2 GewO 1994 festgelegten Voraussetzungen erfülle. Dabei führte sie u.a. aus, dass das Erdgeschoss das Lager, die Werkstätte und die eigentliche Produktionsstätte umfasse und das Obergeschoss als Lager verwendet werde.Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach stellte mit einem an die E GmbH gerichteten Bescheid vom 13. Mai 2004 fest, dass deren Betriebsanlage (Elektrowerkstätte) auf der genannten Liegenschaft die in Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 festgelegten Voraussetzungen erfülle. Dabei führte sie u.a. aus, dass das Erdgeschoss das Lager, die Werkstätte und die eigentliche Produktionsstätte umfasse und das Obergeschoss als Lager verwendet werde.
Der Bürgermeister der beschwerdeführenden Marktgemeinde schrieb der mitbeteiligten Partei als nunmehrigen Eigentümerin der genannten Liegenschaft mit Bescheid vom 29. März 2006 eine Kanal-Ergänzungsgebühr von EUR 9.460,50 vor und führte dabei begründend aus, dass diese Gebühr "auf Grund eines bereits durchgeführten Anschlusses" der Liegenschaft an die gemeindeeigene Kanalanlage zu entrichten sei. Der Abgabenbemessung wurde eine "anrechenbare Fläche" von 510,00 m2 (Produktionshalle 450,00 m2 und Werkstätte 60,00 m2) und ein Vervielfachungsfaktor von EUR 18,55 zugrundegelegt.
Die mitbeteiligte Partei erhob dagegen Berufung.
Mit Bescheid vom 15. September 2006 wies der Gemeinderat der beschwerdeführenden Marktgemeinde die Berufung als unbegründet ab. Begründend führte er aus, die mitbeteiligte Partei habe das Objekt 2003 erworben und nutze es mit einer Fläche von 450 m2 als Produktionshalle und mit einer Fläche von 60 m2 als Werkstätte. Diese Nutzung bestehe nach der gewerberechtlichen Bewilligung seit dem Jahr 2004, zuvor sei eine Nutzung ausschließlich als Lagerraum erfolgt. Die Gebührenordnung sehe als Bemessungsgrundlage die Produktionsfläche einschließlich Schau- und Ausstellungsräume, jedoch ausgenommen Lager- und Abstellflächen vor. Der Lagerraum habe sich in einen für die Bemessung relevanten Produktionsraum umgewandelt, sodass offenkundig eine Änderung des Verwendungszweckes stattgefunden habe, die sich auf die Bemessungsgrundlage auswirke.
Darüber hinaus sehe § 2 Abs. 3 lit. b der Gebührenordnung eine ergänzende Kanalanschlussgebühr bei Änderung eines angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau insoweit vor, als gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gemäß Abs. 2 eintrete. Den Begriff "Einbau" kenne aber die OÖ Bauordnung 1994 nicht. Die Gebührenordnung sei daher dahin auszulegen, dass auch der "Einbau eines Produktionsbetriebes in den bisherigen Lagerbereich den Tatbestand für eine ergänzende Vorschreibung verwirklicht".Darüber hinaus sehe Paragraph 2, Absatz 3, Litera b, der Gebührenordnung eine ergänzende Kanalanschlussgebühr bei Änderung eines angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau insoweit vor, als gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gemäß Absatz 2, eintrete. Den Begriff "Einbau" kenne aber die OÖ Bauordnung 1994 nicht. Die Gebührenordnung sei daher dahin auszulegen, dass auch der "Einbau eines Produktionsbetriebes in den bisherigen Lagerbereich den Tatbestand für eine ergänzende Vorschreibung verwirklicht".
"Relevanter Tatbestand" sei der Eigentumsübergang (bezüglich der gegenständlichen Liegenschaft) an die mitbeteiligte Partei und die Änderung des Verwendungszweckes von Lagerraum auf Produktionsfläche. Das Vorliegen dieser Tatbestandselemente würde sich zweifelsfrei aus dem Vorbringen der Abgabenschuldnerin und den diesbezüglichen gewerberechtlichen Verwaltungsakten, die der Abgabenschuldnerin als Objektseigentümerin zugestellt worden seien, ergeben. Es seien daher keine weiteren Ermittlungen erforderlich gewesen. Daraus ergebe sich auch, dass eine Verletzung des Parteiengehörs, das ausschließlich im Zusammenhang mit Ermittlungsergebnissen zur Erhebung des relevanten Sachverhaltes vorgesehen sei, schon begrifflich ausscheide.
