TE Vwgh Beschluss 2010/10/12 2009/05/0202

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Veröffentlicht am 12.10.2010
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, in der Beschwerdesache der Dr. H H in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Lenneis, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 8, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. Mai 2009, Zl. RU1-BR-443/005-2009, betreffend Bauauftrag (mitbeteiligte Parteien: 1. Marktgemeinde Perchtoldsdorf, vertreten durch Dr. Hermann Geissler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Neutorgasse 12, 2. Dkfm. J F, 3. Dkfm. E F, beide in Perchtoldsdorf, beide vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth, Dr. Alexander Neurauter und Dr. Martin Neuwirth, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Petersplatz 3), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60, der erstmitbeteiligten Marktgemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 und den zweitmitbeteiligten und drittmitbeteiligten Parteien insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. 2288/3 der Liegenschaft EZ 5025, KG Perchtoldsdorf. Dies zweit- und drittmitbeteiligten Partein (in der Folge: Bauwerber) sind jeweils Hälfteeigentümer des daran angrenzenden Grundstückes Nr. 2294/2 der Liegenschaft EZ 4158, KG Perchtoldsdorf.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 13. April 2005 wurde den mitbeteiligten Bauwerbern auf Grund eines Antrages der Beschwerdeführerin gemäß § 33 Abs. 1 und 2 NÖ Bauordnung 1996 (in der Folge: BO) aufgetragen:Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 13. April 2005 wurde den mitbeteiligten Bauwerbern auf Grund eines Antrages der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 33, Absatz eins, und 2 NÖ Bauordnung 1996 (in der Folge: BO) aufgetragen:

"Herstellung der bewilligten Ausführung des Garagengebäudes auf dem Grundstück Nr. 2294/2, EZ. 4158, ..., in 2380 Perchtoldsdorf wie geplant und bewilligt (Baubewilligung vom 22.3.1988, AZ 153-9/5668-29/88, Zubau einer Doppelgarage). Dazu ist erforderlich das Garagendach um 16 cm abzusenken."

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 15. September 2005 wurde infolge Berufung der mitbeteiligten Bauwerber der erstinstanzliche Bauauftrag gemäß § 66 Abs. 4 AVG "in allen Spruchteilen ersatzlos aufgehoben". Die Berufung der Beschwerdeführerin wurde abgewiesen.Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 15. September 2005 wurde infolge Berufung der mitbeteiligten Bauwerber der erstinstanzliche Bauauftrag gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG "in allen Spruchteilen ersatzlos aufgehoben". Die Berufung der Beschwerdeführerin wurde abgewiesen.

Auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin wurde dieser Bescheid mit Bescheid der NÖ Landesregierung als Vorstellungsbehörde vom 18. Mai 2006 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Marktgemeinde zurückverwiesen.

Mit hg. Erkenntnis vom 20. November 2007, Zl. 2006/05/0174 wurde die dagegen erhobene Beschwerde der mitbeteiligten Bauwerber als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 26. November 2008, Zahl: 153-9/EZ. 4158-804/2005- B / 2008-B, wurde über die Berufungen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Bauwerber gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 13. April 2005 wie folgt entschieden:

"Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ... in Verbindung mit § 33 Abs 1 und Abs 2 NÖ Bauordnung 1996 ... wird die Berufung (der mitbeteiligten Bauwerber) abgewiesen und der angefochtene Bescheid in allen Spruchteilen bestätigt; der Berufung (der Beschwerdeführerin) wird teilweise Folge gegeben. Das über den Inhalt der Entscheidung I. Instanz hinausgehende Berufungsvorbringen wird abgewiesen."Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ... in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 ... wird die Berufung (der mitbeteiligten Bauwerber) abgewiesen und der angefochtene Bescheid in allen Spruchteilen bestätigt; der Berufung (der Beschwerdeführerin) wird teilweise Folge gegeben. Das über den Inhalt der Entscheidung römisch eins. Instanz hinausgehende Berufungsvorbringen wird abgewiesen.

Der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Perchtoldsdorf als Baubehörde I. Instanz vom 13.4.2004, AZ 153- 9/EZ 4158-804/2005 wird somit vollinhaltlich bestätigt."Der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Perchtoldsdorf als Baubehörde römisch eins. Instanz vom 13.4.2004, AZ 153- 9/EZ 4158-804/2005 wird somit vollinhaltlich bestätigt."

