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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, in der Beschwerdesache des A, vertreten durch Dr. Peter Sellemond, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Speckbacherstraße 25, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 18. Mai 2010, Zl. 156.061/2- III/4/10, betreffend Aufenthaltstitel, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 1 und 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß Paragraph 47, Absatz eins, und 2 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe im Wege der Österreichischen Botschaft Ankara einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht. Diesen habe er mit der Familienzusammenführung mit seiner die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Ehefrau, mit der er seit 7. August 2009 verheiratet sei, begründet.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 NAG in der seit 1. Jänner 2010 gültigen Fassung sei Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, (Kernfamilie) sei. Dies gelte weiters auch für eingetragene Partner. Ehegatten und eingetragene Partner müssten nach dieser Bestimmung zum Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr bereits vollendet haben.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG in der seit 1. Jänner 2010 gültigen Fassung sei Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, (Kernfamilie) sei. Dies gelte weiters auch für eingetragene Partner. Ehegatten und eingetragene Partner müssten nach dieser Bestimmung zum Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr bereits vollendet haben.
Den dem Antrag beigelegten Urkunden sei zu entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 20. Juni 1991 geboren sei. Daher habe sie zum Zeitpunkt der Antragstellung am 16. Februar 2010 das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt. Aus der Textierung des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG, wonach von den Ehegatten im Plural die Rede sei, ergebe sich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits beide Ehegatten das 21. Lebensjahr vollendet haben müssen. Sohin könne nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei als Familienangehöriger im Sinn des § 47 Abs. 2 NAG anzusehen. Da es somit an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung nach § 47 Abs. 2 NAG mangle, dürfe ihm der begehrte Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" nicht erteilt werden.Den dem Antrag beigelegten Urkunden sei zu entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 20. Juni 1991 geboren sei. Daher habe sie zum Zeitpunkt der Antragstellung am 16. Februar 2010 das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt. Aus der Textierung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG, wonach von den Ehegatten im Plural die Rede sei, ergebe sich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits beide Ehegatten das 21. Lebensjahr vollendet haben müssen. Sohin könne nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei als Familienangehöriger im Sinn des Paragraph 47, Absatz 2, NAG anzusehen. Da es somit an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG mangle, dürfe ihm der begehrte Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" nicht erteilt werden.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird weder behauptet, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr bereits vollendet gehabt habe, noch dass die daraus anhand der oben genannten Bestimmungen von der belangten Behörde gezogenen Schlüsse unrichtig seien. Zur Geltendmachung einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides beruft sich der Beschwerdeführer ausschließlich darauf, dass die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG verfassungswidrig sei.In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird weder behauptet, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr bereits vollendet gehabt habe, noch dass die daraus anhand der oben genannten Bestimmungen von der belangten Behörde gezogenen Schlüsse unrichtig seien. Zur Geltendmachung einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides beruft sich der Beschwerdeführer ausschließlich darauf, dass die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG verfassungswidrig sei.
Damit und mit seinen Ausführungen, es hätte ihm im Verwaltungsverfahren Gelegenheit gegeben werden müssen, dazu weitere Argumente vorzutragen, zielt der Beschwerdeführer darauf ab, dass er deswegen im von ihm geltend gemachten Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 47 Abs. 2 NAG verletzt sei, weil eine verfassungswidrige Norm zur Anwendung gebracht worden sei.Damit und mit seinen Ausführungen, es hätte ihm im Verwaltungsverfahren Gelegenheit gegeben werden müssen, dazu weitere Argumente vorzutragen, zielt der Beschwerdeführer darauf ab, dass er deswegen im von ihm geltend gemachten Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG verletzt sei, weil eine verfassungswidrige Norm zur Anwendung gebracht worden sei.
Gemäß Art. 133 Z 1 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, ausgeschlossen.Gemäß Artikel 133, Ziffer eins, B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, ausgeschlossen.
Nach Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Nach Artikel 144, Absatz eins, erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei eine verfassungswidrige Norm zur Anwendung gebracht worden, wird somit eine Rechtsverletzungsbehauptung aufgestellt, wie sie im Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist. Die Entscheidung über derartige Beschwerden fällt jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, nicht in seine Zuständigkeit, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 22. Oktober 2007, Zl. 2007/17/0145, mwN).Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei eine verfassungswidrige Norm zur Anwendung gebracht worden, wird somit eine Rechtsverletzungsbehauptung aufgestellt, wie sie im Artikel 144, Absatz eins, erster Satz B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist. Die Entscheidung über derartige Beschwerden fällt jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, nicht in seine Zuständigkeit, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 22. Oktober 2007, Zl. 2007/17/0145, mwN).
Es liegt sohin ein Fall gemäß Art. 133 Z 1 B-VG vor. Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.Es liegt sohin ein Fall gemäß Artikel 133, Ziffer eins, B-VG vor. Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 12. Oktober 2010
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010210368.X00Im RIS seit
17.02.2011Zuletzt aktualisiert am
05.09.2011