Die mitbeteiligte Partei erhob dagegen Vorstellung.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung Folge, hob den Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Marktgemeinde vom 15. September 2006 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die beschwerdeführende Marktgemeinde.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Gemeinderat hätte in einem Ermittlungsverfahren zunächst prüfen müssen, welche Bemessungsgrundlage der Gebührenvorschreibung vom 6. April 1998 zu Grunde gelegt worden sei. Dann wäre zu prüfen gewesen, ob tatsächlich eine Vergrößerung der Bemessungsgrundlage durch in der Gebührenverordnung der beschwerdeführenden Marktgemeinde angeführte Maßnahmen erfolgt sei.
Eine Änderung des Verwendungszwecks (Lagerhallen, Abstellflächen) habe zweifelsohne stattgefunden. Ob es auch zu einer Vergrößerung der Bemessungsgrundlage durch die in der Kanalgebührenordnung angeführten Maßnahmen gekommen sei, hätte die Abgabenbehörde prüfen müssen. Eine Vorschreibung einer ergänzenden Kanalanschlussgebühr bei einer Änderung des Verwendungszweckes sehe die Kanalgebührenordnung der beschwerdeführenden Marktgemeinde nicht vor. Ob eine sonstige Vergrößerung der Bemessungsgrundlage erfolgt sei, gehe aus den Vorstellungsakten nicht hervor, weil die Berufungsbehörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Darüber hinaus liege auch eine Verletzung des Parteiengehörs vor.
Da eine Änderung des Verwendungszwecks nach der Gebührenordnung alleine nicht ausreichend für die Vorschreibung einer ergänzenden Kanalanschlussgebühr sei und sonstige amtswegige Ermittlungen nicht durchgeführt worden seien, sei die mitbeteiligte Partei in ihren Rechten verletzt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die beschwerdeführende Marktgemeinde Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, wie auch die mitbeteiligte Partei, eine Gegenschrift, in welcher jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1958, womit die Gemeinden zur Erhebung bestimmter Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern ermächtigt werden (Interessentenbeiträge-Gesetz 1958; in der Folge: OÖ IBG), LGBl. Nr. 28/1958 idF LGBl. Nr. 57/1973, lautet: Paragraph eins, des Gesetzes vom 12. Juli 1958, womit die Gemeinden zur Erhebung bestimmter Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern ermächtigt werden (Interessentenbeiträge-Gesetz 1958; in der Folge: OÖ IBG), Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1958, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 1973,, lautet:
"§ 1
a) den Beitrag zu den Kosten der Errichtung einer
gemeindeeigenen Kanalisationsanlage - Kanal-Anschlussgebühr;
b) den Beitrag zu den Kosten der Errichtung einer
gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage - Wasserleitungs-
Anschlussgebühr;
c) den Beitrag zu den Kosten der Errichtung einer
gemeindeeigenen Einrichtung zur Abfuhr oder Beseitigung von Müll - Müllabfuhr(Müllbeseitigungs)-Anschlussgebühr.
…
Als Teilungsschlüssel kommen insbesondere in Betracht: der Einheitswert, die Grundstücksgröße, die Länge des anrainenden Grundstückes, der Anteil des Nutzens an der den Beitrag begründenden Gemeindeeinrichtung oder -anlage oder der Anteil des durch diese beseitigten Nachteils.
