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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §71;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, in der Beschwerdesache des M, vertreten durch Dr. Stephan Frotz, Rechtsanwalt in 1014 Wien, Tuchlauben 17, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19. April 2006, Zl. 263.122/7-XI/33/05, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Asylangelegenheit (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. September 2005, mit dem sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 26. August 2005 zurückgewiesen worden war, gemäß § 71 AVG zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. September 2005, mit dem sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 26. August 2005 zurückgewiesen worden war, gemäß Paragraph 71, AVG zurückgewiesen.
Über fristgerechten Antrag des Beschwerdeführers wurde ihm mit hg. Beschluss vom 30. Mai 2006 die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bewilligt. Die vom bestellten Verfahrenshelfer verfasste Beschwerde wurde am 4. August 2006 eingebracht.
Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor, in denen auch ein Aktenvermerk der belangten Behörde vom 28. September 2006 aufliegt, wonach der Beschwerdeführer einer telefonischen Auskunft des fremdenpolizeilichen Büros zufolge am 3. Juni 2006 per Charter nach Lagos ausgereist sei. Laut einer am 10. August 2010 eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister scheinen bezüglich des Beschwerdeführers seit Juni 2006 keine Meldedaten mehr auf.
Zum hg. Vorhalt vom 12. August 2010, wonach nach einer vorläufigen Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die vorliegenden Unterlagen davon auszugehen sei, dass auf Grund der freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet und dessen Rückkehr nach Nigeria an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde gegen den eingangs genannten Bescheid kein rechtliches Interesse bestehe, nahm der Vertreter des Beschwerdeführers innerhalb der ihm eingeräumten Frist nicht Stellung.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen unter anderem der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Beschwerden, denen unter anderem der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Beschwerdeberechtigung (Beschwerdelegitimation) ist somit Voraussetzung für eine Sachentscheidung nach § 42 Abs. 1 VwGG. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so mangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 25. Juni 2009, Zl. 2009/07/0092, und die dort wiedergegebene Judikatur). Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 29. September 2009, Zl. 2008/21/0646, mwN).Die Beschwerdeberechtigung (Beschwerdelegitimation) ist somit Voraussetzung für eine Sachentscheidung nach Paragraph 42, Absatz eins, VwGG. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so mangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom 25. Juni 2009, Zl. 2009/07/0092, und die dort wiedergegebene Judikatur). Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 29. September 2009, Zl. 2008/21/0646, mwN).
Besteht die Rechtsverletzungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde bereits nicht (mehr), dann ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 8. Juli 2004, Zl. 2001/07/0002); fällt diese Voraussetzung nachträglich weg, wird die Beschwerde gegenstandslos und das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt.Besteht die Rechtsverletzungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde bereits nicht (mehr), dann ist die Beschwerde zurückzuweisen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 8. Juli 2004, Zl. 2001/07/0002); fällt diese Voraussetzung nachträglich weg, wird die Beschwerde gegenstandslos und das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt.
Aus den nach Einleitung des Vorverfahrens von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits am 3. Juni 2006, somit vor Einbringung der gegenständlichen Beschwerde (am 4. August 2006), wenn auch nach Bewilligung seines Antrages auf Verfahrenshilfe zur Erhebung dieser Beschwerde, in sein Heimatland zurückgekehrt ist.
Durch seine freiwillige Rückkehr hat der Beschwerdeführer unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er seine Rechtsstellung als Asylwerber bzw. seine Ansprüche auf Asylgewährung in Österreich und die damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensrechte nicht weiter aufrechterhalten will und demnach sein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung über den angefochtenen Bescheid, der sich für ihn nicht mehr nachteilig auswirken kann, bereits vor Beschwerdeerhebung weggefallen war.
Der Beschwerde steht somit der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war.Der Beschwerde steht somit der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 erster Fall VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II. Nr. 455.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 51, erster Fall VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei. Nr. 455.
Wien, am 7. Oktober 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006200320.X00Im RIS seit
15.02.2011Zuletzt aktualisiert am
16.02.2011