Mit dem hier angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 2009, Zl. RU1-BR-443/005-2008, wurde die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 2009, Zl. RU1- BR-443/004-2008, wurde jedoch der dagegen ebenfalls erhobenen Vorstellung der mitbeteiligten Bauwerber "Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde Perchtoldsdorf zurückverwiesen".

Schon am 31. August 2007 stellten die mitbeteiligten Bauwerber einen Antrag auf nachträgliche Baubewilligung der Garage im nunmehr bestehenden Zustand.

Mit Bescheid der Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 5. März 2008 wurde den mitbeteiligten Bauwerber "die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Nebengebäudes (Garage) im beantragen Umfang, ausgenommen jene Teile welche als Bestand ausgewiesen sind" erteilt.

Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 26. November 2008, Zahl: 153-9/EZ. 4158-5- 2487/2007 / 2008-B, abgewiesen.Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 26. November 2008, Zahl: 153-9/EZ. 4158-5- 2487 aus 2007, / 2008-B, abgewiesen.

Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 2009, Zl. RU1-BR- 443/007-2009, als unbegründet abgewiesen.

Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhob die Beschwerdeführerin ausdrücklich Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 2009, Zl. RU1-443/005-2009, wegen "Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften" und legte mit ihrer Beschwerde eine Kopie dieses Bescheides vor.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragte. Die mitbeteiligte Marktgemeinde wie auch die mitbeteiligten Bauwerber erstatteten jeweils Gegenschriften mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, "wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet". Aus der erforderlichen Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten ergibt sich, dass nicht schon die Behauptung der Rechtswidrigkeit (Gesetzwidrigkeit) eines Bescheides an sich zur Beschwerdeerhebung berechtigt, sondern nur eine solche behauptete Rechtswidrigkeit (Gesetzwidrigkeit), die den Beschwerdeführer in "seinen", d.h. ihm in der angewendeten Verwaltungsvorschrift eingeräumten subjektivöffentlichen Rechten verletzen kann (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 3.Juli 2007, Zl. 2006/05/0267, u.a.).Nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, "wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet". Aus der erforderlichen Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten ergibt sich, dass nicht schon die Behauptung der Rechtswidrigkeit (Gesetzwidrigkeit) eines Bescheides an sich zur Beschwerdeerhebung berechtigt, sondern nur eine solche behauptete Rechtswidrigkeit (Gesetzwidrigkeit), die den Beschwerdeführer in "seinen", d.h. ihm in der angewendeten Verwaltungsvorschrift eingeräumten subjektivöffentlichen Rechten verletzen kann vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 3.Juli 2007, Zl. 2006/05/0267, u.a.).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 26. November 2008, Zl. 153- 9/EZ. 4158-804/2005-B / 2008-B, (in ein gegen die mitbeteiligten Bauwerber geführten Bauauftragsverfahren) abgewiesen. Mit einem zweiten, am selben Tag ergangenen und auch der Beschwerdeführerin zugestellten Vorstellungsbescheid wurde jedoch der Vorstellung der mitbeteiligten Bauwerber gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde Folge gegeben und der - auch von der Beschwerdeführerin - bekämpfte Bescheid des Gemeindevorstandes behoben, sodass dieser im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht mehr existent war und somit eine Aufhebung des von der Beschwerdeführerin angefochtenen Vorstellungsbescheides keine Besserstellung der Beschwerdeführerin in ihren geltend gemachten Rechten bewirken konnte. Es fehlt daher mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit in der Sphäre der Beschwerdeführerin an deren Beschwerdelegitimation gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 26. November 2008, Zl. 153- 9/EZ. 4158-804/2005-B / 2008-B, (in ein gegen die mitbeteiligten Bauwerber geführten Bauauftragsverfahren) abgewiesen. Mit einem zweiten, am selben Tag ergangenen und auch der Beschwerdeführerin zugestellten Vorstellungsbescheid wurde jedoch der Vorstellung der mitbeteiligten Bauwerber gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde Folge gegeben und der - auch von der Beschwerdeführerin - bekämpfte Bescheid des Gemeindevorstandes behoben, sodass dieser im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht mehr existent war und somit eine Aufhebung des von der Beschwerdeführerin angefochtenen Vorstellungsbescheides keine Besserstellung der Beschwerdeführerin in ihren geltend gemachten Rechten bewirken konnte. Es fehlt daher mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit in der Sphäre der Beschwerdeführerin an deren Beschwerdelegitimation gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

Ihre Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.Ihre Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 12. Oktober 2010

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050202.X00

Im RIS seit

16.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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