…"
Die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Neufelden vom 15. November 2001, mit der eine Kanalgebührenordnung (Anschluss- und Benützungsgebühr) für Neufelden erlassen wird (im Folgenden: Kanalgebührenordnung), lautet idF des Gemeinderatsbeschlusses vom 13. November 2003:Die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Neufelden vom 15. November 2001, mit der eine Kanalgebührenordnung (Anschluss- und Benützungsgebühr) für Neufelden erlassen wird (im Folgenden: Kanalgebührenordnung), lautet in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 13. November 2003:
"…
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
KANALANSCHLUSSGEBÜHR
§ 1Paragraph eins
1) a) Anschlussgebühr: Für den Anschluss von Grundstücken an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz wird eine Anschlussgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes.
b) Ergänzungsgebühr: Für nachträgliche
Bauführungen auf angeschlossenen Grundstücken ist eine Ergänzungsgebühr zu entrichten, wenn dadurch eine Vergrößerung der Bemessungsgrundlage eintritt.
2) Die Kanalanschlussgebühr ist zu folgenden Zeiten fällig:
…
Gewerbliche Industriebetriebe werden berechnet nach § 2 Abs. 1, 2 und 3 dieser Gebührenordnung, einschließlich Schau- und Ausstellräume, jedoch sind von der Bemessungsgrundlage Lager- und Abstellflächen ausgenommen. Gewerbliche Industriebetriebe werden berechnet nach Paragraph 2, Absatz eins, 2, und 3 dieser Gebührenordnung, einschließlich Schau- und Ausstellräume, jedoch sind von der Bemessungsgrundlage Lager- und Abstellflächen ausgenommen.
…
a) Eine seinerzeit entrichteter 'Gebührenpauschalbetrag' für den Anschluss eines unbebauten Grundstückes ist bei Vorschreibung einer Anschlussgebühr nach dieser Gebührenordnung aufgewertet im Verhältnis zur Erhöhung der Mindestanschlussgebühr seit diesem Zeitpunkt gutzuschreiben.
b) Bei Änderung eines angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu- , Ein- oder Umbau sowie bei Neubau nach Abbruch ist die Kanalanschlussgebühr in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen Zustand (mind. 150 m2) eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gemäß Abs. 2 gegeben ist. b) Bei Änderung eines angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu- , Ein- oder Umbau sowie bei Neubau nach Abbruch ist die Kanalanschlussgebühr in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen Zustand (mind. 150 m2) eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gemäß Absatz 2, gegeben ist.
c) Eine Rückzahlung bereits entrichteter Kanalanschlussgebühren auf Grund einer Neuberechnung nach diesem Absatz findet nicht statt."
Strittig ist im Beschwerdefall, ob die belangte Behörde der beschwerdeführenden Marktgemeinde zu Recht die Rechtsansicht überbunden hat, dass die Vorschreibung eines Kanalergänzungsbeitrages bei bloßer Änderung der Nutzung (ohne baulichen Maßnahmen) einer Liegenschaft in der Kanalgebührenordnung der beschwerdeführenden Marktgemeinde keine Deckung findet.
Die beschwerdeführende Marktgemeinde vertritt auch in ihrer Beschwerde die Auffassung, dass sie bereits die Änderung des Verwendungszweckes von Teilen von an den öffentlichen Kanal angeschlossenen Gebäuden zur Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages berechtige, wenn diese Teile bei der Bemessung der Kanalanschlussgebühr nicht Berücksichtigung gefunden haben. Da nach § 2 Abs. 2 ihrer Kanalgebührenordnung Lager- und Abstellflächen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen nicht zu berücksichtigen seien, seien im Umkehrschluss diese Flächen der Bemessung zu Grunde zu legen, würden sie zu Produktionsstätten umgestaltet.Die beschwerdeführende Marktgemeinde vertritt auch in ihrer Beschwerde die Auffassung, dass sie bereits die Änderung des Verwendungszweckes von Teilen von an den öffentlichen Kanal angeschlossenen Gebäuden zur Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages berechtige, wenn diese Teile bei der Bemessung der Kanalanschlussgebühr nicht Berücksichtigung gefunden haben. Da nach Paragraph 2, Absatz 2, ihrer Kanalgebührenordnung Lager- und Abstellflächen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen nicht zu berücksichtigen seien, seien im Umkehrschluss diese Flächen der Bemessung zu Grunde zu legen, würden sie zu Produktionsstätten umgestaltet.
