TE Vwgh Erkenntnis 2010/10/12 2009/05/0270

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Veröffentlicht am 12.10.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §53 Abs1 idF 2009/I/020;
AVG §58 Abs3;
AVG §7 Abs1 Z4 idF 2008/I/005;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53 heute
  2. AVG § 53 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. AVG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 53 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. AVG § 53 gültig von 01.02.1991 bis 25.03.2009
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Ing. MH in W, vertreten durch Prager & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Seilergasse 9, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 22. Juni 2009, Zl. BOB - 71 und 72/09, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: Hart & Haring Bauträger GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Stephan Winklbauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rockhgasse 6), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei beantragte mit Bauansuchen vom 3. Juni 2008 die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines unterkellerten Wohnhauses mit vier Wohneinheiten auf dem Grundstück Nr. 1062/127 der Liegenschaft EZ 3507, KG Kagran.

Für dieses 463,09 m2 große, im Wohngebiet liegende Baugrundstück ist Bauklasse I mit einer maximalen Gebäudehöhe von 7,50 m sowie die offene oder gekuppelte Bauweise festgesetzt. Entlang der an der südöstlichen Grundstücksgrenze verlaufenden öffentlichen Verkehrsfläche Grundstück Nr. 1061/22 ist ein 5 m breiter Vorgarten angeordnet. Das Baugrundstück ist als "BB 2"- Fläche bezeichnet, dies bedeutet, dass die auf dieser Fläche zur Errichtung gelangenden Hauptgebäude eine bebaute Grundfläche je Gebäude von maximal 200 m2 nicht überschreiten dürfen.Für dieses 463,09 m2 große, im Wohngebiet liegende Baugrundstück ist Bauklasse römisch eins mit einer maximalen Gebäudehöhe von 7,50 m sowie die offene oder gekuppelte Bauweise festgesetzt. Entlang der an der südöstlichen Grundstücksgrenze verlaufenden öffentlichen Verkehrsfläche Grundstück Nr. 1061/22 ist ein 5 m breiter Vorgarten angeordnet. Das Baugrundstück ist als "BB 2"- Fläche bezeichnet, dies bedeutet, dass die auf dieser Fläche zur Errichtung gelangenden Hauptgebäude eine bebaute Grundfläche je Gebäude von maximal 200 m2 nicht überschreiten dürfen.

Im Südwesten grenzt an dieses Grundstück das Grundstück Nr. 1062/126 der mitbeteiligten Bauwerberin, welches wie das Baugrundstück an der öffentlichen Verkehrsfläche Donizettiweg liegt.

Plangemäß soll das zur Bewilligung eingereichte Wohnhaus an der Grundstücksgrenze des Baugrundstückes zum Grundstück Nr. 1062/126 unter Einhaltung des für Vorgärten vorgeschriebenen 5 m Abstandes zur öffentlichen Verkehrsfläche 1061/22 mit einer bebauten Flächen von 154,29 m2 errichtet werden. Geplant sind auf der nordwestlich vom Hauptgebäude gelegenen Fläche 4 Pkw-Abstellplätze (zwei Abstellplätze an der Grundstücksgrenze zum nordwestlich gelegenen Grundstück Nr. 1062/125 und zwei Abstellplätze an der nordöstlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. 1062/69, welches dem Beschwerdeführer gehört).

Der Beschwerdeführer erhob gegen das Bauvorhaben Einwendungen u. a. betreffend die Gebäudehöhe und die bebaute Fläche sowie die zu erwartende Lärmbelästigung durch die Verwendung der Kfz-Stellplätze.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 4. November 2008 wurde die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Dieser Bescheid wurde von Dipl. Ing. St. approbiert.

Auf Grund der dagegen erhobenen Berufungen änderte die mitbeteiligte Bauwerberin ihr Bauvorhaben unter Vorlage neuer Einreichpläne dahingehend, dass die Außenmaße der Längsfronten (Nordwest- und Südostfront) des Bauvorhabens um jeweils 2 cm gekürzt wurden und der an der Nordwestfront im 1. Obergeschoß geplante Erker nicht mehr vorgesehen ist.

Die belangte Behörde beauftragte mit Schreiben vom 4. März 2009 die Magistratsabteilung 37 mit der Erstellung eines bautechnischen Gutachtens. Auf Grund dieses Auftrages wurde ein Gutachten vom 23. April 2009 erstattet, welches von Dipl. Ing. St. approbiert ist.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Die angefochtene Entscheidung stützt sich auf das von Dipl. Ing. St. erstattete bautechnische Gutachten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich im Recht auf Nichterteilung der Baubewilligung verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dipl. Ing. St., dessen bautechnisches Gutachten (schriftliche Stellungnahme der Baubehörde erster Instanz vom 23. April 2009) die belangte Behörde ihrer Beurteilung im angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt hat, hat den Baubewilligungsbescheid der Baubehörde erster Instanz vom 4. November 2008 approbiert. Der angesprochene Organwalter hat damit i.S.d. § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG "an der Erlassung des (vor der belangten Berufungsbehörde) angefochtenen Bescheides mitgewirkt" und hätte sich daher der Ausübung seines Amtes als Amtssachverständiger während des Berufungsverfahrens zu enthalten gehabt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2010, Zl. 2009/05/0239, mit weiteren Nachweisen). Wenn die belangte Behörde dennoch ihre Entscheidung auf ein solcherart unzweifelhaft befangenes Organ gestützt hat, hat sie die Rechtslage verkannt (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 28. September 2010, Zl. 2009/05/0218).Dipl. Ing. St., dessen bautechnisches Gutachten (schriftliche Stellungnahme der Baubehörde erster Instanz vom 23. April 2009) die belangte Behörde ihrer Beurteilung im angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt hat, hat den Baubewilligungsbescheid der Baubehörde erster Instanz vom 4. November 2008 approbiert. Der angesprochene Organwalter hat damit i.S.d. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG "an der Erlassung des (vor der belangten Berufungsbehörde) angefochtenen Bescheides mitgewirkt" und hätte sich daher der Ausübung seines Amtes als Amtssachverständiger während des Berufungsverfahrens zu enthalten gehabt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2010, Zl. 2009/05/0239, mit weiteren Nachweisen). Wenn die belangte Behörde dennoch ihre Entscheidung auf ein solcherart unzweifelhaft befangenes Organ gestützt hat, hat sie die Rechtslage verkannt vergleiche , hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 28. September 2010, Zl. 2009/05/0218).

Der angefochtene Bescheid war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere Vorbringen der Beschwerde einzugehen.Der angefochtene Bescheid war daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere Vorbringen der Beschwerde einzugehen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 12. Oktober 2010

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050270.X00

Im RIS seit

29.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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