§ 1 Abs. 1 der Kanalgebührenordnung der beschwerdeführenden Marktgemeinde sieht unter der Überschrift "Kanalanschlussgebühr" sowohl die Anschlussgebühr (im engeren Sinne; lit. a) und die "Ergänzungsgebühr" (lit. b) vor. Letztere ist ausschließlich für "nachträgliche Bauführungen" zu entrichten und zwar auch nur dann, wenn dadurch eine Vergrößerung der Bemessungsgrundlage eintritt. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich somit, dass die Ergänzungsgebühr für bloße Nutzungsänderungen, welche ohne nachträgliche Bauführungen erfolgen, nicht vorgesehen ist. Dies wird auch in der Bestimmung des § 1 Abs. 2 lit. b Kanalgebührenordnung deutlich, wonach die Fälligkeit der Ergänzungsgebühr von der "Vollendung der Bauarbeiten" abhängig ist. Paragraph eins, Absatz eins, der Kanalgebührenordnung der beschwerdeführenden Marktgemeinde sieht unter der Überschrift "Kanalanschlussgebühr" sowohl die Anschlussgebühr (im engeren Sinne; Litera a,) und die "Ergänzungsgebühr" (Litera b,) vor. Letztere ist ausschließlich für "nachträgliche Bauführungen" zu entrichten und zwar auch nur dann, wenn dadurch eine Vergrößerung der Bemessungsgrundlage eintritt. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich somit, dass die Ergänzungsgebühr für bloße Nutzungsänderungen, welche ohne nachträgliche Bauführungen erfolgen, nicht vorgesehen ist. Dies wird auch in der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, Kanalgebührenordnung deutlich, wonach die Fälligkeit der Ergänzungsgebühr von der "Vollendung der Bauarbeiten" abhängig ist.
Auch § 2 Abs. 3 lit. b Kanalgebührenordnung stellt bei der Bemessung der Ergänzungsgebühr darauf ab, dass es zu Änderungen eines angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau sowie bei Neubau nach Abbruch gekommen ist. Auch diese Bestimmung setzt somit die Durchführung baulicher Maßnahmen voraus. Der von der beschwerdeführenden Marktgemeinde festgestellte "Einbau eines Produktionsbetriebes" fällt nicht darunter, wenn er durch eine bloße Verwendungsänderung ohne bauliche Maßnahmen erfolgt ist. Dass auch bloße Nutzungsänderungen zur Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages berechtigen würden, ist der Kanalgebührenordnung nicht zu entnehmen.Auch Paragraph 2, Absatz 3, Litera b, Kanalgebührenordnung stellt bei der Bemessung der Ergänzungsgebühr darauf ab, dass es zu Änderungen eines angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau sowie bei Neubau nach Abbruch gekommen ist. Auch diese Bestimmung setzt somit die Durchführung baulicher Maßnahmen voraus. Der von der beschwerdeführenden Marktgemeinde festgestellte "Einbau eines Produktionsbetriebes" fällt nicht darunter, wenn er durch eine bloße Verwendungsänderung ohne bauliche Maßnahmen erfolgt ist. Dass auch bloße Nutzungsänderungen zur Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages berechtigen würden, ist der Kanalgebührenordnung nicht zu entnehmen.
Der belangten Behörde ist auch dahingehend zuzustimmen, dass die beschwerdeführende Marktgemeinde keine Feststellungen über Bauführungen auf der genannten Liegenschaft, auf Grund derer ein Ergänzungsbeitrag hätte vorgeschrieben werden dürfen, getroffen hat. Selbst bei Zutreffen des Vorbringens der beschwerdeführenden Marktgemeinde, dass die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen der Abgabenvorschreibungen der Jahre 1998 und 2006 sowie die Durchführung baulicher Maßnahmen im Jahre 2004 den Akten zu entnehmen gewesen wären, hätte dies die Abgabenbehörden der beschwerdeführenden Marktgemeinde nicht ihrer Verpflichtung enthoben, in ihren Bescheiden ausreichende Feststellungen über die ihren Entscheidungen zugrundegelegten Sachverhalte zu treffen und überdies ihre Überlegungen hinsichtlich der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung darzustellen. Dass die Vorstellungsbehörde allenfalls in der Lage gewesen wäre, auf Grund des vorgelegten Aktenmaterials selbst entsprechende Feststellungen zu treffen, hat die Abgabenbehörden keinesfalls von ihrer Begründungspflicht nach § 71 Abs. 3 Z 1 OÖ LAO entbunden. Entgegen der von der beschwerdeführenden Marktgemeinde offensichtlich vertretenen Auffassung ist die Vorstellungsbehörde nämlich lediglich berechtigt, durch eigene Ermittlungen den Sachverhalt klarzustellen, nicht aber in jedem Fall verpflichtet. Wenn sie zu dem Schluss kommt, dass die Gemeindebehörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt hat, so kann die Vorstellungsbehörde zwar diesen Verfahrensfehler durch eigene Ermittlungen sanieren, aber auch den Bescheid der Gemeindebehörden aufheben (vgl. Berchtold, Gemeindeaufsicht, 76 f), was sie im Beschwerdefall auch gemacht hat.Der belangten Behörde ist auch dahingehend zuzustimmen, dass die beschwerdeführende Marktgemeinde keine Feststellungen über Bauführungen auf der genannten Liegenschaft, auf Grund derer ein Ergänzungsbeitrag hätte vorgeschrieben werden dürfen, getroffen hat. Selbst bei Zutreffen des Vorbringens der beschwerdeführenden Marktgemeinde, dass die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen der Abgabenvorschreibungen der Jahre 1998 und 2006 sowie die Durchführung baulicher Maßnahmen im Jahre 2004 den Akten zu entnehmen gewesen wären, hätte dies die Abgabenbehörden der beschwerdeführenden Marktgemeinde nicht ihrer Verpflichtung enthoben, in ihren Bescheiden ausreichende Feststellungen über die ihren Entscheidungen zugrundegelegten Sachverhalte zu treffen und überdies ihre Überlegungen hinsichtlich der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung darzustellen. Dass die Vorstellungsbehörde allenfalls in der Lage gewesen wäre, auf Grund des vorgelegten Aktenmaterials selbst entsprechende Feststellungen zu treffen, hat die Abgabenbehörden keinesfalls von ihrer Begründungspflicht nach Paragraph 71, Absatz 3, Ziffer eins, OÖ LAO entbunden. Entgegen der von der beschwerdeführenden Marktgemeinde offensichtlich vertretenen Auffassung ist die Vorstellungsbehörde nämlich lediglich berechtigt, durch eigene Ermittlungen den Sachverhalt klarzustellen, nicht aber in jedem Fall verpflichtet. Wenn sie zu dem Schluss kommt, dass die Gemeindebehörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt hat, so kann die Vorstellungsbehörde zwar diesen Verfahrensfehler durch eigene Ermittlungen sanieren, aber auch den Bescheid der Gemeindebehörden aufheben vergleiche , Berchtold, Gemeindeaufsicht, 76 f), was sie im Beschwerdefall auch gemacht hat.
Zum Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde, ist darauf hinzuweisen, dass rechtliche Überlegungen nicht Gegenstand des Parteiengehörs sind (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 382 und die dort angeführte hg. Rechtsprechung). Dass die belangte Behörde ihrer Entscheidung einen Sachverhalt zugrundegelegt hätte, welcher der beschwerdeführenden Marktgemeinde bis Erlassung des angefochtenen Bescheides unbekannt gewesen wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet.Zum Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde, ist darauf hinzuweisen, dass rechtliche Überlegungen nicht Gegenstand des Parteiengehörs sind vergleiche , Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 382 und die dort angeführte hg. Rechtsprechung). Dass die belangte Behörde ihrer Entscheidung einen Sachverhalt zugrundegelegt hätte, welcher der beschwerdeführenden Marktgemeinde bis Erlassung des angefochtenen Bescheides unbekannt gewesen wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Marktgemeinde durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war infolgedessen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 7. Oktober 2010
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007170007.X00Im RIS seit
08.12.2010Zuletzt aktualisiert am
16.03.2011